AnjaZ hat geschrieben:Wir in S-H reichen die Unterlagen zum Grundbuchamt elektronisch ein.
Nun habe ich einen KV zur Umschreibung beim GBA eingereicht. U.a. waren dem Umschreibungsantrag die UB und eine Löschungsbewilligung (Fremdurkunde) beizufügen. Diese beiden Unterlagen haben wir elektronisch beglaubigt. Den Käufer habe ich dafür 2 x die KV 25102 in Rechnung gestellt.
In der Kostenregelung des KV steht, dass die Lastenfreistellungskosten der VK und Kosten für Beurkundung, evtl. Genehmigungen und Vollzug des Vertrages der K trägt.
Hätte ich die Kosten für die Beglaubigung der Löschungsbewilligung dem VK in Rechnung stellen sollen? Fällt die elektronische Beglaubigung der Löschungsbewilligung zwecks Einreichung beim Grundbuchamt unter Lastenfreistellung oder Vollzug des Vertrages? Ich würde es dem Vollzug zuordnen.
Zu Abs. 1: Das ist eine mutige Aussage, die meiner Meinung nach näher begründet werden müsste. - siehe hierzu aber nachfolgendeds P.S. -
Siehe allgemein zu dem Thema ausführlich Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 699 ff. und 312 ff.
Insgesamt ist es danach ungeklärt und zweifelhaft, ob solche elektronischen Beglaubigungen zur UB und sonst einzureichenden Unterlagen erforderlich sind, jedenfalls zur UB könnte man entspr. Notarkasse Rn. 702 und 313 vertreten, dass dieser Tätigkeit kein eingeständiger Charakter zukommt und als Teild er einzureichenden Haupturkunde gesehen werden kann.
Die weitere Frage ist mit der ganz überwiegenden Meinung und Rspr., z. B. des LG Düsseldorf - vgl. mein Seminarskript Bd. 2 S. 22 - 24 mit vielen weiteren dort genannten Nachweisen unter der Überschrift Exkurs Kostenverteiung im Innverhältnis Verkäufer / Käufer - so zu sehen, dass dies natürlich Kosten der Lastenfreistellung sind. Um Unklarheiten hierüber zu vermeiden, könnte man auf die Idee kommen, dies auch noch ausdrücklich in den Kostenregelungen der Kaufverträge zu regeln, der Notar ist ja dafür da, Unklarheiten zu vermeiden und Streit zwischen den Beteiligten - auch über die lächerlichen 10 Euro plus USt. - vorsorglich zu verhüten.
Tut mir sehr leid, wenn meine Antwort diesmal so uncharmant klingt. Aber da ich bezweifele, dass wirklich ganz Schleswig-Holstein in dieser Frage so denkt wie behauptet, meine ich, dass man überhaupt bei der Berechnung von solch kleinen Gebühren zusätzlich zurückhaltend sein sollte und sie wenn es vertretbar ist im Zweifel vermeiden sollte, um nicht wegen dieser kleine Beträge Wettbewerbsnachteile gegenüber Notarkollegen zu erleiden, die da großzügiger und nicht so kleinlich sind, und sich nicht der Ruf bei der Mandantschaft erarbeitet wird, ein wenig zuvorkommender Notar zu sein, der in allen Zweifelsfällen die höchstmöglich vertretbaren Gebühren berechnet.
P.S. Hinzugefügt nach mehreren Stunden: Nachträglich sehe ich, dass mein obiges Genörgel an Abs. 1 bzw. dem ersten Satz ja gar nicht berechtigt war und auf - meinem - Missverständnis beruhte, dass damit auch die Berechnung der (evtl. vermeidbaren und deshalb in der Höhe streitigen, siehe nachfolgende Ausführungen oben) elektronischen Abschriftsbeglaubigung für einzelne Anlagen als in Schleswig-Holstein allgemein üblich von mir verstanden wurde. Das war aber gar nicht von Anja gesagt worden und es ist natürlich richtig, dass in Schleswig-Holstein seit längerer Zeit schon - anders als in anderen Bundesländern - elektronisch zum Grundbuchamt eingereicht werden muss. Deshalb bitte meinen ersten Antwortsatz mit "mutige Aussage" usw. als zurück genommen ansehen. Wollte es nur nicht rausnehmen, weil es vielleicht schon von einigen gelesen wurde.
2. PS: Habe nachträglich noch mal in Ländernotarkasse (Hrsg.), Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl. 2017, Rn. 27.112 ff. = Fallbeispiele zum elektronischen Rechtsverkehr (Grundbuchamt), Rn. 27.128 ff. Grundstückskaufvertrag nachgesehen. Dort ist für Einreichen von Unbedenklichkeitsbescheinigung und Negativattest § 28 BauGB in der Bespielsberechnung insgesamt KV 25102 mit 20 Euro berechnet, in den Erläuterungen Rn. 27.131 auf S. 1501 unten heißt es dann: "Die Gebühr nach Nr. 25102 KV (1 Euro für jede angefangene Seite, mindestens 10 Euro) entsteht dafür, dass der Notar durch seinen Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung der vorliegenden Papierabschriften
- des Negativattestes nach § 28 BauGB
- der Unbedenklichkeitsbeschdeinigung
mit den vorliegenden öffentlichen elektronischen Dokumenten bestätigt. Sie umfasst auch die durchgeführte Signaturprüfung einschließlich des hierzu jeweils erstellten Vermerks.
Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung beglaubigter Abschriften oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden (Abs. 2 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 25102 KV).
Können die elektronischen Beglaubigungen in einem Vermerk zusammengefasst werden, so fällt die Gebühr nach Nr. 25102 KV auch nur einmal an."
M. E. bedeutet diese Auffassung, dass also auch die Zusammenfassung der beiden Dokumente UB und Negativattest in einem Beglaubigungsvermerk für beide "Anlagen zum Kaufvertrag" zu nur einer Gebühr führen kann, und - siehe obige Hinweise auf die Meinung der Notarkasse München - soweit es möglich ist, die Anlagen als unselbständigen Anhang zu dem Kaufvertrag (der als eigene Urkunde ja keine Beglaubigungsgebühr auslöst) zu nehmen und insgesamt in einem elektronischen Dokument zu beglaubigen, müssten die zusätzlichen Beglaubigungskosten für die Anlagen dann überhaupt nicht anfallen.
Es dürfte gut möglich sein, dass zu derlei Fragen sowohl die eine als auch andere Verfahrensweise toleriert würde und im Ergebnis damit unterschiedliche Handhabungen mit unterschiedlichen Kosten vertretbar sind. Aber natürlich kann man hierüber auch anderer Meinung sein.