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nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 10:48
von bipe71
Moin,
ein weiteres Problem. Ein Ehepaar aus dem Ausland hat hier ein Objekt gekauft. Leider wurde im Kaufvertrag keine Rechtswahl getroffen. Jetzt mussten wir nachträglich die Rechtswahl beurkunden. Nach welchem Wert berechne ich die Gebühr. Nach dem Wert des Kaufvertrages + Rechtswahl oder nur nach dem Wert der Rechtswahl?

Verzweifelte Grüße
Bipe

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 13:09
von larifari
Wurde denn eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl getroffen oder eine allgemeine? Grundsätzlich wäre der Geschäftswert für die Rechtswahl nach §§ 104, 100 GNotKG zu bewerten.

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 13:21
von Martin Filzek
Natürlich kommt wenn die Rechtswahl in einer nachträglichen späteren Urkunde gemacht wird dort nicht noch einmal der Wert des vorher beurkundeten Kaufvertrags noch hinzu, dann würde man ja bereits in früherer Urkunde Berechnetes noch einmal berechnen, obwohl sich hier eher die Frage stellt, ob nach § 21 GNotKG insgesamt für beide Beurkundungen zusammen nur ein mal die Gebühren so berechnet werden können, wie wenn die Rechtswahl von Anfang an mit beurkundet worden wäre.
Das könnte - sofern es nicht so war, dass der Notar nicht auch "schuld" war an der nicht gleich erfolgten Mitbeurkundung - die sicherste Lösung sein, und es wären dann auch die Vollzugs- und Betreuungsgebühren nach den Wertvorschriften §§ 112, 113 Abs. 1 aus dem vollen zusammengerechneten (§§ 35, 86) Wert von Kaufvertrag plus Rechtswahl zu berechnen.

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 14:11
von IngiSK
Ich habe im Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., auf S. 7 und 8 Rn 36 und insb. 46 gelesen, dass der Geschäftswert mit dem vollen Wert anzunehmen ist, wenn ein neues Rechtsverhältnis vorliegt; siehe dann unter Rn 46 "...; hierzu gehört auch die Rechswahl." Ich weiß aber auch nicht, wie ich berechnen würde. Obwohl ...

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 15:11
von Martin Filzek
IngiSK hat geschrieben:Ich habe im Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., auf S. 7 und 8 Rn 36 und insb. 46 gelesen, dass der Geschäftswert mit dem vollen Wert anzunehmen ist, wenn ein neues Rechtsverhältnis vorliegt; siehe dann unter Rn 46 "...; hierzu gehört auch die Rechswahl." Ich weiß aber auch nicht, wie ich berechnen würde. Obwohl ...
Ich rätsele gerade, was die drei letzten Pünktchen am Ende deines Beitrags bedeuten sollen. Vielleicht soll man sich da einsetzen "wenn ich doch in irgendeiner alten Auflage bei das Problem nicht ganz betreffenden Hinweisen etwas vom vollen Wert gelesen habe, ist das doch genug Rechtfertigung die neue Urkunde mit dem vollen Wert abzurechnen."?

Die Anleitungsbücher der Notarkasse München sind immer in einem sehr guten Preis-Leistungsverhältnis, z. B für knapp 40 Euro incl. Versandkosten ist die inzwischen nach dem von dir aufgeschlagenen Buch erschienene letzte Auflage von 2017 mit jetzt 1019 Seiten (10. Aufl.: 737 Seiten, 11. Auflage, die auch schon viele Änderungen bei den genannten Randnummern enthielt: 850 Seiten) erschienen, deshalb würde ich raten, die neueste Auflage bei der Bestelladresse streifzug@notarkasse.de zu bestellen.

Auch wäre es meiner Meinung nach gut, Einführungen in die Probleme des Notarkostenrechts, wie z. B. Waldner, GNotKG für Anfänger, oder z. B. Otto im 100 Seiten umfrassenden Notarkosten-Teil von Faßbender u.a., Notariaskunde, letzte Auflage 2017, oder das gerade im Dt. Notarverlag erschienene 160 Seiten starke Büchlein "Notarkosten" von Tiedtke (kostet nur 19,90 Euro), Anfang des Jahres erschienen, oder viele ähnlich geeignete Werke zu lesen, um mehr Überblick über Kostenprobleme, Fragen von § 21 GNotKG usw. zu erhalten, was dem eigenen Wert für die tägliche Arbeit nützt und zugleich auch natürlich den Notaren, die von Spezialkenntnissen ihrer Mitarbeiter im Kostenrecht profitieren. Auch Seminarbesuche können bei so einem umfangreichen Gebiet wie dem doch komplexen Notarkosten-Recht helfen, in den verschiedenen denkbaren Problemstellungen noch sicherer zu werden - für die meisten Menschen ist dies ein jahrelanger Lernprozess, bei dem man auch durch gelegentliche Prüferbeanstandungen usw. immer mehr lernt.

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 12.02.2018, 16:43
von bipe71
:thx

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 13.02.2018, 10:17
von IngiSK
Vielen Dank für die Bemerkung. Ich werde in unserem Notariat mal anregen, dass wir sofort nach Erscheinen von Neuauflagen diese mit einem Rundumschlag erwerben, damit solche Fehler nicht wieder passieren!!! :oops:

Re: nachträgliche Rechtswahl

Verfasst: 13.02.2018, 13:53
von Martin Filzek
Von einem "Fehler", der auf das Benutzen einer vorletzten Streifzug-Auflage von 2013 statt der letzten von 2017 zurück zu führen ist, würde ich hier nicht sprechen. Normalerweise sind natürlich auch ältere Auflagen nützlich, auch wenn sie wie hier durch nachfolgende Auflagen genauer gefasst und geändert wurden usw., aber ich meine, das Hauptproblem bei deinem Beitrag war, dass er sehr unbestimmt war und die mit der Fragestellung verbundenen Probleme nicht vollständig erkannt und beantwortet hat. Um Einzelheiten nicht zu wiederholen, verweise ich auf die früheren Posts und bitte, das nicht als Kritik an deinen Beiträgen aufzufassen, die ja bestimmt gut und helfend gemeint waren und von denen ich niemanden durch mein übertriebenes Betrachten des Wortlauts einzelner Äußerungen abhalten will.
Dies alles zu lesen ist auch für mich immer sehr nützlich, um zu sehen, welche ja oft komplizierten Fragestellungen im Notarkosten-Recht oft nicht erkannt werden und es bei der Planung von Seminaren usw. besser berücksichtigen zu können.

In jedem Fall kann ich weiter anraten, die 12. Auflage, die auch zu sehr vielen Punkten Meinungsänderungen in Zweifelsfragen gegenüber der Vorauflage enthielt (die sind immer kurz nach Erscheinen von Neuauflagen auch in MittBayNot in einer mehrseitigen Zusammenstellung der Notarkasse zusammen gestellt) zu bestellen. Für sämtliche Bücher und deren Neuauflagen wäre das vielleicht übertrieben, man wird (aus meiner Sicht, der ja nur auf Notarkosten-Recht spezialisiert ist) sicher auch viele ältere Auflagen von BGB- und StGB-Kommentaren mit Gewinn weiter benutzen können, es kann sich ja auch bei den heute immer mehr steigenden Buchpreisen kein Mensch bzw. Büro "leisten", sämtliche Kommentare zu allen Rechtsgebieten auf dem neuesten Stand immer gleich mit "Rundumschlag" anzuschaffen. Viel wichtiger ist eine Beschäftigung mit den Grundlagen der jeweiligen Rechtsgebiete, um zu wissen, welche §§ usw. genau von bestimmten Fragen betroffen sind.