Wert der Rechtswahl

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Greenhill
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#11

18.07.2014, 11:40

@Jupp: Danke für deine Sicht der Dinge. :thx
@Notariatsmann: Ich habe mir § 100 III GNotKG durchgelesen. Es steht tatsächlich so dort drin. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob man eine "kleine" Rechtswahl nach den Kriterien eines Ehevertrages berechnen darf.

Ich habe deshalb nun für mich entschieden kein Risiko einzugehen und werde deshalb immer 30 % von 10.000,00 € ansetzen. Damit bin ich auf der sicheren Seite.


Liebe Grüße und ein schönes warmes Wochenende wünscht euch

Greenhill 8)
Martin Filzek
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#12

18.07.2014, 13:06

Ich halte diese "Entscheidung" für nicht richtig und denke, dass es so wie von Notariatsmann in den früheren Beiträgen geschildert richtig wäre.

Man ist nicht "auf der sicheren Seite" wenn man die denkbar niedrigsten, evtl. unter Nichtkenntnis der verschiedenen komplizierten Einzelheiten der Wertberechnung sowohl bei Mandant als auch sehr häufig beim Notar, gemachten "Wertangaben" aus den Urkunden zu Grunde legt, vgl. diverse frühere Beiträge zu diesem Thema in diesem Forum und bei Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 Rn. 17 - 19.

Man ist nur auf der sicheren Seite, in eine verbotene Gebührenvereinbarung bzw. -erlass i.S.v. § 125 GNotKG aufgrund unzureichender Aufklärung des Geschäftswerts zu geraten und peinliche Nachberechnungen nach Besuch aufmerksamer Revisoren zu riskieren.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Greenhill
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#13

21.07.2014, 16:02

Ach so ist das. Wenn diese Berechnungsweise nun schon von zwei Fachkundigen befürwortet wird, dann werde ich meine Wertberechnung zur Rechtswahl jetzt dementsprechend anpassen.

Ich muss gestehen, dass ich tatsächlich lieber weniger berechne, anstatt zuviel, um eben auf der sicheren Seite zu sein. Ich bin halt davon ausgegangen, dass die Wertangabe meines Chefs im Vertrag aussagekräftig ist.

Vielen Dank für die Richtigstellung, Martin! :thx
Silvi
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#14

15.10.2015, 14:25

Ich häng mich mal hier dran.

Wir haben jetzt auch Käufer, die eine Rechtswahl dahingehen treffen wollen, dass sie für das künftige unbewegliche Vermögen das Recht der Bundesrepublik Deutschland wählen. Da der Kaufvertrag noch nicht beurkundet ist, fragen die nun an, ob sie die Rechtswahl nicht vorher in einer separaten Urkunde erklären können, damit der Wert des zu erwerbenden Grundstücks nicht mit in das Vermögen fällt.

Kann man das machen und wird dann als Wert wirklich nur deren derzeitiges Vermögen (gleich 0) angegeben?
LG Silvi
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