Entwurfsgebühr bei nicht beurkundungsfähigem Entwurf

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Okudera
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#1

28.04.2018, 07:45

Ein Mandant beauftragt mich, einen Kaufvertrag zu entwerfen.
Das Haus wird vom Verkäufer (Bauträger) gerade errichtet und soll nach Fertigstellung in einer Summe bezahlt werden.
Also müssen Regelungen zum Bauträgervertrag rein.

Er legt mir aber einen Entwurf vor, den er bei einem anderen Notariat beauftragt hat.
Da steht zwar auch drin, dass Bauleistungen ausgeführt werden müssen.
Es fehlt aber alles zum Bauvertragsrecht:
Abnahme fehlt,
Fertigstellung und Abnahme sind nicht Fälligkeitsvoraussetzung
Es wird vollständiger Haftungsausschluss vereinbart.

Er stellt mir die Frage, ob durch den grottenfalschen Entwurf Kosten entstanden sind,
Er will natürlich nicht mehr beim anderen Notariat beurkunden.
Gilt 21 GNotKG auch beim Entwurf?
Nach dem Wortlaut des GNotKG ist der Entwurf zu zahlen.
Ich habe hier aber ein Störgefühl
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Manfred Fisch
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#2

03.05.2018, 17:11

Die Notargebühren entstehen nicht für "gute" Entwürfe, sondern für Entwürfe jeglicher Art. Die Nachtragsbeurkundungen wären dann aber wegen unrichtiger Sachbehandlung frei und den mandanten stünden uU ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Notar zu (sofern ein solcher der Schlechtleistung des Notars geschuldet ist).
Martin Filzek
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#3

03.05.2018, 19:05

Für "Entwürfe jeglicher Art" ist natürlich nicht ganz zutreffend bzw. eine verkürzte Zuspitzung der Tatsache, dass ein Entwurf erst mal ruhig nicht ganz optimal sein kann und einiges Ergänzungsbedürftiges noch offen lassen kann, ohne schon sofort unter § 21 GNotKG zu fallen. Auf die umfassende Kommentierung von Wudy in Rohs/Wedewer GNotKG 2017 f. Loseblattkommentar, 119. Aktualisierung vom März 2018 bei Vorbem. 2.1.3 - 21304 Rn. 217 ff. unter der Überschrift "Inhalt und Vollständigkeit des Entwurfs" ca. 6,5 Seiten würde ich zu diesem Thema verweisen. Hier nur ganz kurz stichwortartig und verkürzt einige Grundsätze, die man dort wohl ausführlicher und mit Rechtsprechungsnachweisen usw. finden kann (ohne Gewähr ob ich es richtig verstanden habe und richtig wieder gebe, bitte am besten selbst den sehr ausführlichen preiswerten und häufig aktualisierten Kommentar kaufen):

- Nicht ausreichend ein reines Vertragsmuster ohne individuelle Bezüge zu dem zu beurkundenden Geschäft
- auch Vorentwurf, d. h. Entwurf, den der Notar in Kenntnis der noch nicht ausreichenden Informationen i.S.d. § 17 BeurkG liefert, um der Sache Fortgang zu geben, indem er den Beteiligten wenigstens als Verhandlungsgrundlage dient, wird man Entwurfsreife nicht absprechen können
- Macht der Auftraggeber geltend, der Entwurf des Notars leide unter Mängeln und Fehlern, so muss er den Notar auf die von ihm entdeckten Mängel oder Fehler hinweisen und ihm Gelegenheit zur Nachbesserung geben; tut er das nicht, bleibt es bei dem vollen Gebührenanspruch ohne dass eine Reduzierung der Gebühr über § 92 Abs. 1 in Betracht kommt. ... So scheidet sowohl eine Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 als auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 19 BNotO aus, wenn der Beteiligte dem Notar keine Gelegenheit gegeben hat, den Fehler zu beheben. Erfolgt eine Nachbesserung des Entwurfs durch den Notar nicht oder ist eine weitere Sachverhalts- und Willensaufklärung des Notars nicht möglich oder tunlich, so entfällt die Gebühr Nr. 21302 - 21304 KV. In diesem Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gebühr nach Nr. 21301 KV wegen Beratung des Notars eingreifen (auszugsweise zitiert a.a.O. Rn. 217).
Bei Rn. 219 und 220 geht es um die Prüfung der Vollständigkeit i.S.d. § 92 Abs. 2, ein vollständiger Entwurf verlangt nicht, dass er bereits sämtliche Einzelheiten des zu beurkundenden Geschäfts nennt
Rn. 221: Soweit die Vollständigkeit in Abrede gestellt wird, weil der Notar Änderungswünschen des Auftaggebers nicht nachkommt, ist Folgendes auszuführen: .... siehe a.a.O.

Kurzes vorläufiges eigenes Fazit zu den in der Frage angesprochenen Problemen: Aus Sicht des Mandanten ist ein Notarwechsel nach einem unbefriedigend empfundenen Entwurf u. U. eine teuere Angelegenheit, wenn dieser dann Kosten für zurückgenommenen Beurkundungsauftrag oder niedrigere Beratungskosten fordern kann. Bei einem anderen neu aufgesuchten Notar sollte aus Gründen der Mandantenaufklärung / Belehrungspflichten und zum Schutz vor eigener Haftung bei evtl. unterbliebenen Hinweisen auf diese Umstände hingewiesen werden, evtl. auch wahrscheinlich aus Kollegialitätsgründen gegenüber wahrscheinlich am selben Ort (oder in der Nähe) ansässigen Kollegen, die man vielleicht schlecht aufgrund des Gejaules einzelner Mandanten "in die Pfanne hauen sollte". Ist aber dennoch das Vertrauen des Mandanten zu dem früheren Notar nicht mehr gegeben, wird man natürlich einen neuen Auftrag bei gleichzeitigem Hinweis auf höhere Kosten für den Mandanten natürlich wohl nicht ablehnen müssen.
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