Treuhandgebühr für Weiterleitung GS-Briefe ohne KV

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Lesepinsel
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#1

05.08.2014, 10:49

Guten Morgen,
habe ein kleines Problem.
Es geht um Löschung von Grundschulden zu einem Kaufvertrag bei einem anderen Notar und noch anderen Anwälten. Es sind verschiedene Miterben vorhanden, die sich nicht einig waren. Nun kam es zu einer Einigung und wir wurden als dritter Notar eingeschaltet.
Wir haben von einer der Miterben die Grundschuldbriefe erhalten mit der Auflage, diese erst an den Verkäufer auszuhändigen, wenn dieser den Nachweis der Zahlung von jeweils XXX € nachgewiesen hat.
Dieser Nachweis ist jetzt von den Erben jeweils erfolgt und ich darf dementsprechend die Grundschuldbriefe an den Verkäufer auszahlen.
Gemäß Schreiben des Notars darf ich jetzt gegenüber den Verkäufern abrechnen und die Grundschuldbriefe übersenden.
Nun meine Frage:
Ich würde jetzt eine 0,5 Treuhandgebühr nach Nr. 22201 abrechnen und Porto berechnen.
Irgendwie bin ich auch unschlüssig, ob ich nach dem Wert der Auszahlungsbeträge gehe oder nach dem Wert der Grundschuldbriefe, weil noch eine Besonderheit: Mir wurden mehrere Grundschuldbriefe vorgelegt. Der Treuhandauftrag war für die Rechte in Abteilung III Nr. 1 und 2, bekommen habe ich aber zusätzlich noch die LBW für die Rechte Nr. 3 und 4.
Rechne ich jetzt ab nach dem Wert für die Rechte Nr. 1 und 2 (insgesamt 55.000,00 DM) oder dann nach dem Wert aller Rechte (107.000,00 DM).
Für Hilfe bin ich dankbar, denn je mehr ich lese, desto unschlüssiger bin ich bzw. seh den Wald vor lauter Bäumen nicht.
:thx schon im Voraus und hoffe, es ist einigermaßen verständlich.
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#2

05.08.2014, 12:58

Nach deiner Sachverhaltsschilderung bestand eure Tätigkeit nur darin, die Grundschuldbriefe (also ohne Löschungsbewilligungen/-anträge?) entgegen zu nehmen und nach Eingang des Zahlungsnachweises (wem auch immer) auszuhändigen.
Diese Tätigkeit wird eine Treuhandgebühr auslösen. Da nur ein Treuhandauftrag erteilt wurde, ist auch nur eine Gebühr entstanden (Umkehrschulss aus Nr. 22101 KV GNotKG, letzter Satz).
Der Wert richtet sich gem. § 113 GNotKG nach dem Sicherungsinteresse des Treugebers, also den zu zahlenden und zu überwachenden Beträgen.
Darüber hinaus kommt noch eine Gebühr Nr. 22124 in Betracht, wenn ihr keine Entwurfs- oder Beurkundungstätigkeit abzurechnen habt.

Welcher Auftrag mit den Löschungsbewilligungen (hier also Bewilligungen ohne Briefe?) für die Rechte Nr. 3 und 4 verbunden war und welche Tätigkeit ihr in diesem Zusammenhang ausgeübt habt, schreibst du nicht, so dass hierzu eine Auskunft nicht möglich ist. Insoweit kann Nr. 22124 in Betracht kommen.
Lesepinsel
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#3

06.08.2014, 12:02

Vielen Dank,
auf die Gebühr für 22124 wäre ich nicht gekommen.
Ja, wir haben keine Löschungsbewilligungen/-anträge gestellt. Das soll jetzt noch ein anderer Notar machen, der von den Käufern schon vorher beauftragt wurde.
Der Auftrag war für die beiden Rechte Abt. III Nr. 1 und 2 (mit GS-Briefen). Eine der Miterben hat dann diese Unterlagen übergeben mit den beiden LBWs (ohne Brief) für die Rechte Abt. III Nr. 3 und 4 mit dem Hinweis, die können auch weiterverschickt werden, "sie kann damit nichts mehr anfangen"
Also, :thx jetzt bin ich wieder ein bißchen schlauer.
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