Grundschuld mit Abtretung Rückgewähransprüchen

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Heifuesch
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#1

30.03.2015, 00:00

Hallo,
habe hier einen Fall, bei dem wir eine Grundschuld beurkundet haben bei der gleichzeitig die Rückgewähransprüche hinsichtlich der bestehenden und künftigen vor- und gleichrangigen Grundpfandrechte abgetreten werden sollen. Es gehen zwei Grundschulden vor. Für die eine ist bereits die Zustimmung des Rangrücktritt und der Vollzug in der Urkunde mit beurkundet. für die andere sollen wir die Rangrücktritterklärung einholen. Das Grundstück liegt im Sanierungsgebiet.

Habe bisher
0,5 nach Nr. 21201 Nr. 4 für Grundschuld
Zustimunng Rangrücktritt mit Vollzugsauftrag gem. § 109 I 4 Nr. 3 derselbe Beurkundungsgegenstand zur Grundschuld und somit nicht gesondert zu berechnen
0,3 nach Nr. 22111 Vollzuggeb. §112 nach vollem Wert der einzutragenden Grundschuld (nicht nach dem Wert der zurücktretenden Grundschuld, richtig?)
(2 Vollzugsgeb. gem. Vorbemerkungen 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 9. fällt nur 1 mal an 93 I.) oder 0,5 nach Nr. 22110 nach § 112 voller Wert der einzutragenden Grundschuld und die Vollzugsgebühr für Sanierung gem. Nr. 22112 höchstens 50,00 € fällt hier weg, da gem. § 93 I nur einmal berechnet werden kann?

Aber wie muss ich die Rückgewähransprüche berücksichtigen?

Wieso hab immer ich solche blöden Sachen auf dem Tisch :-?
Kann mir hier irgendeiner helfen?

Gruß Heifuesch
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Pepples
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#2

30.03.2015, 08:18

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

30.03.2015, 16:06

Zunächst sollte kritisch geprüft werden, ob die bisher geplante Gebühr KV 21201 Nr. 4 - bloße Grundbuchanträge in Entwurfs- oder Beurkundungsform - richtig ist. Oft wird die Gebühr "genommen", weil keine ZV.-Unterwerfung in der Urkunde enthalten ist. Ist jedoch auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis bei Grundschulden mit enthalten, führt auch dies zu der höheren Gebühr von 1,0 nach KV 21200, und auch die Abtretung von Rückgewähransprüchen ist etwas, was als zur höheren Gebühr KV 21200 führend (früher § 36 I KostO sttt § 38 II Nr. 5 a) genannt wird. Allerdings wurde in vielfacher Kommentarliteratur für diesen Fall - dass allein die Abtretung von Rückgewähransprüchen zu der höheren Gebühr für einseitige Erklärungen führt - oft übersehen, dass der Wert der Abtretung der Rückgewähransprüche unter Umständen ein geringerer sein kann, so dass trotz wohl nach KostO wie auch m. E. GNotKG (§ 109 I) anzunehmender Gegenstandsgleichheit "Probleme" im Einzelfall mit Kontrollberechnung nach § 94 II entstehen könnten.
Ob dies der Fall ist, müsste anhand des genauen Urkundeninhalts noch mal überprüft werden sowie auch durch Angaben zum Wert der neuen Grundschuldbestellung und zum Wert der bereits vorhandenen Grundschulden, auf die sich die Rückgewähransprüche beziehen.
Die Wertfragen sind ausführlich behandelt bei Filzek in KostO, 4. Aufl. 2009, § 44 Rn. 33. Siehe zum GNotKG auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1502 f.

Weiter würde die Entwurfs- oder Beurkundungsgebühr natürlich nur dann entstehen, wenn der Grundbuchantrag nicht vollständig ausgefüllt mitgebract worden wäre und darunter nur eine U.-Begl. gemacht worden wäre. In der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist dazu nichts gesagt, es ist aber wohl zu vermuten, dass verschiedene wichtige Formulierungen vom Notar erst in das Formular aufgenommen wurden, so dass dann der Ansatz der Entwurfsgebühr (im Fall des Entwurfs mit anschließender U.-Begl. oder statt dessen auch gleich teure Beurkundung) wohl unproblematisch wäre.

Alles andere zu den Vollzugsgebührenberechnungen ist wohl alles ganz richtig, die Vollzugsgebühr kann ja auch bei U.-Begl. (mit Entwurf oder ohne) entstehen, wäre aber im Fall, dass nru eine reine U.-Begl. vorlag eine teurere Vollzugsgebühr nach dem 2. Unterabschnitt KV 22120 ff. (aber das ist natürlich unwahrscheinlich).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Heifuesch
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#4

30.03.2015, 17:24

Danke erst einmal
Es wurd eine nicht vollstreckbare Grundschuld bewilligt. Die neu einzutragende Grundschuld ist 200.000,00 € hoch und die beiden vorgehenden GS betragen einmal 150.000,00 € (hierfür wird die Rangrücktritterklärung angefordert) und einmal 300.000,00 €. Die 300.000,00 € Grundschuld tritt im Rang zurück, dass ist in der Urkunde beantragt. Die Rückgewähransprüche wurden hinsichtlich der bestehenden und künftigen vor- und gleichrangigen Grundpfandrechte an die Gläubigerin abgetreten.
Formular war nicht komplett ausgefüllt.
Ich habe bisher eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 berechnet . Ich habe die Zustimmung zum Rangrücktritt und den Vollzugsantrag dieser Grundschuld (300.000,00 €) als auch die Rückgewähransprüche als gegenstandsgleich gelassen und nicht gesondert bewertet.

