Identitätserklärung und Auflassung

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The_Rabbit_333
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#1

14.07.2016, 12:06

Hallo zusammen,

würde mich sehr über eine zweite Meinung zu einer Abrechnung freuen da ich mir sehr unsicher bin. Bisher gefunden habe ich mit der Suchfunktion leider nur einen Beitrag aus 2012.

Sachverhalt:
- Bauträgerverträge über Wohnungseigentum beurkundet. Es gab zu dem Zeitpunkt noch keine genauen Bezeichnungen, nur ungefährte Miteigentumsanteile die später aber wieder geändert wurden und grobe Lagepläne
- In den Bauträgerverträgen wurde keine Auflassung mit beurkundet, diese sollten später zusammen mit der Identitätserklärung beurkundet werden.
- Dann: Bildung der einzelnen Wohnungseigentümer (Miteigentumsanteile haben sich geändert, Wohnungsgrößen auch ...)
- Jetzt: Beurkundung der Identitätserklärungen und der Auflassungen.

Meine Frage wie rechnen ich die Identitätserklärung und Auflassung ab?

Meine Idee:
1. Identitätsfeststellung zum Kaufvertrag etc. (KVnr: 21100)
Wert: 10 % vom Kaufpreis / Satz: 2,0
2. Auflassung - Vorurkunde derselbe Notar (KVnr: 21101)
Wert: Kaufpreis / Satz: 0,5

Gebührenvergleich

Liege ich damit ansatzweise richtig?

Vielen Dank schonmal und allen einen schönen Tag

- Sarah
The_Rabbit_333
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#2

15.07.2016, 09:23

Keiner einen Vorschlag?

Dann liege ich wohl richtig? :vogel
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stefan2209
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#3

15.07.2016, 11:41

Meine Idee:
1. Identitätsfeststellung zum Kaufvertrag etc. (KVnr: 21100)
Wert: 10 % vom Kaufpreis / Satz: 2,0
2. Auflassung - Vorurkunde derselbe Notar (KVnr: 21101)
Wert: Kaufpreis / Satz: 0,5

Gebührenvergleich
Ich stimme dem Vorschlag zu, sofern hier keine Besonderheiten oder Ausnahmefälle zutreffen. :mrgreen:
:-) alles im (Siegel-)Lack
The_Rabbit_333
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#4

15.07.2016, 11:51

Super danke für die Antwort.

;)
The_Rabbit_333
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#5

27.07.2016, 11:57

Nur zur Information vielleicht hilft es ja noch jemandem:

Eine Nachfrage bei dem für uns zuständigen Revisor hat ergeben, dass bei getrennter Auflassungserklärung die miterklärte Identitätserklärung (Messungsanerkennung) als (notwendiger) Teil der Auflassung anzusehen ist und daher zu keinem gesonderten Gebührenansatz führt (LG Münster, Beschluss vom 07.10.1998 – 5 T 1146/97).

Die bloße Beurkundung der Auflassung ohne Änderungsvereinbarungen löst danach regelmäßig eine 0,5 – Gebühr nach Nr. 21101 Nr. 2 (ggfs. nach Nr. 21102 Nr. 1) KV GNotKG aus, auch wenn das Messungsergebnis eine geringfügig kleinere oder größere Fläche ergeben hat, sich der ursprüngliche Vertrags¬wille aber auf genau diese Fläche erstreckte (Streifzug, aaO, RdNr. 2034,2035).

Lieben Gruß an alle und nochmals vielen Dank an unseren freundlichen Bezirksrevisor
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