Elli20.15 hat geschrieben:Hallo,
bin neu hier und hoffe, dass ich alles richtig mache
Habe folgendes Bewertungsproblem:
Es wurde eine Änderung einer Rentenzahlungsverpflichtung beurkundet. Hierin wurde bestimmt, dass eine Vorabzahlung in Höhe von 12.960,00 € geleistet wird.
Es erfolgte ferner eine Erklärung der Beteiligten, dass Einigkeit besteht, die gestellte Bankbürgschaft um den vorgenannten Zahlbetrag und die seit Beginn der Rentenzahlungsverpflichtung gezahlten Rentenbeträge (= 32.500,00 €) reduziert wird.
Ist hier nun lediglich die Vorabzahlung mein GW oder Vorabzahlung zzgl. bisher gezahlte Beträge?
Notar ist der Meinung Vorabzahlung zzgl. bishergezahlte Beträge.
Vielen Dank vorab.
Solche Fragen zum Wert nachträglicher Änderungsurkunden stellen sich häufig und oft werden sie auch in solche Foren eingestellt, wobei es meist so ist, dass der Sachverhalt zusammengefasst wird, und dann eine oder zwei Alternativen der Bewertung, welche dem Themenstarter naheliegend erscheinen, dem Publikum zur Diskussion bzw. Auswahl gestellt werden.
Indessen ist es meiner Meinung nach so, dass man für die Bewertung von Änderungsurkunden den genauen Inhalt der vorausgegangenen Urkunde und den genauen Inhalt der Änderungsurkunde kennen muss, und oft bestehen dann über die vom Fragesteller gesehenen Probleme bzw. Auswahlmöglichkeiten andere Bewertungsmöglichkdeiten, die noch richtiger / überzeugender sein könnten.
Im vorliegenden Fall würde ich bei den wenigen bisher vorliegenden Informationen daran denken, dass an der Ratenzahlungsvereinbarung sich ja nichts Grundlegendes geändert hat, indem etwa diese im Betrag herabgesetzt würde, beim Zinssatz geändert wird, aufgehoben wird (das wäre natürlich mehr als nur eine Änderung), sondern sich lediglich die Zahlungsbedingungen und eine Sicherheit (Bürgschaft) geändert hat, wobei mir zu letzterem unklar ist, ob das nicht ohnehin gesetzliche Folge der bereits erfolgten Tilgung war und man vielleicht untersuchen müsste, ob diese Reduzierung der Bürgschaft wirklich zur Rechtsgestaltung notwendig war oder nur deklaratorischer Natur ist (kann ich als auf Notarkosten spezialisiert im Moment nicht ohne weitere mir z. Zt. nicht mögliche rechtliche Prüfung beantworten, wissen andere oder vielleicht der RA und Notar aber besser).
Änderungen von Zins- und Zahlungsbedingungen könnten gem.§ 36 I mit einem Bruchteil von 10 - 30 % des Wertes der ursprünglichen Urkunde - oder hier vielleicht des Betrags für den eine Vorauszahlung erfolgt - und nicht mit dessen vollem Wert bewertet werden - da die 12960 Euro aber wahrscheinlich auch nur ein Bruchteil der Gesamthöhe der Ratenzahlungsverpflichtungen sind, könnte auch gut vertretbar sein, wenigstens die 12.960 Euro als Wert zu nehmen (oder eben Bruchteil davon wie 30 - 50 %., bin mir bei dieser schnell geschriebenen Antwort auch noch nicht ganz sicher und neugierig, was evt. andere meinen).
Die genannten Beträge, dieschon gezahlt wurden, um die sich die Bürgschaft reduziert, entweder aus vorgenannten Gründen (deklaratorisch= unbewertet lassen oder auch nur gem. § 36 I mit 10 - 30 % dieses Teilbetrags bewerten?