Kosten Zustellung einer Vollstreckbaren Ausfertigung

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davia76
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#1

19.01.2015, 10:17

Es wurde ein Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung beurkundet. Nach Beurkundung wurde, wie in der Urkunde beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung erstellt und dem Gläubiger übersandt.
Nun erteilt der Gläubiger den Auftrag, den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung der Urkunde zu beauftragen.

Welche Gebühr fällt hierfür an, wenn überhaupt?

Nur die Gebühr nach Nr. 22124 oder kann ich ggf. auch eine Gebühr nach Nr. 22200 (5) berechnen?
Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.

Jeder hat dumme Gedanken, nur der Kluge verschweigt sie.
jennjenn87
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#2

19.01.2015, 12:52

Also, meine Meinung dazu:

§ 19 Nr. 9 RVG besagt, dass durch die Zustellung als solche keine gesonderte Gebühren entstehen.
Habt ihr allerdings schon einen Auftrag vom Mandanten vorliegen, der euch mit der ZV betraut, so fällt für die Zustellung (oder ähnliche Vorbereitungen) bereits die 0,3 VerfGeb. nach Nr. 3309 VV RVG an, da es sich um eine Vorbereitungshandlung zur ZV handelt. Diese Gebühr darf aber dann, wenn der ZV-Auftrag an den GVZ geschickt wird, nicht erneut abgerechnet werden.
jennjenn87
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#3

19.01.2015, 12:54

P. S. Welche Gebühren meinst du in deinem Beitrag? Ist da vielleicht ne zahl zuviel reingeschlüpft?
Notariatsoldie
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#4

19.01.2015, 13:53

Hallo davia76,

ich verstehe den Beitrag so, dass Ihr die Grundschuldbestellung beurkundet habt. In diesem Fall hätte ich Bedenken, im Auftrage des Gläubigers die Zustellung an den Schuldner - nämlich Euren Mandanten - zu veranlassen. M.E. handelt es sich dabei um anwaltliche Tätigkeit - nämlich Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, die dem Notar - wenn er vorher beurkundet hat - untersagt ist.

Habt ihr nicht selbst beurkundet, dürfte wohl das RVG und nicht das GNotKG das richtige Kostengesetz sein.
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