Hallo,
kürzlich wurde durch uns die Kapitalerhöhung einer UG und die Änderung der Firma von xx UG in xx GmbH protokolliert.
Neben der Kapitalerhöhung wurde der Beschluss hinsichtlich der Firmenänderung bei der Geschäftswertberechnung nicht gesondert bewertet.
Der Kostenrevisior vertritt nun die Meinung, dass es sich bei der Kapitalerhöhung und Firmenänderung um zwei Beurkundungsgegenstände handelt, die mit jeweils 30.000,00 € zu bewerten sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Rechtsverhältnisse zueinander sieht er nicht.
Wir vertreten die Auffassung, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Diese Auffassung teilt der Revisior mit uns leider nicht.
Die Frage ist nun, wer vertritt die richtige Meinung.
Für Denkanstösse und Hilfestellung bin ich dankbar.
(Ein Zugriff auf die zitierte 3. Auflage Diehn, Kostenberechnung haben wir leider nicht).