Form der Zahlungsbestätigungen

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Okudera
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#1

19.10.2016, 18:00

In einem Grundstückskaufvertrag heißt es, dass der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung stellen soll, wenn der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bestätigt hat oder dem Notar die Zahlung durch bankbestätigte Kontoauszüge oder Bankbestätigung nachgewiesen ist.

Der Verkäufer bestätigt nicht die Zahlung.
Der Käufer legt die Bestätigung einer Überweisung durch die Bank vor. Diese ist aber nur von einer Person (nicht zwei) "im Auftrag" unterschrieben.

Ich kenne es so, dass jede verbindliche Erklärung einer Bank (treuhandauftrag, treuhandentlassung etc.) immer zwei Unterschriften trägt. Alles, was über das versenden eines Prospekts hinausgeht, ist zweifach zu zeichnen.
In dem AGB der Banken steht dies nicht. Nur in der Satzung heißt es, immer zwei Vorstände vertreten. Auch jeder Prokurist ist nur gesamtvertretungsberechtigt.
Daraus schließe ich, dass auch ein "einfacher" Mitarbeiter nicht einzelvertretungsberechtigt ist.

Frage:
Reicht die zahlungsbestätigung oder brauche ich zwei Unterschriften?
fury02
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#2

20.10.2016, 09:43

Mir würde die Vorlage des Überweisungsträgers nicht reichen (auch nicht wenn der Verkäufer sie vorgelegt hätte).
Ich würde mir eine Bestätigung des Zahlungsempfängers holen, aus der hervorgeht, dass er den Betrag erhalten hat.
Notariatsoldie
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#3

20.10.2016, 22:55

Ich würde eine Bestätigung der Bank (ordnungsgemäß unterschrieben) fordern, aus der hervorgeht, wann, auf welches Konto und mit welchem Verwendungszweck welcher Betrag überwiesen worden ist.
Okudera
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#4

21.10.2016, 06:38

Notariatsoldie hat geschrieben:Ich würde eine Bestätigung der Bank (ordnungsgemäß unterschrieben) fordern, aus der hervorgeht, wann, auf welches Konto und mit welchem Verwendungszweck welcher Betrag überwiesen worden ist.
Vielen Dank für die Antwort.
Genau das habe ich getan.

Die Frage ist nur, wie viele Unterschriften diese Bestätigung tragen muss.

Alle mir bekannten Banken geben nur Erklärungen ab, die zwei Unterschriften tragen.
Hier ist nur eine Unterschrift vorhanden (zudem "im Auftrag").
Das reicht mir nicht.
Eine andere Bank erklärte mir, jedes Schriftstück (außer reinem Übersendungsschreiben) müsse stets zweifach unterschrieben sein.
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