Hallo zusammen,
habe einige Fragen zu einem Garagenhof (Miteigentumsgemeinschaft in Bruchteilsgemeinschaft) an einer Reihenhausreihe.
1.
Es besteht ein Wegerecht für zwei Parteien (Grunddienstbarkeit). Müssen zukünftige Wegeberechtigte sich dieser Grunddienstbarkeit "anschließen" oder kann/muss für zukünftige Wegeberechtigte ein neues verändertes Wegerecht eingetragen werden.
2.
Die bestehende Grunddienstbarkeit sagt aus, dass die Wegeberechtigten sich zu gleichen Teilen an den Unterhaltungskosten beteiligen müssen. Heißt das, dass die Höhe der Beteiligungspflicht nicht unterschritten werden kann/darf?
3.
Kann das Wegerecht ergänzt und auf den neuesten (heutigen) Stand gebracht werden?
4.
Das erste Reihenhaus hat eine Anbindung zur Straße und entfällt somit "eigentlich" als Wegeberechtigte. Die Eigentümerin ist Zweitbesitzerin und möchte auch ein Wegerecht haben, gerade weil am Ende des Grundstückes eine Pforte auf den Garagenhof führt. Ist das machbar, obwohl ihr ja eigentlich gar kein Wegerecht "zusteht"?
5.
Was kann alles in die Unterhaltungspflicht für die Wegeberechtigten mit eingebunden werden? Versicherungsbeiträge für die Verkehrssicherungspflicht, evtl. Schnellräumungskosten usw., hier aktuell eine neue Regenentwässerung (mit Regenwasserabgabe an die Gemeinde).
Vielen Dank bereits jetzt.
Liebe Grüße
struempfe :wink:
Wegerecht
- rebru82
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ich denke, dass viele hier etwas zu sagen könnten. Meiner Meinung nach wäre das aber schon eine Rechtsberatung. Denn diese ganze Fragen sollte lieber der Anwalt oder Notar beantworten, ggf. unter Hinzuziehung des Wortlautes der Dienstbarkeit.
[hr]
Liebe Grüße
Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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