Erbteilskaufvertrag Hilfe bei Geschäftswert

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Plumbum
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#1

05.03.2015, 09:09

Hallo zusammen,

vorliegend geht um einen Erbteilskaufvertrag mit anschließender Erbauseinandersetzung. Der Kaufpreis für die Erbteile beträgt 40.000,00 €.

1. Grundbuch:
A = Eigentümer zu 1/4
B = Eigentümer zu 1/4

B C D in Erbengemeinschaft zu 1/2 eingetragen

C und D verkaufen Erbteil an A, anschließend erfolgt Erbauseinandersetzung zwischen AB sodass sie am Ende jeder zu 1/2 eingetragen sind

Verkehrswert: 220.000,00 €

2. Grundbuch
A = Eigentümer zu 1/8
B = Eigentümer zu 1/8
(dann sind zwei andere noch zu je 1/8 eingetragen, die haben hiermit aber nix zu tun)

B C D Erbengemeinschaft zu 1/4

C und D verkaufen an A, sodass am Ende nach Erbauseinandersetzung AB zu je 1/4 eingetragen sind

Verkehrswert: 2.000,00 €

Habe jetzt Probleme bei der Geschäftswertermittlung. Würdet ihr beim Erbteilskaufvertrag die 40.000,00 € nehmen oder den entsprechenden Anteil des Verkehrswertes der auf den verkauften Erbteil entfällt weil der Höher ist?

Bei der Erbauseinandersetzung müsste doch eigentlich der volle Verkehrswert angesetzt werden, weil die sich ja dann über alles auseinandersetzen oder?

Da es zwei Gegenstände in einer Urkunde ist müsste man dann eine 2,0 aus dem höchsten Wert nehmen? Spricht die zusammengerechneten Verkehrswerte? Steht grad auf dem Schlauch. Für Hilfe sehr dankbar!!
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Plumbum
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#2

05.03.2015, 17:02

Ich bin auch noch am grübeln, vielleicht hat bis Morgen ja jemand eine Idee!!!
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Martin Filzek
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#3

05.03.2015, 17:37

Ich verstehe nicht ganz, weshalb von einem gesonderten Erbteilskauf - wenn ich es richtig verstanden habe unter Miterben - ausgegangen wird und danach dann von einer dazu wohl als gegenstandsverschiedenen Erbauseinandersetzung derselben Miterben. Wieso sieht man es nicht so, dass innerhalb einer Erbauseinandersetzung auch die Übertragung, die als "Kaufvertrag" böezeichnet ist, eben gegen geldwerte Abfindung als Gegenleistung, stattgefunden hat, so dass insgesamt nur eine Erbauseinandersetzung zu bewerten ist?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#4

05.03.2015, 17:59

Es ist unterteilt in Teil I Erbteilskaufvertrag
und Teil II Erbauseinandersetzug

Ein Ehepartner war bereits Mitglied der Erbengemeinschaft, der andere Ehepartner kauft von den anderen zwei Miterben und die beiden Eheleuten setzen sich hinter auseinander.

Meinst Du man kann auch in der Konstelation nur von einer Erbauseinandersetzung ausgehen? Wäre dann der Verkehrswert oder der Kaufpreis als Abfindungsbetrag als Wert anzusehen?

BIn echt überfragt.

Nochmal zur Klarstellung: Der Käufer war kein Miterbe und gerhörte auch nicht zur Erbengemeinschaft, er war lediglich wie oben beschrieben bereits zu einem Teil Miteigentümer
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#5

06.03.2015, 09:28

Ich habe jetzt weiter überlegt:

Für den Erbteilskaufvertrag würde ich ansetzen als Geschäftswert: 73.366,66 €. Dieser berechnet sich aus:

1/2 Eigentum in Erbengemeinschaft
Erben sind je zu 1/3 zwei Erben verkaufen also 2/3 von 1/2 Verkehrswert 220.000,00 € : Erbengemeinschaft : 110.000,00 € = 2/3 = 73.333,33 €

