Kaufvertrag bei Zwangshypothek für WEG

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Okudera
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#1

21.07.2014, 20:41

Im Grundbuch ist eine Zwangshypothek für eine WEG eingetragen.
Die belastete Wohnung soll verkauft werden.

Problem:
Der Verwalter kann keine Löschungsbewilligung abgeben (so die herrschende Auffassung zu recht).
Er kann nur eine löschungsfähige Quitting erteilen. Das geht logischerweise erst nach Zahlung des Kaufpreises. Die Vorlage der Löschungsunterlagen als fälligkeitsvoraussetzung (wie üblich) kann ich also nicht verlangen.
Ich kann allenfalls die verbindliche Zusage der WEG auf Erteilung der löschungsfähigen Quittung aufnehmen. Hier macht aber wahrscheinlich der finanzierungsgläubiger des Käufers nicht mit.

Wie kann ich hier die Lastenfreistellung regeln??
Jupp03/11

#2

21.07.2014, 20:45

Mit meiner vor Monaten dir in diesem Forum zum selbigen Beitrag vorgeschlagenen Lösung, wenn die Bank mitmacht.
Okudera
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#3

22.07.2014, 03:09

Der dort gemachte Vorschlag ist leider nicht durchführbar
Notariatsmann
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#4

22.07.2014, 06:44

Wieso soll die löschungsfähige Quittung nicht vorher erteilbar sein, sie ist dann eben materiell zu dem Zeitpunkt der Ausstellung noch unrichtig, aber das prüft das GBA ja nicht.
Zuletzt geändert von Notariatsmann am 22.07.2014, 21:01, insgesamt 2-mal geändert.
Okudera
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#5

22.07.2014, 20:50

1.
Der Verwalter ist nicht ermächtigt, eine Löschungsbewilligung abzugeben.
Ausnahme: im bestellungsbeschluss ist ausdrücklich erwähnt, dass der Verwalter auch grundbuchliche Erklärungen abgeben kann.
Vgl. nur
http://www.dnoti.de/DOC/2012/34wx156_10.pdf

2.
Eine löschungsfähige Quittung muss (zumindest nach schöner/stöber) auch den Zeitpunkt des geldeingangs und die Person des zahlenden erhalten.
Ansonsten wird dies zumindest durch das hiesige Grundbuchamt beanstandet.
Eine löschungsfähige Quittung kann also nicht im treuhandwege übersandt werden.

Aus diesen beiden Punkten resultieren dann die Probleme bei der Abwicklung des Kaufvertrages
Jupp03/11

#6

22.07.2014, 20:57

Verbleibt zugunsten des Verkäufers nach Ablösung aller Forderungen ein Restkaufpreis, der ggf. höher ist als die abzulösende Verwaltung?
Notariatsmann
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#7

22.07.2014, 21:01

Der Zahlungszeitpunkt braucht doch in der Quittung nur angegeben zu werden, wenn nach Eintragung der Hypothek ein Eigentumswechsel war (Schöner/Stöber Rn. 2730 und diverse Rechtsprechung) und das wohl auch nur, wenn als Zahlender lediglich "der Eigentümer" benannt ist.
Zuletzt geändert von Notariatsmann am 22.07.2014, 21:11, insgesamt 1-mal geändert.
Jupp03/11

#8

22.07.2014, 21:07

Notariatsmann hat geschrieben:Wieso soll die löschungsfähige Quittung nicht vorher erteilbar sein, sie ist dann eben materiell zu dem Zeitpunkt der Ausstellung noch unrichtig, aber das prüft das GBA ja nicht.
Ich halte derartige Änderungen von Beiträgen für nicht glücklich. Auch ein Rechtspfleger kann nicht alles wissen und die folgenden Beiträge sind dann zum Teil nicht mehr verständlich.
Notariatsmann
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#9

22.07.2014, 21:34

@Jupp
Während der Bearbeitung meines Beitrages waren noch keinerlei Antworten da, es sprach also nichts gegen eine Überarbeitung dahingehend, dass ein Beitragsteil, der sich im Laufe des Tages für mich durch Eigenrecherche überholt hatte, gestrichen werden konnte. Das sollte eigentlich die nicht mehr benötigte Antwort auf eine schon selbst beantwortete Frage ersparen. Nach der Bearbeitung sah ich dann die 2 neuen Beiträge, hat sich halt überschnitten. Ich denke aber, man versteht trotzdem gut, um was es hier geht. Und, um beim Thema zu bleiben, sollte, wie oben schon ausgeführt, eine für den Normalfall ausreichende löschungsfähige Quittung ohne Zahlungszeitpunktangabe das Problem auch bereits lösen.
Jupp03/11

#10

22.07.2014, 21:44

Da ich nur neue Beiträge zu einem Thema lese und keine alten und wenn ich mir den Zeitpunkt der letzten Änderung anschaue und dann wieder die Zeit der neu eingestellten Beträge, aber lassen wir das.
Der Themenstarter wird keine Lust haben, gegen die Beanstandung "seines" GBA in die Beschwerde zu gehen, hätte ich auch nicht, wenn ich einen Kaufpreis fällig stellen muss, obwohl mir bekannt ist, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit nach Sicht "meines" GBA nicht gegeben sind.
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