Guten Morgen ihr Lieben,
ich habe eine Löschungsbewilligung vorbereitet mit der sieben gegenstandslose Nießbrauchsrechte gelöscht werden sollen.
Der Berechtigte ist verstorben.
Orientiert habe ich mich nach RN 1997 (Streifzug durch das GNotKG 10. Auflage).
Hier heißt es:
Fertigung eines Entwurfes
Löschung,
§ 119 Abs. 1, § 52 abs. 6 S. 2 u. 4
Wert: 0,00 €
Nr. 24102 KV
Satz: 0,5
Gebühr: 15,00 €
Wenn ich das jedoch bei meinem RA-Mirco Berechnungsprogramm eingebe, bekomme ich als Gebühr 30,00 € bei einem Geschäftswert von 0,00 € raus.
Gab es eine Änderung bezüglich der Mindestgebühr?
Vielen Dank für Eure Hilfe!