1/4 Eigentum in Erbengemeinschaft
Erben sind zu 1/3 zwei Erben verkaufen also 2/3 von 1/4 Verkehrswert 2000,00 € Erbengemsinchaft: 500,00 € = 2/3 = 333,33 €

insgesamt Geschäftswert für Erbteilskaufvertrag: 73.366,66 €

Jetzt muss ich noch die Erbauseinandersetzung hinbekommen:

Hier würde ich als Geschäftswert: 110.000,00 € + 500,00 € nehmen, davon ne 2,0

und dann ne REchnung machen was günstiger ist, Einzelberechnung oder zusammen


oder bin ich ganz falsch ? HILFE

weitere Überlegung:

Man betrachtet die Angelegenheit, wie oben vorgeschlagen als Erbauseinandersetzung mit Übertragung durch Abfindungszahlung.

Dann wäre der Wert für mich:

110.000,00 € Geschäftswert (Grundstück 1)
500,00 € Geschäftswert (Grundstück 2)
+ 40.000,00 € Ausgleichszahlung

Weil es sich vorliegend nicht um einen Austauschvertrag sondern um eine Auseinandersetzung handelt.

Wäre das richtig?
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#6

09.03.2015, 08:28

Wisst Ihr wo man vielleicht noch nachfragen kann, um das Problem zu lösen? Ich überlege schon das ganze Wochenende :/
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Jupp03/11

#7

09.03.2015, 16:24

Plumbum hat geschrieben:Wisst Ihr wo man vielleicht noch nachfragen kann, um das Problem zu lösen? Ich überlege schon das ganze Wochenende :/
Martin Filzek entgeltlich beauftragen.

Gehe im übrigen davon aus, dass sich die Erbengemeinschaft mit Ausnahme des Grundbesitzes bereits auseinandergesetzt hat.
Folgende Werte würde ich zugrunde legen:

1.
Erbteilskauf:

a)
2/8 von 220.000,00 €, somit 55.000,00 €

b)
2/16 von 2.000,00 €, somit 250,00 €

Gesamtwert somit: 55.250,00 €

2.
Auseinandersetzung, wohl eher eine Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft:

Gesamtwert: 220.000,00 € einerseits

Gesamtwert: 1.000,00 € andererseits

Wert der Urkunde: 276.250,00 €

Im Beitrag 1 stimmt beim 2. GB bzgl. der Anteile etwas nicht, da man nicht auf 4/4 kommt.
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#8

10.03.2015, 08:52

Hallo Jupp,

vielen Dank für Deine Antwort,

beim zweiten Grundbuch ist es so, dass es noch zwei weitere Eigentümer gibt, die nichts mit der Urkunde zu tun haben. Die sind aber nicht zu je 1/8 sondern zu je 1/4 Eigentümer.

Du hast jetzt quasi eine Rechnung gemacht, indem Du 2,0 aus den zusammengerechneten Werten nimmst. Würdest Du auch eine Vergleichrechnung machen, ob die separate Abrechnung günstiger ist? also 2,0 aus dem Wert des Erbteilskauf und 2,0 aus der Erbauseinandersetzung?

Ja und es ist richtig, es geht nur noch um das Grundstück und es erfolgt eine Umwandlung in Bruchteilseigentümer.
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Jupp03/11

#9

10.03.2015, 13:14

Plumbum hat geschrieben:Hallo Jupp,

vielen Dank für Deine Antwort,

beim zweiten Grundbuch ist es so, dass es noch zwei weitere Eigentümer gibt, die nichts mit der Urkunde zu tun haben. Die sind aber nicht zu je 1/8 sondern zu je 1/4 Eigentümer.

Du hast jetzt quasi eine Rechnung gemacht, indem Du 2,0 aus den zusammengerechneten Werten nimmst. Würdest Du auch eine Vergleichrechnung machen, ob die separate Abrechnung günstiger ist? also 2,0 aus dem Wert des Erbteilskauf und 2,0 aus der Erbauseinandersetzung?

Warum sollte das gemacht werden?

Ja und es ist richtig, es geht nur noch um das Grundstück und es erfolgt eine Umwandlung in Bruchteilseigentümer.
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#10

10.03.2015, 14:26

Ich dachte man muss das vielleicht machen um festzutellen, welche Berechnung günstiger ist für den Mandanten
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