Hallo!!
Ich hoffe, dieses Thema gibt es nicht schon irgendwo, konnte es
jedenfalls in der Eile nicht finden (ansonsten bitte verschieben).
Es geht um folgendes:
Für einen Kaufvertrag wird zwecks Lastenfreistellung eine
Zweitlöschungsbewilligung des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechts eingeholt.
Die erste Löschungsbewilligung lag den Verkäufern nicht mehr vor.
Nun wird uns diese Zweitlöschungsbewilligung von der Bank auch übersandt mit der
Auflage, hiervon nur Gebrauch zu machen, wenn die Bearbeitungsgebühr gezahlt worden ist.
Darf ich nun diesen Treuhandauftrag auch als Beachtung einer Treuhandauflage abrechnen. Es ist ja kein Ablösebetrag hinsichtlich einer valutierenden Grundschuld.
Ich sage bereits jetzt für die Antworten
Bearbeitungsgebühr Bank Treuhandauftrag auch Abrechenbar
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Ja. Ähnliche Fälle wurden hier im Forum schon diskutiert und bejaht für den Fall, dass die Verwendung davon abhängig gemacht wird, dass bestimmte Beglaubigungs- oder sonstige Notarkosten gezahlt werden. KV 22201, Wert § 133 Abs. 2 (hier ist das Sicherungsinteresse eben die Bearbeitungsgebühr der Bank).
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