Kaufvertrag und Zustimmung Verwalter

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fury02
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#1

24.06.2014, 14:16

Ich bräuchte noch einmal Hilfe, weil ich irgendwie eine Gedankensperre habe. Ich habe das sichere Gefühl, ich habe etwas nicht bedacht, komme aber nicht drauf:
Wir haben einen Kaufvertrag über eine Wohnung beurkundet. Kaufpreis: EUR 64.000,00
Es war die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Verkäufer stand unter Betreuung), außerdem haben wir die Genehmigung der Verwalterin und Löschungsunterlagen angefordert.
Die Verwalterin hat die Unterschrift unter die von uns entworfene Genehmigung bei uns geleistet, wir haben beglaubigt
Kaufpreis wurde fälliggestellt, nach Zahlungsbestätigung wurde umgeschrieben.
Soweit der Sachverhalt. Ich habe jetzt die Rechnung wie folgt vorbereitet:
21100, 2,0, Wert: EUR 64.000,00
22110, 0,5, Wert: EUR 64.000,00
25100, 0,2, Wert: EUR 64.000,00
22200, 0,5, Wert: EUR 64.000,00
dann der Abgesang mit 32001 und 32005

WAS habe ich vergessen??
Martin Filzek
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#2

24.06.2014, 15:32

Hübsche Rätselfrage. Nach Überfliegen tippe ich: Nichts.
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Julie
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#3

24.06.2014, 16:17

Ich stimme dem zu, es sei denn, es wäre noch ein Treuhandauftrag angenommen worden, dann hätte ich noch die KV 22201 angesetzt nach dem Wert des Sicherungsinteresses.
[b]Lg, Julie[/b]
Martin Filzek
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#4

24.06.2014, 19:08

Jetzt fällt mir doch noch auf, dass nach den bisherigen Sachverhaltsangaben nichts vergessen wurde, sondern wahrscheinlich ein klitzekleines bisschen zu viel berechnet wurde (bwz. "vergessen" wurde an den besonderen Wert der Unterschriftsbeglaubigung unter Genehmigungen nach GNotKG zu denken. Oder war es so geplant, um das Wissen der Beantworter zu testen?):

Die Unterschriftsbeglaubigung des Verwalters unter dessen Zustimmung hat nicht denselben Wert wie das Beurkundungsvberfahren und die Vollzugsgebühr, sondern gem. § 121 i.V.m. § 98 nur den halben Wert des zu genehmigenden Vertrags. Statt 64.000 also nur 32.000 Euro, macht bei der 0,2-Gebühr eine Differenz von 11,40 Euro (27 Euro statt 38,40 Euro) plus anteilige Porto- und Telefonpauschale (falls dafür extra berechnet) und anteiliger Umsatzsteuer.

Natürlich ist auch das von Julie Geschriebene richtig mit etwaigen gesonderten Treuhandgebühren, soweit solche vorlagen.
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fury02
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#5

25.06.2014, 11:56

DANKE, dann war ich aber zumindest auf der richtigen Spur...
Wert Verwaltergebühr war ich tatsächlich zu gierig...

Eine Sache habe ich noch:
In dieser Sache habe ich keine Trennung beim Kostenschuldner, Käufer zahlt alles.
Wenn aber jetzt die Einholung der Löschungsunterlagen Verkäufersache ist -was ja meistens der Fall ist- bekomme ich doch die Vollzugsgebühr auf Verkäuferseite für die Anforderung der Löschungsunterlagen und auf Käuferseite für die Anforderung der Verwalterzustimmung, oder???
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#6

25.06.2014, 12:20

Die Vollzugsgebühr entsteht unabhängig von der Zahl der "Vollzugstätigkeiten" nur einmal, § 93 GNotKG. Ggfls. könnte sie in einem solchen Fall entweder dem Käufer voll in Rechnung gestellt werden (weil ja keine "Mehrkosten" für Lastenfreischaffung entstehen) oder hälftig aufgeteilt werden. Wegen dieser Probleme empfiehlt es sich, eine entsprechende Kostenregelung, für die es (auch in diesem Forum oder bei Diehn) Beispiele gibt, in den Vertrag aufzunehmen.
fury02
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#7

25.06.2014, 13:42

:thx
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