Bewertung eines GmbH-Anteils

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Julie
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#1

21.05.2014, 15:37

Hallo!

Ich habe hier einen Vertrag über die Übertragung eines GmbH-Anteils ohne Gegenleistung. Es ist so, dass die Mutter ihren Anteil an der GmbH auf ihre Tochter überträgt.

Der nette Steuerberater hat uns jetzt die Bilanz zugeschickt, die bzgl. des Eigenkapitals ungefähr folgende Zahlen aufweist:

Gezeichnetes Kapital: 60.000 €
Verlustvortrag: 190.000 €
Jahresfehlbetrag: 8.000 €
nicht gedeckter Fehlbetrag: 140.000 €
buchmäßiges Eigenkapital: 0,00 €

Darf ich hier jetzt wirklich von 0 € Wert ausgehen? Die Firma hat keinen Grundbesitz etc., so dass hier auch nicht nach § 54 Satz 2 bewertet werden kann.

Was muss ich tun? Ich kann doch nicht im Ernst nach 0 € abrechnen und den Nominalbetrag des Geschäftsanteils darf ich ja auch nicht nehmen.
[b]Lg, Julie[/b]
Martin Filzek
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#2

21.05.2014, 15:53

Wo soll das Problem sein?

Null, kleinere Werte und viel geringere Werte (Minusbeträge) führen ja zu "positiven" Zahlen bei den entstehenden Gebühren, zumal auch noch die Mindestgebühren, z. B. für 2,0 Gebühren auslösende Beurkundungen und Entwürfe bestehen, wonach die Gebühr dann 120 Euro als Mindestbetrag einer 2,0-Gebühr beträgt.
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Julie
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#3

21.05.2014, 15:59

Dass eine Mindestgebühr für Verträge von 120 € besteht, ist mir bewusst, nur für den hier betriebenen Aufwand der Vorbereitung und Durchführung der Angelegenheit ist es mir einfach zu wenig an Gebühr :wink:
[b]Lg, Julie[/b]
Martin Filzek
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#4

21.05.2014, 17:58

Das ist nun einmal so bei einem wertabhängigen Gebührensystem, das überwiegend - in letzter Zeit mehr und mehr eingeschränkt durch verschiedene Mindestwerte und -gebühren sowie einzelne Festwerte und -gebühren - die Gebühren nach den unterschiedlich hohen Geschäftswerten bemisst. Hierdurch soll nach dem Prinzip des sozialen Ausgleichs ermöglicht werden, dass der kluge sachkundige Rat bzw. die Tätigkeit des Notars auch für Dinge, bei denen es um verhältnismäßig wenig geht, erschwinglich bleibt.
Überlegungen zum Aufwand einer Tätigkeit bei kleineren Werten wird deshalb oft entgegenzuhalten, dass bei höheren Werten die Gebühren dann steigen und insofern dann in Bezug auf den Aufwand unverhältnismäßig hoch erscheinen, was von diesen Kostenschuldnern dann beklagt wird. Beim Wechsel von KostO zu GNotKG ist in vielen Fällen der Anteil, den "Arme" im Verhältnis zum Wert (Kaufpreis usw.) aufwenden müssen gegenüber KostO zum Teil stark erhöht worden, und bei höheren und mittleren Werten ist es für die "Mittelschicht" und "Reichen" manchmal kaum teurer oder sogar billiger geworden.

Im Beispielsfall hat sich die Gebühr gegenüber KostO ja bereits versechsfacht (Steigerung um sagenhafte 600 %).

Auch für die früher streitig gewesene Frage, ob die neue Liste der Gesellschafter, wenn sie vom Notar entworfen wird (früher evtl. Geb. § 147 II KostO aus Bruchteilswert) ist auch eine notarfreundlichere gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten (Vollzugsgebühr, siehe Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 2 Nr. 3; in einigen Fällen evtl. auch Betreuungsgebühr KV 22200 nach Nr. 6 dieser Vorschrift).
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Julie
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#5

27.05.2014, 11:44

Ich weiß ja. Die Frustration über zu wenig Gebühren bei hohem Aufwand ist ja auch mit dem GNotKG gesunken, aber bei einigen Angelegenheiten bleibt es nicht wirklich nachvollziehbar. Aber gut, da muss man dann nun doch ab und zu noch mit leben.

Die Erhöhung der Gebühren ist im Gegenzug ja auch wirklich stark gewesen, das ist richtig.

:thx für die schnelle und ausführliche Hilfe.
[b]Lg, Julie[/b]
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