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Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Princess
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#1

06.08.2014, 09:44

Hallo ihr Lieben,
wir haben in einer Sache eine Mandantin in einer Testamentssache vertreten.

Sie kam mit einer Sterbeurkunde zu uns und wir baten beim Nachlassgericht darum das Testament zu eröffnen. Dann haben wir ihr beim Ausfüllen des Fragebogens zur Ermittlung der gesetzlichen Erben geholfen und auch diesen wieder ans Nachlassgericht gesandt.

Anschließend haben wir nach Erhalt des Eröffnungsprotokolls eine Grundbuchberichtigung beim GBA beantragt.

Welche Gebühren kann man hierfür geltend machen?
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#2

06.08.2014, 10:43

Ich gehe davon aus, dass es sich um ein nicht von euch beurkundetes Testament handelte. Dann greift Nr. 22124 KV GNotKG (so Leipziger Kostenspiegel, Teil 19 RdNr. 91).
Für die Hilfe beim Ausfüllen des Fragebogens etc. sehe ich keinen Gebührentatbestand ("Betreuungsgebühr" gibt es nur für die in Nr. 22200 KV GNotKG abschließend aufgeführten Tätigkeiten).
Der Grundbuchberichtigungsantrag wäre eigentlich formlos möglich, oft übersenden die Grundbuchämter sogar Formblätter. Wenn ihr aber auftragsgemäß insoweit tätig geworden seid, also den Antrag entworfen habt, erhaltet ihr hierfür eine Gebühr Nr. 24102 nach dem Wert des Grundbesitzes bzw. Miteigentumsanteils (Leipziger Kostenspiegel Teil 8 RdNr. 47).
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