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nachträgliche Erklärung Auflassung

Verfasst: 15.08.2019, 11:37
von ZVler
Hallo :wink1

ich bin mal wieder verwirrt. Wir haben einen "Vertrag" beurkundet, wonach die Käufer und Verkäufer nachträglich die Auflassung erklären. Der Kaufvertrag wurde ohne Auflassung geschlossen, daher wurde jetzt eine neue Urkunde geschlossen mit der Auflassung drin. Jetzt bin ich mir nicht mehr sicher, was ich abrechnen soll. Die 21101 oder die 21102. Kann mir hier jemand helfen? Als Wert setze ich den damaligen Kaufpreis an.

LG :pfeif

Re: nachträgliche Erklärung Auflassung

Verfasst: 15.08.2019, 11:53
von ZVler
Ich hab ganz vergessen zu erwähnen, dass der vorherige Kaufvertrag nicht von uns ist. Damit scheiden die oben genannten Sachen eigentlich aus oder? Dann müsste ich doch sogar eine 2,0 abrechnen. Wie sehr ihr das ?

Re: nachträgliche Erklärung Auflassung

Verfasst: 15.08.2019, 15:01
von Sera
:wink2

Für die isolierte Beurkundung der Auflassung (wenn der KV bei einem anderen Notar beurkundet wurde) fällt eine 1,0 Gebühr nach 21102 Nr. 1 KV GNotKG an (Streifzug 12. Auflage RN 163).

Re: nachträgliche Erklärung Auflassung

Verfasst: 16.08.2019, 09:42
von ZVler
Sera hat geschrieben:
15.08.2019, 15:01
:wink2

Für die isolierte Beurkundung der Auflassung (wenn der KV bei einem anderen Notar beurkundet wurde) fällt eine 1,0 Gebühr nach 21102 Nr. 1 KV GNotKG an (Streifzug 12. Auflage RN 163).
danke für deine Hilfe ! :knutsch