Kaufvertrag und Bestellung von Dienstbarkeiten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Augustus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 28.05.2014, 14:46
Beruf: württ. Bezirksnotar

#1

06.08.2014, 14:39

Häufig werden in Kaufverträgen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeiten, z.B. für Leitungsrechte bestellt.
Dabei bin ich mir unsicher, ob im Rahmen eines Kaufvertrags die Gebühr für die Bestellung einer beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeit nach 21100 (2.0) (Vertrag) – dann Zusammenrechnung mit Kaufpreis - oder nur nach 21201 Ziff.4. (0.5) (Bewilligung) – dann Vergleichsberech-nung nach § 94 Abs. 1 GNotKG - zu berücksichtigen ist.

Da im Rahmen eines Kaufvertrags beide Teile bei der Bestellung des dinglichen Rechts mitwirken und der Käufer auch schuldrechtliche Verpflichtungen bei der Bestellung eines dinglichen Rechts eingeht, also nicht nur die reine Bewilligung zu Bestellung des dinglichen Rechts beurkundet wird, (die Bestellung des dinglichen Rechts erfolgt nur zur Sicherungen von im Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtungen) bin ich der Ansicht, dass in einem Kaufvertrag wegen der zusätzlich eingegangen Verpflichtungen, die zur Sicherung dieser Verpflichtung erfolgte Bestellung einer beschränkte per-sönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeit stets mit 2.0 zu bewerten ist, und der Wert für die Dienstbarkeitsbestellung zum Kaufpreis hinzuzurechnen ist.
Was meint Ihr dazu ?
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#2

07.08.2014, 11:07

Das sieht z. B. der Streifzug (10. Auflage, ab RN 1732) anders.
Bei den Anmerkungen zum Berechnungsbeispiel (S. 427 oben) heißt es u. a. dass für die zur Absicherung der eingegangenen Verpflichtung bestellte Grunddienstbarkeit der Gebührenansatz für die Grundbucherklärungen 0,5 beträgt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

07.08.2014, 13:34

M. E. ist es so, dass in der Regel eine Hinzurechnung beim Wert des Kaufvertrags (2,0-Gebühr) für bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeiten oder Grunddienstbarkeiten dann in Betracht kommt, wenn sie weitere Leistungen des Erwerbers zugunsten des Verkäufers im Sinn von § 47 S. 2 GNotKG darstellen. Dann sind sie ja innerhalb des Kaufvertrags vertraglich vereinbart.
Zusätzlich kommt eine weitere Bewertung - in der Regel mit einer 0,5-Gebühr für Grundbuchanträge - in Betracht, wenn eine Grunddienstbarkeit bestellt wird, die unter die Anordnung der Gegenstandsverschiedenheit in § 110 Nr. 2 b GNotKG fällt (siehe Beispiel z. B. in Notarkasse München, Streifzug ... Rn. 1736: der Betrag der Grunddienstbarkeit wird hier also doppelt hinzugerechnet: einmal beim Wert für den Kaufvertrag, wo er zum Kaufpreis hinzugerechnet wird, und zusätzlich noch mal für die gesonderte Gebühr, die wegen § 110 Nr. 2 b entsteht).

Dass ein "wirtschaftlicher" Wert eines Gegenstandes doppelt in einen Gesamt-Notargeschäftswert einfließt, kam auch in KostO schon vor, z. B. bei Bewertung von Hinauszahlungsbeträgen von Übertragsnehmern an weichende Erben bei der Bewertung von deren Gegenleistungen insgesamt im Übertragungsvertrag, und dann beim evtl. in derselben Urkunde enthaltenen Pflichtteilsverzicht der mit erschienenen Miterben (vgl. Filzek, JurBüro 2013, 573 ff.).

Bei der Gelegenheit ist mir noch aufgefallen, dass in Rn. 1735 Streifzug wohl ein offensichtlicher Druckfehler beim Wert vorliegt, der in den ersten zwei Spalten statt 175.000 und 170.000 Euro lauten müsste 120.000 und 115.000 Euro, entsprechend ändern sich die hinten ausgewiesenen Gebühren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Augustus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 28.05.2014, 14:46
Beruf: württ. Bezirksnotar

#4

07.08.2014, 16:01

zu #2 und #3:
Im Streifzug Rn. 1736 wird genau die von Filzek beschriebene doppelte Berücksichtigung bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit im Kaufvertrag dargestellt.
- Hinzurechnung des Werts der schuldrechtlichen Dienstbarkeits-Bestellung nach § 47 S. 2
- zursätzlich Berücksichtigung der rein formellen Bewilligung als ein verschiedener Beurkundungsgegenstand gem. § 110 Nr. 2 mit 0,5 (21201 Nr. 4).
Dann Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

22.10.2014, 14:37

Hallo,

ich habe einen KV mit zwei beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nachfolgenden Inhalts. Ich habe die Verkäuferin gefragt, welchen Wert ich ansetzen soll. Und die hat mir gesagt: jeweils 1.000 €.
Ich habe den Streifzug (1732 z.B.) mir angesehen. Ich bin der Meinung, dass keine weiteren Leistungen i.S. des § 47 S. 2 ....... vorliegen. Aber auch die nachfolgenden Nrn. helfen mir nicht weiter. Ich nehme in Kauf, dass mir die Spezialisten unter Euch wieder einiges "um die Ohren hauen" werden. Aber trotzdem bitte ich um Eure Hilfe:


(1)
Käufer und Eigentümer bewilligen und beantragen zugunsten der Firma die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit des folgenden Inhalts in das Grundbuch des Kaufgegenstandes:

„Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb sowie den auf Bahngeländen befindlichen Telekommunikationsanlagen- gleich welchen Umfangs und unabhängig vom jeweiligen Betreiber - auf den Kaufgegenstand erfolgen, sind entschädigungslos von dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgegenstandes zu dulden. Zu dem Bahnbetrieb im vorstehenden Sinne zählen auch Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen an den Bahnanlagen, Erweiterungen an diesen, die Erhaltung und Ergänzung der Streckenausrüstung (insbesondere Fahr-, Speiseleitungs- und Signalanlagen). Die Dienstbarkeit kann Dritten zur Ausübung überlassen werden“.


(2)
Käufer und Eigentümer bewilligen und beantragen zugunsten der Firma eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, den Bestand der Einfriedung gemäß Ziff. 1 zu dulden. Gemäß § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Grundstückseigentümer zur Unterhaltung einschließlich der Instandsetzung und Erneuerungsarbeiten der Einfriedung - wie vorstehend unter Ziff. 1 beschrieben – verpflichtet.

Danke
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

23.10.2014, 20:22

Habe die o. a. Frage versucht in dem später am 23.10.2014 von Stromberg eröffneten Thread gleichen Titels zu beantworten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

24.10.2014, 08:07

Entschuldigung Martin, aber ich bin mir nie sicher, ob ich mein Thema richtig postiere......
Augustus
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 81
Registriert: 28.05.2014, 14:46
Beruf: württ. Bezirksnotar

#8

24.10.2014, 08:33

Zu #5:
Eine weitere Gegenleistung i.S. des § 47 GNotKG, die hinzugerechnet werden muss, liegt hier m.E. nicht vor, weil hier nur die reine Bewilligung beurkundet wurde. Wegen dieser müsste m.E. aber eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, da anderer Gebührensatz. 0,5 KV 21201 Nr. 4.
Antworten