Gruß Heifuesch
Martin Filzek
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#5

30.03.2015, 20:20

Heifuesch hat geschrieben:Danke erst einmal
Es wurd eine nicht vollstreckbare Grundschuld bewilligt.

Wie gesagt evt. noch mal prüfen, ob kein Schuldanerkenntnis in dem Wortlaut enthalten ist. Dann würde in jedem Fall die 1,0 aus dem Wert der aktuellen Grundschuldbestellung entstehen.


Die neu einzutragende Grundschuld ist 200.000,00 € hoch und die beiden vorgehenden GS betragen einmal 150.000,00 € (hierfür wird die Rangrücktritterklärung angefordert) und einmal 300.000,00 €. Die 300.000,00 € Grundschuld tritt im Rang zurück, dass ist in der Urkunde beantragt. Die Rückgewähransprüche wurden hinsichtlich der bestehenden und künftigen vor- und gleichrangigen Grundpfandrechte an die Gläubigerin abgetreten.
Formular war nicht komplett ausgefüllt.

Was heißt das genau? Es müssten schon wesentliche Angaben vom Notar eingesetzt worden sein, nicht nur UR.-Nr. und Tag und Eigentümername, damit eine Entwurfsqualität dabei herauskommt. Sonst u. U. reine U.-Begl. bei den Hauptgebühren und teurere Vollzugsgebühren für den Fremdvollzug von Urkunden, vgl. obige Hinweise auf 2. Unterabschnitt.

Ich habe bisher eine 0,5 Gebühr nach 21201 Nr. 4 berechnet . Ich habe die Zustimmung zum Rangrücktritt und den Vollzugsantrag dieser Grundschuld (300.000,00 €) als auch die Rückgewähransprüche als gegenstandsgleich gelassen und nicht gesondert bewertet.

Und jetzt soll ich dazu sagen, dass das ganz in Ordnung ist? Lieber wäre mir, wenn obige Hinweise gelesen würden und du daraus entnimmst, dass die Abtretung von Rückgewähransprüchen zwar gegenstandsgleich ist, aber - sofern nicht sowieso wegen Schuldanerkenntnis eine 1,0-Gebühr entsteht aus vollem Wert - der gesonderte Wert für die gegenstandsgleiche 1,0-Erklärung nach § 94 II berücksichtigt wird, siehe Hinweise a.a.O. mit Berechnungsbeispiel bei Notarkasse München a.a.O.
Beim Wert mangels vorgehender Grundschulden im Moment wohl ca. gem. § 36 I und III ca. 5.000 - 10.000 Euro (wegen der künftigen Bedingtheit solcher Rechte, die nicht exakt vorausgesehen werden kann?, vgl. Hinweise von Notarkasse a.a.O. Rn. 1503) wenn ich nichts übersehe.


Gruß Heifuesch
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#6

30.03.2015, 20:31

Die gesonderte Berechnung der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen habe ich während meiner fast 40-jährigen Laufbahn nie vorgenommen und wurde in all den Jahren nie beanstandet. Diese Abtretung befindet sich in fast allen Urkunden.
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#7

30.03.2015, 20:34

Die Themenstarterin sollte dringend ihre Mailadresse prüfen, die sie hier im Profil hinterlegt hat! ;)
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#8

30.03.2015, 20:40

JSanny hat geschrieben:Die Themenstarterin sollte dringend ihre Mailadresse prüfen, die sie hier im Profil hinterlegt hat! ;)
Wenn sie dem nicht nachkommen sollte, sollte Gewähr bestehen, dass jemand auf meinen obigen Beitrag etwas sagen kann.
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#9

30.03.2015, 20:50

War nur ein Hinweis an die Themenstarterin ohne sonstige weitere Sanktionen ;) Scheinbar hat sie eingestellt über neue Beiträge informiert zu werden, die Mailadresse ist aber nicht richtig und deshalb bekomme ich die Fehlermeldungen immer per Mail.
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#10

30.03.2015, 20:54

JSanny hat geschrieben:War nur ein Hinweis an die Themenstarterin ohne sonstige weitere Sanktionen ;) Scheinbar hat sie eingestellt über neue Beiträge informiert zu werden, die Mailadresse ist aber nicht richtig und deshalb bekomme ich die Fehlermeldungen immer per Mail.
dann schau mal auch nach Margot, die ist vielleicht auch noch Forenänderung bei einem anderen Berufszweig gelandet.
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