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KV + Gesellschafterbeschluss, Wertbestimmung

Verfasst: 18.01.2017, 10:26
von ultuna
Hallo zusammen,

wir haben einen KV beurkundet (GmbH ist Verkäuferin). Im KV wurde aufgenommen:
"Hiermit wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung abgehalten. Die einzige Gesellschafterin des Verkäufers beschließt den Verkauf des Kaufgegenstandes an den Käufer."

Sehe ich das richtig, dass hier zur Beurkundungsgebühr eine zusätzliche Gebühr gem. KV 21100 (2,0) nach dem Wert des KV, entsteht? (§ 108 Abs. 2 GNotKG) ;)

Bin für jeden Tipp dankbar. :thx

Re: KV + Gesellschafterbeschluss, Wertbestimmung

Verfasst: 18.01.2017, 11:22
von larifari
Du meinst sicher einmal die Gebühr des KV 21100 aus dem Gesamtwert Kaufvertrag + Geschäftswert des Beschlusses.

Re: KV + Gesellschafterbeschluss, Wertbestimmung

Verfasst: 18.01.2017, 11:28
von ultuna
stimmt...Danke für die Antwort! :mrgreen:

Re: KV + Gesellschafterbeschluss, Wertbestimmung

Verfasst: 18.01.2017, 13:32
von Martin Filzek
Die von larifari gegebene Antwort (die ja nur eine Klarstellung des Irrtums in der Frage war und nicht die Antwort, dass diese Kosten hier tatsächlich entstehen, vermute ich) wäre grundsätzlich richtig, wenn ein solcher Beschluss notwendig oder zumindest sicherer gewesen wäre, als ihn nicht in der Form eines Beschlusses mit zu beurkunden (weil §§ 35, 86. 110 Nr. 1 wegen der Anordnung von Gegenstandsverschiedenheit für Erklärungen - hier Kaufvertrag - und Beschlüsse zur Wertaddition führen, während früher nach KostO getrennte Gebühren entstanden waren).

Wahrscheinlich ist es aber so (gesellschaftsrechtliche Frage, ich meine das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum), dass gerade bei einem Alleingesellschafter, der verkauft, angenommen wird, dass er natürlich auch in seiner Funktion als Gesellschafter der GmbH mit seinem Handeln einverstanden ist und ein besonderer Beschluss bzw. diese Worte dafür von niemandem für die Wirksamkeit des Kaufvertrags zusätzlich gefordert würde.

Zumindest müsste vielleicht der Notar, wenn er aus irgendwelchen Sicherheitsgründen (zu denen vielleicht auch die Satzung im Einzelfall zu prüfen ist, was sie verlangt) auf diese Problematik hinweisen und könnte nach Mehrheitsmeinung die Mehrkosten für den evtl. unnötigen besonderen Beschluss nur berechnen, wenn der Mandant dies nach Hinweis auf die entstehenden Mehrkosten verlangt bzw. diese in Kauf nimmt. (Vgl. Kommentarliteratur zu § 21 GNotKG, Gebot des kostengünstigsten Wegs bei gleicher Sicherheit, Amtspflichten § 19 BNotO, § 17 BeurkG).
Sollte ein solcher Beschluss - evtl. vorsorglich - tatsächlich nicht völlig unnötig erscheinen, wäre evtl. auch darauf hinzuweisen, dass eine Beurkundungspflicht für diesen einen Satz in der Regel auch nicht besteht und der Mandant auf die Möglichkeit, ihn selbst privatschriftlich zu protokollieren, hinzuweisen sein könnte.