Umwandlung Buch- in Briefgrundschuld

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

29.10.2014, 09:34

Guten Morgen,

die Bank will von mir wissen, was es kostet, eine Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld umzuwandeln (Gesamtgrundschuld von 103,000 € lastet auf 2 Grundbüchern).

Greift hier Streifzug, RNrn. 1533 und 1537? Also Wert 30.900 € (30%, § 36 Abs. 1)) und KV-Nr. 21201?

Danke für eine Antwort
Benutzeravatar
Sarah84
Forenfachkraft
Beiträge: 192
Registriert: 04.09.2013, 15:42
Beruf: Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

29.10.2014, 09:51

Guten Morgen, :wink1

Diese Aufgabe hatte ich vor zwei Tagen:

Hier meine Berechnun:

Geschäftswert:
89.500,00 € davon 20 % = 17.800,00 €


Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG
Geschäftswert: 17.800,00  €
KV 21201 Beurkundungsverfahren § 36 Abs. 1 49,50  €
KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 1,50  €
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 9,90  €
KV 32011 Nach dem JVKostG für den Abruf von
Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge 8,00  €
Zwischensumme netto 68,90  €
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 13,09  €
zu zahlender Betrag 81,99  €
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

29.10.2014, 14:30

Vielen Dank, Sarah84,

die Bank will mir nun die Unterlagen zusenden. Leider weiß ich dann sicher nicht, was ich damit anfangen soll. Der Bankmensch konnte mir das auch nicht sagen. Kann ich mich dann noch mal an Dich/Euch wenden?
Ohne dass ich die Unterlagen kenne, die ich zugeschickt bekomme, würde ich mich aus heutiger Sicht an Kersten-Bühling, 23. Auflage, § 75 6 M halten......
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

04.11.2014, 13:01

...da bin ich wieder .....

Ich habe jetzt das Schreiben der Bank erhalten.

Ich würde also entsprechend Kersten-Bühling wie folgt entwerfen und dem Grundstückseigentümer einen Termin geben:

In den Grundbüchern des Amtsgerichts Meldorf von XXX Blatt XXX und XXX ist jeweils in Abt. III unter Nr. 1 eine Gesamt-Buchgrundschuld zu 103.000,00 € nebst Zinsen eingetragen. Wir, Eigentümer und Gläubiger, bewilligen und beantragen hiermit, in das Grundbuch einzutragen, dass die Ausschließung der Erteilung des Briefes aufgehoben ist. Der zu bildende Grundschuldbrief soll dem Gläubiger zu Händen des Notars, der die Eintragungsbewilligung beglaubigt, ausgehändigt werden.

In der Urkunde ist von Eigentümer (mein Mandant) und Gläubiger die Rede, ich lade aber nur den Eigentümer.....

Kann ich dann die vom Eigentümer unterzeichnete Urkunde der Bank zusenden zur weiteren Veranlassung oder müssen die zeichnungsberechtigten Herren auch noch was unterzeichnen?

In der ursprünglich bestellten Urkunde steht es wie folgt:


Schlussbestimmungen
Der Eigentümer ist mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit einem Verzicht ........... einverstanden. Er bevollmächtigt die jeweilige Gläubigerin unter Befreiung von den Beschränkungen ......., jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.


Muss dann der Eigentümer überhaupt noch was tun?


Danke für eine Antwort
Jupp03/11

#5

04.11.2014, 14:59

Das könnte die Gläubigerin aufgrund der erteilten Vollmacht allein machen.
Zu beachten ist lediglich, dass, sofern sich keine Ausfertigung der Grundschuldurkunde bei den Grundakten befindet, die Gläubigerin eine solche in Händen halten und dem Gericht auch überreichen muss.
Antworten