Hinweis § 17 BeurkG im Kaufvertrag

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

10.06.2014, 08:50

Guten Morgen,

ich habe zwei Kaufverträge zwischen dem Land/bzw. der Stadt und einer Privatperson. Beide Verträge habe ich vorbereitet bekommen mit dem Hinweis, dass die Vertragsparteien erklären, dass ihnen gem. § 17 BeurkG mindestens 2 Wochen vor Beurkundung der Entwurf dieser Urkunde zur Verfügung gestellt wurde usw. usw.

Jetzt hat man mir gesagt, dass dieser Zusatz auch in einen Vertrag muss, der zwischen 2 Privatpersonen geschlossen wird. Und da gehen die Meinungen bei uns mal wieder auseinander....

Habt Ihr Erfahrung?


Danke und Gruß
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

10.06.2014, 09:49

Ich glaube, ich habe es schon gefunden:

A. Anwendungsbereich

§ 17 Abs. 2 a S. 2 BeurkG gilt ausdrücklich nur für Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Damit werden von der Neuregelung nur Verträge zwischen einem Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB erfasst. Entscheidend für die Anwendung der Neuregelung ist daher stets die Eigenschaft der Vertragsparteien. Dem Zweck der Neuregelung entsprechend sind darunter die "materiell Urkundsbeteiligten" zu verstehen.


gleich noch eine Frage hinterher zu diesem Thema:


Die Stadt bzw. die Gemeinde hat den Käufern bereits einen Entwurf zugeschickt. Müssen wir als Notar jetzt auch noch einmal in der 14-Tages-Frist raussenden?


Danke und Gruß
Jupp03/11

#3

10.06.2014, 10:07

Die Überlassung des Vertragsentwurfs obliegt ausschließlich dem beurkundenden Notar.
Benutzeravatar
Katty
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 47
Registriert: 17.10.2007, 20:57
Beruf: Notarfachangestellte
Wohnort: Wolfenbüttel

#4

10.06.2014, 10:43

Guten Morgen,

ich würde den Entwurf nur nochmal raussenden, wenn noch dran gebastelt, verändert, ergänzt wurde.
Ansonsten unterschreibt der liebe Verbraucher doch dafür, dass ihm der Entwurf mind. 14 Tage zur Prüfung vorgelegen hat.

Hatte grade den Fall, dass der "Verbraucher" nach Hinterfragen dann selbst Kaufmann war und somit die Gedanken über Verbraucherschutzfrist hinfällig waren.

Frohes Schaffen :wink2
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

10.06.2014, 10:57

Ja, ich habe dran "gebastelt", wenn auch nur hinsichtlich der Personendaten auf Seite 1 und hinsichtlich der Ergänzung der Vollmacht. Aber ich habe ihn noch einmal rausgeschickt, verkehrt kann es ja nicht sein.

Danke und Gruß
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#6

10.06.2014, 16:39

Diese hilfreiche Information der Westfälischen Notarkammer dürfte zu diesem Thema weiterhelfen:

http://www.westfaelische-notarkammer.de ... beurkg.htm

Diese Regelung im § 17 Abs. 2a BeurkG dient dem Schutz des Verbrauchers bei einem Vertragsabschluss mit einem unternehmerisch handelnden Beteiligten.

Wie ich im Fachwirts-Studium gelernt habe, ist es (zwar auf keinen Fall erforderlich) aber empfehlenswert, einen entsprechenden Vermerk in die Urkunde aufzunehmen, dass die Zwei-Wochen-Frist eingehalten wurde.

Wenn diese Zwei-Wochen-Frist seitens des Notars unterschritten wird, sieht § 17 Abs. 2a S. 2 BeurkG sowieso (Soll-Vorschrift) vor, dass die Gründe für das Unterschreiten in die Urkunde mitaufgenommen werden.

Bei dem § 17 Abs. 2a BeurkG handelt es sich zwar "nur" um eine Soll-Vorschrift, d. h., ein Verstoß hiergegen würde die Gültigkeit der Urkunde nicht beeinträchtigen, aber aufgrund einer dahingehenden eventuellen Amtspflichtsverletzung seitens des Notars sollte trotz allem zwingend die Vorschrift beachtet werden. Mit der Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Urkunde ist der Notar dann auf der "sicheren Seite".
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Jupp03/11

#7

10.06.2014, 16:48

Das, was die Notarkammer veröffentlicht hat, ist überaltert. Das Gesetz wurde im Juli 2013 geändert.
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#8

10.06.2014, 17:05

Oh, ich hatte das "nur" überflogen.

Das von mir unter dem Link Geschriebene ist aber nicht veraltet :wink:
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Jupp03/11

#9

10.06.2014, 17:51

nico86 hat geschrieben:Oh, ich hatte das "nur" überflogen.

Das von mir unter dem Link Geschriebene ist aber nicht veraltet :wink:
Das, was du geschrieben hast, ist völlig richtig. Nicht richtig sind die übrigen Beiträge, soweit dort die Rede ist, dass andere außer Notar den Entwurf "aushändigen" dürfen.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#10

17.06.2014, 15:27

Hallo,

habe noch eine Frage zu dem Thema.

Ich habe den überarbeiteten Vertrag noch einmal rausgeschickt und einen Beurkundungstermin nach Ablauf der 14-Tages-Frist vereinbart.

Nun will die Verkäuferin eine Änderung in den Vertrag. Habe ich auch gemacht und müsste eigentlich den Vertrag noch einmal neu raussenden mit der Veränderung. Ich kann dann aber nicht mehr die 14-Tages-Frist einhalten. Beginnt die mit dem nochmaligen Übersenden des überarbeiteten Entwurfes neu zu laufen bzw. muss ich einen neuen Termin vereinbaren?


Danke und Gruß
Antworten