Berechnung Kosten Vollmacht Grundstücksangelegenheiten

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Heifuesch
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#1

29.03.2015, 23:38

Hallo,
wir sollen eine Vollmacht für Mandantin beurkunden, welche für das einzelne Grundstücksgeschäft beschränkt ist auf 300.000,00 €. Die Bevollmächtige soll berechtigt sein nicht nur Grundstücke zu verkaufen oder zu kaufen, sondern auch Grundschulden zu bestellen. Die Mandantin ist eine wohnungsbaugesellschaft und verfügt über diverse Grundstücke, die lt. Grundbuchauszügen mit Grundschulden belastet sind. Eigentlich wollte ich als Wert den für das jeweilige Grundstücksgeschäft beschränkten nehmen, also 300.000,00€, aber ist ja eine allgemeine Vollmacht bei der Zahl und Wert der eigentlichen Geschäfte noch offen sind. Dann wäre doch nach § 98 III 2 die Hälfte des Vermögens des Auftraggebers anzusetzen, also hier die Grundstückswerte der Wohnungsbaugesellschaft zugrunde zulegen (Wert des von der Vollmacht betroffenen Rechtsguts). Liege ich da richtig und wenn ja, muss ich die Grundschulden abziehen, da diese ja das "Vermögen" reduzieren?

Ich hab sowas zum ersten Mal :sad:
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#2

30.03.2015, 08:18

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Martin Filzek
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#3

30.03.2015, 15:48

Höchstwahrscheinlich ist der Höchstwert für Vollmachten, § 98 IV = 1 Million Euro, anzusetzen, denn es geht ja um eine unbestimmte Anzahl von Grundstücksgeschäften (Verkäufe und Grundschuldbestellungen), und da immer vom Höchstwert die Rede ist würde natürlich für Belastungen (Grundschuldbestellulngen) nichts abzuziehen sein. Grundsätzlich bei einzelnen Geschäften nach § 98 I natürlich nur der halbe Wert, also bei den genannten 300.000 Euro z. B. 150.000 Euro, aber wie gesagt wegen der voraussichtlich zu schätzenden 'Dauer der Vollmachtserteilung und der voraussichtlich zahlreichen Geschäfte dürfte der Höchstwert bei einer Grundstücksgesellschaft wohl erreicht werden.

Probleme der Wertermittlung bei Vollmachten und in vielen anderen Fällen sowie sonstige häufige Fragen nach GNotKG werden auch beim Seminar in Berlin am 17.4.2015 (andere Seminartermine bei Rubrik Ausbildung und Weiterbildung unter Seminare sowie bei filzek.de) behandelt, Teilnahmen überall möglich und willkommen. ;)
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Heifuesch
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#4

30.03.2015, 17:36

Danke,
zu dem Seminar habe ich mich schon angemeldet, aber das hilft mir ja jetzt nicht weiter :-(
Also die Grundstückswerte sind über 5 Millionen. Das einzelne Geschäft soll jedoch 300.000,00 € nicht überschreiten. Es ist ja eine Vollmacht, die zu bestimmten Geschäften berechtigt. nach 98 III 2 darf doch der Wert die Hälfte des Vermögen des Auftraggebers nicht übersteigen. Das wären dann 1/2 von 5 Mio (hier dann durch den Höchstwert von 1 Mio begrenzt?) . Die Belastungen sind natürlich auch hoch. Also wenn ich die nicht abziehen muss, dann wäre das auf jedenfall der Höchstwert von 1Mio, richtig?

Gruß heifuesch
Martin Filzek
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#5

30.03.2015, 20:31

Ob das allein genau richtig ist kann ich aus der Ferne nicht beurteilen. Vielleicht macht die Mandantin geltend, bei einem aktuellen Gesamtwert aller Grundstücke von 5 Mio. Euro könnte man evtl. auch schätzen, dass i Lauf der nächsten Jahre - für die voraussichtliche Anstellungszeit des/der Bevollmächtigten - wegen der Halbwertbegrenzung je einzelnes Geschäft auch nur 10 % von 5 Mio. Euro = 500.000 Euro vertretbar sein könnten.
Wie oft kommen denn Verkäufe und Käufe von einzelnen Wohnungen und Grundstücken sowie Grundschuldbestellungen / Löschungen usw. - wozu bevollmähtigt wurde - denn in den letzten Jahren vor und werden voraussichtlich in den nächsten Jahren stattfinden? Für die "Wahrscheinlichkeit" der Dauer der Vollmächt könnte man im Durchschnittsfall vielleicht davon ausgehen, dass durchschnittlich 3 Jahre vergehen, bis der Bevollmächtigte die Firma wechselt (und sie dann natürlich erlischt) oder verstirbt bzw. in Rente geht usw. (Wie alt ist der Bevollmächtigte? Ist es mehr ein beamtenmäßig organisiertes Unternehmen, wo die Angestellten überdurchschnittlich lange bleiben?).
Ist der oder die jetzt Bevollmächtigte die einzige Person, die bevollmächtigt wurde, oder sind auch andere entsprechend einzelbevollmächtigt, so dass evtl. nicht jedes künftige Geschäft von dem Bevollmächtigten abgeschlossen wird?

