hallo,
stehe gerade mal wieder voll auf´m schlauch:
1) haben nach langer zeit mal wieder einen übertragungsvertrag mit nießbrauch. mutter überträgt unentgeltlich auf ihren sohn und für sie wird ein nießbrauch eingetragen. muss ich bei der berechnung der kosten nur den wert der übertragung berücksichtigen oder muss das nießbrauchrecht hinzugerechnet werden gem. § 35? und dann ne 2,0 gebühr?
2) und dann hatten wir noch einen kaufvertrag. ehefrau kauft von person x zu alleineigentum. gleichzeitig räumt die ehefrau ihrem ehemann ein nießbrauchrecht ein. wird dort beides zusammengerechnet, also kaufpreis + nießbrauch und danach ne 2,0 gebühr?
vielen dank im voraus.
übetragung/kaufvertrag mit nießbrauch
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Anjas Antwort zu 1) würde ich noch ergänzen um "Abs. 3" und wahrscheinlich muss man der Fragestellerin noch dazu erklären, dass es deswegen gegenstandsgleich i.S.v. § 109 ist, also keine Hinzhurechnung des Nießbrauchs möglich.
Ich würde die Antwort zu 2) auch eher Richtung §§ 35 I, 86 II GNotKG formulieren - bei § 109 kommt man ja auf die Idee, es könnte gegenstandsgleich sein, und in § 110 sind zwar einzelne Fälle von gesetzlich geregelter Gegenstandsverschiedenheit genannt, aber nicht der Fragefall, so dass auch das vielleicht verwirrend für die Fragestellerin ist?
Ich würde die Antwort zu 2) auch eher Richtung §§ 35 I, 86 II GNotKG formulieren - bei § 109 kommt man ja auf die Idee, es könnte gegenstandsgleich sein, und in § 110 sind zwar einzelne Fälle von gesetzlich geregelter Gegenstandsverschiedenheit genannt, aber nicht der Fragefall, so dass auch das vielleicht verwirrend für die Fragestellerin ist?
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