...es muss am Wetter liegen, dass ich heute nicht denken kann ......
Ein Ehepaar lässt sich scheiden, die Frau bekommt das Hausgrundstück, für den Mann wird in Abt. II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen, löschbar bei Todesnachweis.
Nun will die Frau das Grundstück belasten, die Bank sagt, aber erst muss das Vorkaufsrecht raus oder zumindest dem neu einzutragenden Recht den Vorrang einräumen.
Der Mann (auch noch Italiener) freut sich, seiner geschiedenen Frau eins auszuwischen und denkt nicht daran, auf unsere Aufforderungen zu reagieren.
Kann man ihn verklagen, in die Löschung (Vorrang) einzuwilligen?
Seine Frau will sich das jetzt einfach machen und sagt: Okay, dann verkaufe ich das Grundstück und frage ihn, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will. Dann muss er sich erklären.
Meine Meinung war sogar, dass das Recht für den Mann gar nicht ausgeübt werden kann, da ja kein Verkauf, sondern eine Belastung vorliegt.
Was meint Ihr?
Danke und Gruß
....löschbar bei Todesnachweis...... (war nur so ein Gedanke .....)
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle
Stromberg hat geschrieben:...es muss am Wetter liegen, dass ich heute nicht denken kann ......
Ein Ehepaar lässt sich scheiden, die Frau bekommt das Hausgrundstück, für den Mann wird in Abt. II ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen, löschbar bei Todesnachweis.
Nun will die Frau das Grundstück belasten, die Bank sagt, aber erst muss das Vorkaufsrecht raus oder zumindest dem neu einzutragenden Recht den Vorrang einräumen.
Der Mann (auch noch Italiener) freut sich, seiner geschiedenen Frau eins auszuwischen und denkt nicht daran, auf unsere Aufforderungen zu reagieren.
Kann man ihn verklagen, in die Löschung (Vorrang) einzuwilligen?
Kann man, ist aber erfolglos.
Seine Frau will sich das jetzt einfach machen und sagt: Okay, dann verkaufe ich das Grundstück und frage ihn, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will. Dann muss er sich erklären.
Meine Meinung war sogar, dass das Recht für den Mann gar nicht ausgeübt werden kann, da ja kein Verkauf, sondern eine Belastung vorliegt.
Was meint Ihr?
Danke und Gruß
....löschbar bei Todesnachweis...... (war nur so ein Gedanke .....)
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Das kann sie natürlich machen, erklären muss er, wenn er sein Recht für diesen Verkaufsfall nicht ausüben will, sich trotzdem nicht.Stromberg hat geschrieben:Seine Frau will sich das jetzt einfach machen und sagt: Okay, dann verkaufe ich das Grundstück und frage ihn, ob er das Vorkaufsrecht ausüben will. Dann muss er sich erklären.
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Das kann sie natürlich machen, erklären muss er, wenn er sein Recht für diesen Verkaufsfall nicht ausüben will, sich trotzdem nicht.
verstehe ich das jetzt richtig? Wenn sie das Haus verkaufen will, z.B. an mich, muss man ihn fragen, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will. Will er nicht, kann sie das Haus doch an mich verkaufen und sein Recht auf den Vorkauf ist verwirkt...
Oder heißt "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle", dass das Recht immer im GB drin bleibt, egal wie oft das Grundstück verkauft wird?
verstehe ich das jetzt richtig? Wenn sie das Haus verkaufen will, z.B. an mich, muss man ihn fragen, ob er sein Vorkaufsrecht ausüben will. Will er nicht, kann sie das Haus doch an mich verkaufen und sein Recht auf den Vorkauf ist verwirkt...
Oder heißt "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle", dass das Recht immer im GB drin bleibt, egal wie oft das Grundstück verkauft wird?
Dem Vorkaufsberechtigten ist der Kaufvertrag mitzuteilen, wenn dieser wirksam geworden ist. Dieses bedeutet im Ergebnis, dass sich der Berechtigte vorab nicht äußern muss.
Das Recht bleibt im übrigen so lange im GB, bis der Berechtigte Löschungsbewilligung erteilt.
Das Recht bleibt im übrigen so lange im GB, bis der Berechtigte Löschungsbewilligung erteilt.
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Genau das ist mit "alle" Verkaufsfälle gemeint .Stromberg hat geschrieben:Oder heißt "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle", dass das Recht immer im GB drin bleibt, egal wie oft das Grundstück verkauft wird?
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Ich frage mich immer, welcher notar so etwas empfiehl und beurkundet.
Im übrigen sollte bei einem vorkaufsrecht immer ein rangvorbehalt für Grundschulden eingetragen werden.
Das Problem ist regelmäßig, dass das vorkaufsrecht die Beleihung verhindert. Der vorkaufsfall ist da eher von nachrangiger Bedeutung
Im übrigen sollte bei einem vorkaufsrecht immer ein rangvorbehalt für Grundschulden eingetragen werden.
Das Problem ist regelmäßig, dass das vorkaufsrecht die Beleihung verhindert. Der vorkaufsfall ist da eher von nachrangiger Bedeutung
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Das Vorkaufsrecht ohne Rangvorbehalt beeinträchtigt die Beleihbarkeit, der Rangvorbehalt gefährdet aber das Vorkaufsrecht für den Fall der Zwangsversteigerung. Ich denke, man muss das thematisieren und die richtige Lösung für den Einzelfall finden. Dass ein Vorkaufsrecht ohne Rangvorbehalt als notarielle Gestaltung per se nicht in Frage kommt, würde ich so absolut nicht sagen.