Wie gesagt, das sind alles Fragen, die man untersuchen könnte. Aber wahrscheinlich wird jeder Wertansatz zwischen 300.000 und 1.000.000 Euro Höchstwert im Rahmen des Schätzermessens des Notars bleiben.

P.S. Im Fragebeitrag heißt es, die Vollmacht solle beurkundet werden. Obige Antworten usw. gehen mal davon aus, dass dies tatsächlich so war und Beurkundung auch im engeren Sinn der Beurkundungsform nach BeurkG und wie der Begriff in diversen Formvorschriften gebraucht wird, gemeint war.
In anderen vergleichbaren Fällen wird es bei einer Wohnungsgesellschaft vielleicht auch so sein, dass der Mandant in der Lage ist, die Grundstücksvollmacht vollständig selbst zu entwerfen und den Notar nur noch um die - in der Regel ausreichende, die Vollmacht oder Genehmigung erfordert ja nicht die Form wie für das Geschäft selbst - bloße Unterschriftsbeglaubigung zu bitten. (Natürlich kann auch ein Notar freiwillig bei "Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag" die Mandantin auf diese evtl. kostensparende Möglichkeit hinweisen.).
In diesem Fall würde der Geschäftswert über § 121 zwar in derselben Weise wie oben zu bestimmen sein - nur spielt die Frage, wie hoch der Geschäftswert genau angenommen wird, soweit er über 140.000 Euro liegt (was im Beispielsfall wohl unzweifelhaft ist) dann keine Rolle mehr für die Höhe der Gebühr, die dann wegen der Höchstgebühr für U.-Begl. KV 25100 beim Höchstbetrag von 70 Euro landen wird.
Fraglich ist, ob es in diesen Fällen dann ausreicht, beim Wert nur hinzuschreiben "über 140.000 Euro" oder ob auch hier ein genauerer geschätzter Wert angegeben werden sollte.

Zweiter Hinweis in diesem "P.S.": Es wird bei diesen Wertschätzungs-Fragen oft auch eine Rolle spielen, wie weit der Notar bereit ist, die aus der Sicht des Mandanten günstigen Umstände
wohlwollend zu berücksichtigen anstatt nur im Interesse der höchstmöglich aus seiner Sicht vertretbaren Wertschätzungen nur die momentane Urkunde zu sehen. Eine wohlwollende Wertschätzung oder gar ein Hinweis auf theoretisch mögliche Gebühreneinsparung durch eigene Entwurfstätigkeit mit anschließender U.-Begl. könnten die allgemeine Zufriedenheit der Mandanten mit dem betreffenden Notar positiv beeinflussen. Natürlich müssen bei allem die Grenzen von § 125 (Verbot von Gebührenvereinbarung und -erlass) und des Berufsrechts (§ 17 BNotO) dabei im Auge behalten werden.

3. PS-Zusatz: Eine Wohnungsgesellschaft, wo der Gesamtwert der Grundstücke angeblich nur 5 Mio. Euro beträgt? Dafür gibt es in München oder auf Sylt doch nur eine größere Besenkammer. Es müsste sich also vielleicht um eine relativ winzige Wohnungsgesellschaft handeln, weshalb der Fall dann vielleicht doch so zu sehen ist, dass es keine professionell mit solchen Angelegenheiten sehr erfahrene Gesellschaft war und deshalb, ähnlich wie bei juristischen Laien, der Notar um so eher von einem Entwurfs- oder Beurkundungsauftrag an ihn ausgehen konnte ohne auf die evt. ersparbaren Mehrkosten bei eigenem Entwurf durch die Gesellschaft hinzuweisen. Es gilt ja auch als Grundsatz, dass der Notar grundsätzlich keine Ratschläge geben muss, mit denen er sich selbst "ausschaltet" ... aber wie gesagt alles Ermessen im Einzelfall unter möglichst genauer Betrachtung aller Umstände desselben.
Zuletzt geändert von Martin Filzek am 02.04.2015, 11:56, insgesamt 1-mal geändert.
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