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Wert Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

Verfasst: 13.03.2018, 09:46
von Maren98
Hallo Ihr Lieben!

Nach Rückzahlung öffentlicher Fördermittel haben wir die Löschungsbewilligung der NRW.Bank sowie ein Schreiben der Gemeinde, dass die zugunsten der Gemeinde eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Belegungsbindung) gelöscht werden kann, erhalten. Wir haben den Löschungsantrag bezüglich der eingetragenen Hypothek sowie der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorbereitet und die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt. Frage zum Wert der Dienstbarkeit: Das Recht für die Gemeinde ist sozusagen gegenstandslos geworden. Nach § 52 Abs. 6 S. 2 ist der Wert der Löschung der Dienstbarkeit mit dem Wert zu bestimmen, der sich ergäbe, wenn die Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Löschung bestellt würde. Kann mir das vielleicht jemand erklären? Wie hoch ist der Wert für die zu löschende Dienstbarkeit?

Danke im voraus! :wink2

Re: Wert Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkei

Verfasst: 13.03.2018, 15:46
von Notariatsoldie
Meistens ist es so, dass die Belegungsrechte nur für eine bestimmte Zeit gelten, also z.B. 10 Jahre. Ist diese Zeit herum, so ist das Recht gegenstandslos und gem. § 52 Abs.6 letzter Satz mit 0 € zu bewerten.

Re: Wert Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkei

Verfasst: 13.03.2018, 15:56
von Martin Filzek
Maren98 hat geschrieben:Hallo Ihr Lieben!

Nach Rückzahlung öffentlicher Fördermittel haben wir die Löschungsbewilligung der NRW.Bank sowie ein Schreiben der Gemeinde, dass die zugunsten der Gemeinde eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Belegungsbindung) gelöscht werden kann, erhalten. Wir haben den Löschungsantrag bezüglich der eingetragenen Hypothek sowie der eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorbereitet und die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt. Frage zum Wert der Dienstbarkeit: Das Recht für die Gemeinde ist sozusagen gegenstandslos geworden.

"sozusagen gegenstandslos geworden" - das ist hier die Frage. Es ist ja nicht wie bei unvererblichen persönlichen Rechten bei nachgewiesenem Tod des Berechtigten offensichtlich gegenstandslos

Nach § 52 Abs. 6 S. 2 ist der Wert der Löschung der Dienstbarkeit mit dem Wert zu bestimmen, der sich ergäbe, wenn die Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Löschung bestellt würde.

Diese Formulierung ist wohl aus Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 2055 entnommen? Es ist immer sicherer und besser, solche Zitate anzugeben, das macht es für jemanden, der antworten will, leichter. Der "echte" Gesetzestext im GNotKG lautet aber: Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

Ich denke mal, der Original-Gesetzestext gibt da weniger Verständnis-Rätsel auf als die Formulierung im Streifzug bei der konkreten Randnummer, die dort natürlich auch durch weitere Ausführungen und Hinweise deutlicher wird. Im Übrigen gibt es so sechs bis acht Kommentare zu § 52, von denen ihr sicherlich einen oder zwei im Büro habt, und die für die nachfolgend gewünschte Erklärung sicher auch hilfreich sind.


Kann mir das vielleicht jemand erklären? Wie hoch ist der Wert für die zu löschende Dienstbarkeit?

So konkret geht das nicht, wenn nicht weitere Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere Höhe der zu löschenden Hypothek, mitgeteilt werden. Aber ich denke, das Recht kann als das gesehen werden, was in vielerlei Anleitungs- und Fachliteratur unter dem Stichwort Wohnungsbesetzungsrecht gefunden werden kann, und für das bei Bestellung 10 - 20 % des Wertes des betreffenden Grundpfandrechts als Schätzwert § 36 I genannt werden (z. B. Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 7.115 ff., auch zu finden im Streifzug über Sachregister).

Da das Wert im Zeitpunkt der Löschung noch besteht und nicht offensichtlich gegenstandslos geworden, würde ich persönlich, müsste die Abrechnung jetzt geschehen, einen etwas geringeren Wert von 5 - 10 % des Wertes des Grundpfandrechts für das damit verbundene Wohnungsbelegungsrecht ansetzen (§§ 52, 36; § 52 Abs. 5 S. 3 erlaubt ja eine geringere Wertfestsetzung nach billigem Ermessen bei besonderen Umständen des Einzelfalls, und eine Anwendung von § 52 Abs. 5 Satz 4 mit dem Wert 0 bei nur durch Zeitablauf oder durch Tod des Berechtigten erloschene Rechte ist für den vorliegenden Fall wohl ausgeschlossen.


Danke im voraus! :wink2
Was mir jenseits der kostenrechtlichen Fragen noch nicht ganz klar geworden ist nach der Schilderung: Das Schreiben der Gemeinde, wonach die Belegungsbindung gelöscht werden kann, enthält schon ein Amtssiegel der Gemeinde und dient als Löschungsbewilligung? Sonst müsste eine solche noch angefordert werden, was bei entsprechendem Auftrag evtl. zur Vollzugsgebühr mit Wert § 112 führen würde. Ebenso liegt darin vielleicht auch ein weiteres kostenrechtliches Problem, denn bei Löschungen in Abt. II genügt doch, dass eine Löschungsbewilligung und ein dann formloser Antrag vorliegen müssen, so dass ein beglaubigter Löschungsantrag des Eigentümers für die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit doch gar nicht erforderlich gewesen wäre? Andererseits wird die Gemeinde als Berechtigte den Löschungsantrag vielleicht nicht selbst stellen wollen, um nicht für die Kosten zu haften, so dass so gesehen der Antrag des Eigentümers - der eigentlich nur formlos insoweit sein müsste - bei Entwurf durch den Notar dann doch zu bewerten ist. Sollten zu diesen Fragen andere User noch nützliche Hinweise haben, lese ich diese gern.

P.S. Nachträglich vor dem Absenden sehe ich noch den Beitrag von Notariatsoldie. Wenn das tatsächlich so sein sollte, dass man sehen könnte, das Belegungsrecht ist durch Zeitablauf abgelaufen, könnte das natürlich so sein. Ich vermute aber, dass es so offensichtlich nicht ist?

Re: Wert Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkei

Verfasst: 15.03.2018, 09:29
von Maren98
Vielen Dank für Eure umfangreiche Beantwortung. Das Recht ist nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden, sondern das Darlehen vorzeitig zurückbezahlt. Von daher gehe ich bei dem Belegungsrecht von einem Wert von 5 - 10 % des Wertes der damit verbundenen Hypothek aus.
Das Schreiben der Gemeinde dient hier als Löschungsbewilligung. Meine Nachfrage bei der Sachbearbeitung der Gemeinde hat mir dieses bestätigt. Ich werde dieses so einreichen; sollte das Grundbuchamt dieses beanstanden werde ich eine Löschungsbewilligung nachträglich einholen und die Vollzugsgebühr hierfür abrechnen.

Vielen Dank! :thx