Vorschussanforderung

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sam123
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#1

21.11.2016, 14:59

Hallo zusammen, wir haben einen Mandanten, der unsere letzten Rechnungen nur nach vorheriger Vollstreckung gezahlt. Jetzt möchte er wieder bei uns Beurkundungen durchführen lassen. Mein Chef sagt, dass ich von diesem einen Vorschuss anfordern soll. Was mir nun nicht bekannt ist, schreibe ich jetzt bereits die Rechnung und schreibe Vorschussrechnung darüber und ziehe den gezahlten Vorschuss bei der richtigen Rechnung ab, oder mach ich nur ein Anschreiben in dem ich dem Mandanten mitteile, dass wir nur nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe von €...... für ihn tätig werden, den ich dann später auch von der richtig Rechnung abziehe. Vielleicht kann mir jemand von Euch sagen, was hier richtig ist. Vorab schon einmal vielen Dank an Euch. :kopfkratz
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#2

21.11.2016, 16:00

Im "Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar" heißt es zutreffend:
"Vorschussberechnung und Abhängigmachung müssen dem Schuldner mitgeteilt werden. Der Vorschuss ist in einer den Formanforderungen an eine Kostenrechnung (§ 19 GNotKG) entsprechenden Berechnung zu erheben, was besonders bei isolierten Vorschussanforderungen im (in der Praxis seltenen) Falle der Vollstreckung von Bedeutung ist. Zu beachten ist, dass ein gezahlter Vorschuss in der späteren Kostenrechnung gesondert auszuweisen ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG)."
sam123
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#3

21.11.2016, 16:13

Vielen Dank, dann kann ich den Vorschuss jetzt richtig anfordern. :thx
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