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Anmeldung Ausgliederung

Verfasst: 03.07.2018, 12:13
von Notariatsoldie
Der e.K. hat sein einzelkaufmännisches Unternehmen ausgegliedert und mit allen Aktiva und Passiva auf eine bestehende GmbH & Co. KG übertragen. Diese Ausgliederung ist zum Handelsregister der GmbH & Co. KG angemeldet. Wert m.E. 30 000 € (§ 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG).
Weiter wurde angemeldet, dass sich aufgrund der Ausgliederung die Hafteinlage des Kommanditisten (personengleich mit dem Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens) um 30 000 € erhöht hat.

Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Anmeldung der Erhöhung des Kommanditanteils gesondert zu bewerten ist - da sie ja wegen der Ausgliederung erfolgt.

Hat jemand einen Tip für mich?

Re: Anmeldung Ausgliederung

Verfasst: 08.07.2018, 20:20
von Notariatsoldie
Hat noch niemand einen vergleichbaren Fall abgerechnet?

Re: Anmeldung Ausgliederung

Verfasst: 10.07.2018, 13:26
von Martin Filzek
Notariatsoldie hat geschrieben:Der e.K. hat sein einzelkaufmännisches Unternehmen ausgegliedert und mit allen Aktiva und Passiva auf eine bestehende GmbH & Co. KG übertragen. Diese Ausgliederung ist zum Handelsregister der GmbH & Co. KG angemeldet. Wert m.E. 30 000 € (§ 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG).
Weiter wurde angemeldet, dass sich aufgrund der Ausgliederung die Hafteinlage des Kommanditisten (personengleich mit dem Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens) um 30 000 € erhöht hat.

Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Anmeldung der Erhöhung des Kommanditanteils gesondert zu bewerten ist - da sie ja wegen der Ausgliederung erfolgt.

Hat jemand einen Tip für mich?
Da es ja ein öffentliches Forum ist, in dem meine vielleicht nicht ganz richtige Antwort von anderen in dem Gebiet Schlaueren überprüft und verbessert werden könnte, hier der Versuch einer Antwort bei der ich mir auch nicht so sicher bin und es eigentlich noch einmal selbst überprüfen wollte:

Mit BGH 18.10.2016 Az. II ZB 18/15 = DNotZ 2017, 229 mit Anm. Diehn (das war die konkrete Entscheidung wonach Liquidation einer GmbH und Anmeldung der Liquidatoren, die vorher Geschäftsführer waren, nur einen Wert hat) von einer notwendigen Erklärungseinheit für beide Anmeldungen auszugehen, würde doch voraussetzen, dass mit der Anmeldung der Ausgliederung zwingend sich die Hafteinlage des Kommanditisten entsprechend erhöht. Ich vermute aber, dass dies automatisch aber nicht der Fall wäre, und sich nur das Vermögen der KG bzw. des persönlich haftenden Gesellschafters der KG (also der GmbH?, für den keine gesonderte Hafteinlage auszuweisen ist?) erhöhen würde, weshalb die Erhöhung der Einlage des (begrenzt haftenden) Kommanditisten doch etwas anderes ist, so dass eine gesonderte Bewertung mir im Moment überzeugender erscheint.