Manfred Fisch hat geschrieben:Folgender Sachverhalt:
1. Eine Gesellschaft wird an einen Dritten für EUR 5 Mio. veräußert.
2. Der Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft sieht einen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft zur Abtretung vor.
3. Außerdem bedarf die Abgabe der Zustimmungserklärung wiederum des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung.
4. Kaufvertrag, Zustimmungserklärung und Zustimmungsbeschluss werden in einer Urkunde zusammengefasst.
Frage:
Welchen Wert würdet ihr für den Zustimmungsbeschluss ansetzen?
Mein Lösungsweg wäre:
Kaufvertrag, Wert: 5 Mio EUR
Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio. (Hälfte des Wertes des zugestimmten Rechtsgeschäfts, max. EUR 1 Mio.)
Zustimmungsbeschluss zur Zustimmungserklärung: EUR 1 Mio.
Gesamtwert: EUR 7 Mio.
Begründung
Meiner Meinung nach beträgt der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses EUR 1.000.000, da es sich vorliegend um den Zustimmungsbeschluss zu einer Zustimmung (und eben nicht zum Kaufvertrag!) handelt. Nach § 108 Abs. 2 GNotKG ist der Geschäftswert des Zustimmungsbeschlusses "wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht".
Nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 2 GNotKG wäre also der Wert des Beschlusses so zu bestimmen, als hätte ich die Zustimmungserklärung (= Beurkundung des Geschäfts ..., auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht) beurkundet. Hätte ich diese beurkundet, wäre ein Wert von EUR 1 Mio. in Ansatz zu bringen.
Wie seht ihr die Sache? Gibt es andere Lösungswege oder -ansätze?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Manfred
Eine interessante Frage, die mir in ähnlicher Form auch kürzlich bei Anfragen im Rahmen meines Notarkosten-Dienst-Angebots (siehe
http://www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst) begegnet ist, und die sich genau meiner Meinung nach nur mit genaueren Informationien zum Urkundenwortlaut und darüber hinaus der Frage danach, welche Satzung von welchem der beteiligten Rechtsträger eine Zustimmung zur Abtretug von Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft (dann wohl durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer) oder der Gesellschafterversammlung (Beschluss) oder aller einzelnen Gesellschafter (rechtsgeschäftliche Zustimmung) oder wie hier wohl die Sachverhaltszusammenfassung zu verstehen ist, sowohl des Geschäftsführers als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung derselben Gesellschaft erforderlich ist.
Oben in der SV.-Zusammenfassung ist in Abs. 1 Nr. 2 von einem notwendigen Zustimmungsvorbehalt der Gesellschaft zur Abtretung die Rede, wobei dies sich aus dem Gesellschaftsvertrag der "Zielgesellschaft" ergeben soll. Zielgesellschaft wäre doch aber die Gesellschaft, auf welche die Geschäftsanteile, die verkauft werden, übertragen werden sollen? Ist dies ein Versehen gewesen und gemeint war statt Zielgesellschaft die übertragende Gesellschaft? Das scheint mir wahrscheinlicher zu sein, deshalb die Nachfrage. Aber wie auch immer: auch wenn es ein solcher Zustimmungsvorbehalt bei der aufnehmenden (Käufer-) Gesellschaft sein sollte, lässt sich das Problem der kostenrechtlichen Bewertung wohl nur vor dem folgenden Hintergrund verstehen und lösen:
Die reine rechtsgeschäftliche Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch den oder die Geschäftsführer, oder auch die manchmal erforderliche Zustimmung aller einzelnen Gesellschafter oder bestimmter Gesellschafter, wäre als notwendige Sicherungs- und Durchführungserklärung, die allein und aussschließlich dem beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag dient, gegenstandsgleich gem. § 109 Abs. 1 - also deshalb gar nicht zu bewerten, weshalb also auch der Teilwertvon 1.000.000 Euro insoweit nicht in den Gesamtwert §§ 35, 86 einfließen könnte und es dann statt 7 Mio. Euro nur 6 Mio. Euro (letzteres soweit sich der weitere Vorgang Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung wirklich auf 1.000.000 Euro Höchstwert beschränken ließe).
Die Regelungen für Zustimmungen in § 98 wären dann insoweit für die rechtsgeschäftliche Zustimmung der Gesellschaft mit dem Höchstwert von 1.000.000 Euro anwendbar.
Hat man es jedoch mit Beschlüssen zu tun, wird allgemein die Vorschrift § 108 Abs. 2 als vorrangige Spezialnorm angesehen und die Anwendung von § 98 ausgeschlossen.
Ich vermute mal, dass die "Konstruktion" Zustimmung durch Gesellschaft per Geschäftsführer und dazu dann Zustimmung der Gesellschafterversammlung so von den Beteiligten oder deren Anwälten oder Steuerberatern "erdacht" wurde, um letztlich doch in den "Genuss" der Höchstwertvorschrift von 1.000.000 Euro aus § 98 anstelle des sonst bei Beurkundung von Beschlüssen (§ 108 II ) anwendbaren Höchstwertes von 5.000.000 Euro zu kommen. Insofern würde mich die Regelung im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft, für die eine Zustimmung in dieser Form erforderlich sein soll, mal im genaue Wortlaut interessieren. Wenn diese tatsächlich so formuliert ist, dass zunächst die Gesellschaft - durch Geschäftsführer - zustimmen muss und dann dieser Zustimmung die Gesellschaft durch Gesellschafterversammlung in form eines Beschlusses (der immer gegenstandsverschieden zum Vertrag wäre wegen § 110 Nr. 1) lässt sich aus Sicht der Mandanten und an möglichst geringen Gebühren interessierten Beteiligten natürlich irgendwie vertreten und verteidigen.
Auf der anderen Seite würde man aber fragen, ob im Ergebnis aber nicht eben doch nur die Gesellschafterversammlung durch Beschluss damit dem Kauf- und Abtretungsvertrag zustimmt (und nicht nur der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Geschäftsführers, die für sich allein ja auch gar nicht ausreichend wäre) zustimmt und es somit beim in aller soweit mir ersichtlichen bisherigen Kommentar- und Anleitungsliteratur für solche Fälle vertreten wird mit Wert nur nach § 108 und hier eben Höchstwert 5.000.000 Euro.
Deshalb habe ich mich in ähnlichen Fällen für einen Wert von dem Wert des rechtsgeschäftlichen Abtretungsvertrags (begrenzt nur allgemein auf 60 Mio. Euro, im Fragefall dann auch 5 Mio. Euro) plus dem Wert des Beschlusses nach § 108 (hier 5 Mio. Euro) ausgesprochen und Wertaddition §§ 35, 86, 110 Nr. 1 für die einheitliche 2,0-Beurkundungsverfahrensgebühr KV 21100 (im Fragefall dann 10 Mio. Euro).
Schlage für solche Fälle gründliche Begutachtung durch kostenrechtliches Kurzgutachten mit Berechnungsvorschlag im Rahmen des Notarkosten-Dienstes vor, bei dem die Motivation und Interessenlage des jeweiligen Auftraggebers gern soweit als vertretbar berücksichtigt würde.