Hallo,
wir haben von einer Bank folgenden Auftrag erhalten:
- Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zweiter Grundschuldbestellungsurkunden,
- die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen.
So nun meine Frage, wie ich diese zwei Urkunden abzurechnen habe.
Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen kriege ich jeweils KV 23803 und wie ist das mit der Eintragung im Grundbuch?
Ich würde sagen die Betreuungsgebühr KV 22200 oder?
Und die Rechnungen muss ich doch auch an die Urschriften dran machen, da ja auch ein neuer Vermerk dran gemacht werden muss.
Danke und LG
Verlautbarung einer Abtretung im Grundbuch
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 82
- Registriert: 01.02.2013, 13:10
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
CheshireCat hat geschrieben:Hallo,
wir haben von einer Bank folgenden Auftrag erhalten:
- Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zweiter Grundschuldbestellungsurkunden,
- die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen.
So nun meine Frage, wie ich diese zwei Urkunden abzurechnen habe.
Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen kriege ich jeweils KV 23803 und wie ist das mit der Eintragung im Grundbuch?
Ich würde sagen die Betreuungsgebühr KV 22200 oder?
Und die Rechnungen muss ich doch auch an die Urschriften dran machen, da ja auch ein neuer Vermerk dran gemacht werden muss.
Danke und LG
- Die Abtretung wurde anderweitig entworfen und beurkundet/ beglaubigt?
Dann KV 22121, ansonsten keine Gebühr
Kostenberechnungen werden nicht mehr mit den Urkunden verbunden.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
@Sanne
Welcher Fall der Nr. 22121 soll denn hier vorliegen?
Eher kommt doch wohl Nr. 22124 in Betracht.
Wenn die Abtretungserklärungen/anträge entworfen wurden, ist die Übermittlung an das Grundbuchamt mit den Entwurfsgebühren Nr. 24102 abgegolten.
Welcher Fall der Nr. 22121 soll denn hier vorliegen?
Eher kommt doch wohl Nr. 22124 in Betracht.
Wenn die Abtretungserklärungen/anträge entworfen wurden, ist die Übermittlung an das Grundbuchamt mit den Entwurfsgebühren Nr. 24102 abgegolten.
Ich gehe mal nicht davon aus, dass die Klauseln zum jetzigen Zeitpunkt bereits umgeschrieben werden sollen.
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 82
- Registriert: 01.02.2013, 13:10
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Dankeschön
Also die Abtretungserklärung wurde von einem anderen Notar entworfen und beglaubigt.
Wir haben lediglich den Auftrag erhalten, die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen und die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen. Es wurden bisher keine vollstreckbaren Ausfertigungen erteilt, daher wären das die ersten.
Die Nr. 22121 kommt mir schon logisch vor.
Also die Abtretungserklärung wurde von einem anderen Notar entworfen und beglaubigt.
Wir haben lediglich den Auftrag erhalten, die Abtretung im Grundbuch eintragen zu lassen und die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen. Es wurden bisher keine vollstreckbaren Ausfertigungen erteilt, daher wären das die ersten.
Die Nr. 22121 kommt mir schon logisch vor.
@ Revisor:
22121 war ein Schreibfehler
natürlich 22124
Für die ersten vollstreckbaren Ausfertigungen gibt es m.E. keine Gebühr .... Allerdings muss ja erklärt werden, warum die Ausfertigungen nicht dem in der Urkunde genannten Gläubiger erteilt werden ...
22121 war ein Schreibfehler
natürlich 22124
Für die ersten vollstreckbaren Ausfertigungen gibt es m.E. keine Gebühr .... Allerdings muss ja erklärt werden, warum die Ausfertigungen nicht dem in der Urkunde genannten Gläubiger erteilt werden ...
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 82
- Registriert: 01.02.2013, 13:10
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Bei vollstreckbare Ausfertigungen, die aufgrund von Rechtsnachfolge an den neuen Gläubiger erteilt werden, wird die Gebühr nach KV-Nr. 23803 erhoben.
In dem Ausfertigungsvermerk vermerke ich noch die Rechtsnachfolge und wie sie zustande kam. Es ist eine Eigentümergrundschuld.
Vielen Dank
In dem Ausfertigungsvermerk vermerke ich noch die Rechtsnachfolge und wie sie zustande kam. Es ist eine Eigentümergrundschuld.
Vielen Dank