Räumungsverpflichtung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

17.04.2014, 13:33

Hallo zusammen, ich habe mal wieder eine Frage, da ich zwischen zwei Literaturangaben hin- und hergerissen bin.

Mietvertrag über Gewerberaum (Gaststätte), für erst einmal 5 Jahre, Verlängerungsoption für weitere 5 Jahre. Es wird sich der ZV nur wegen des Räumungsanspruchs unterworfen.

Miete Jahr 1 - 4: 6.747,30/Monat
Miete Jahr 5: 8.496,60/Monat

So jetzt kommt der Knackpunkt:

Streifzug GNotKG
Rn 2472: Wird nur die Unterwerfung für die Räumungspflicht (...) beurkundet, ist der GW zu schätzen. Die Unterwerfung ersetzt die Räumungsklage. Der Wert der Räumungsklage ist gem- § 16 Abs. 2 GKG nach dem Jahresentgelt (Jahresmiete + Betriebskosten) + MwSt???zu bestimmen. In entspr. Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG erscheint als GW im Rahmen der Wertschätzung nach § 36 Abs. 1 für die isolierte UNterwerfung für die Räumungspflicht der Jahresbetrag der Leistungen des Mieters angemessen und sachgerecht.


Kersten/Bühling § 19 Rz 50M
Kosten 1,0 nach KVNr. 321200 aus dem Wert der fünffachen Jahresmiete nach § 99 Abs. 1 GNotKG.


Wie handhabt ihr das??

Der Geschäftswert geht somit ganz schön weit auseinander!

Viele Grüße
Franzi :motz
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

17.04.2014, 15:14

Solch kurze Kostenhinweise in einem dicken Buch, das von den Autoren überwiegend ja noch in der Planungsphase vor Inkrafttreten GNotKG mit dessen Einbeziehung geschrieben werden musste, sollte man generell nicht überbewerten.
Vielleicht war in dem Kostenhinweis nur eine allgem. (wegen der Miete) enthaltene ZV.-Unterwerfung gemeint und nicht nur wegen der Räumungspflicht?
Wenn doch letzterer Fall vorlag: siehe Anfang des Antwortbeitrags.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

17.04.2014, 15:21

Im Kersten/Bühling ging es wirklich lediglich um eine isolierte Räumungsverpflichtung, keine Anerkennung einer Zahlungspflicht o. ä. 24. Aufl. 2014

Der Streifzug ist 10. Aufl. Aug. 2013

Werde beide konträren Meinungen noch einmal besprechen, was nun zu tun ist. Ich persönlich tendiere zum Streifzug, da der Herausgabeanspruch von Räumen eben der Jahreswert ist. Sonst könnte man gleich eine Räumungsklage anstrengen...ist günstiger...
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#4

23.04.2014, 13:32

So, für alle, die einmal vor dem gleichen Problem stehen....

Wir haben mit unserer Notarkammer gesprochen (dort ein ehemaliger Revisor, der Kostenfragen aller Hilfe suchenden Notare beantwortet). Dort wurde ein goldener Zwischenweg empfohlen. Zwischen 1 - 3-fachem Jahreswert. Mehr als 1-fachem Jahreswert deshalb, weil durch die notarielle Räumungsverpflichtung das zweitaufwändigere zivilgerichtliche Klageverfahren auf Räumung und Herausgabe (welches mit dem Jahreswert nach GKG angesetzt wird) ersetzt wird. Wir haben uns jetzt auf den 2-fachen Jahreswert nach billigem Ermessen (Bedeutung für Auftraggeber) entschieden...
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#5

23.04.2014, 15:27

Möglicherweise ist ein Problem im Rahmen der ab #2 nur noch geführten Diskussion um den Wert einer "isolierten" Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen der Räumungspflicht noch nicht behandelt worden, worauf ich vorsorglich noch hinweisen möchte:

Sowohl in Kersten/Bühling (habe leider nur die 22. Aufl. vorliegen und vermute, dass der Fall aber in der aktuellen Auflage gleich geblieben ist) handelt es sich bei dem Muster zur Kostenberechnung um nur die reine Unterwerfung wegen der Räumungspflicht (und nicht des gesamten Kaufvertrags einschließlich ZV.-Unterwerfung Räumungspflicht).
In Streifzug a.a.O. Rn. 2472 sind die entspr. Ausführungen zum Wert der ZV.-Utwfg. Räumungspflicht ausdrücklich auch nur für den Fall gemacht, dass die Unterwerfung unter die Räumungspflicht in einer gesonderten Urkunde beurkundet wird, wobei die Mitbeurkundung des Mietvertrages als nach einhelliger Meinung nicht notwendig bezeichnet wird.

Da im Sachverhalt der Frage #1 aber von einem ganzen Mietvertrag die Rede ist, innerhalb von dem die ZV.-Utwfg. zur Räumungsflicht enthalten ist, stellt sich also die von Fragesteller Franzi123 zu beantwortende Frage durch Hinweis, was gemacht wurde (ganzer Mietvertrag mit ZV.-Utwfg. oder nur isolierte Beurkundung der ZV.-Utwfg. oder etwa ganze Beurkundung von Mietvertrag plus ZV.-Utwfg., wobei davon ausgegangen wird, dass wg. fehlendem Kostenhinweis auf Nichtbeurkundungsbedürftigkeit des ganzen Mietvertrags wg. §§ 21 GNotKG - u. § 24 BeurkG, § 19 BNotO Gebot des billigsten Wegs - nur dieser Teil bewertet werden soll).

Denkbar ist "im Normalfall" natürlich auch die Konstellation, dass Mieter und / oder Vermieter den Notar mit dem Entwurf und / oder Beurkundung des ganzen Mietvertrags beauftragt haben und hierbei die etwaigen Mehrkosten der Beurkundung für den ganzen Vertrag in Kauf genommen haben. Dann würde die 2,0 Gebühr aus dem Mietzinsbetrag für die ersten fünf Jahre anfallen und wahrscheinlich wäre dann die ZV.-Untwerfung als Durchführungs- und Hilfsgeschäft nach § 109 I 1 - 3 GNotKG (vgl. zur Prüfungsreihenfolge auf gegenstandsverschieden oder -gleich die Empfehlungen von Wudy, NotBZ 2013, 216 - dieser ca. 40seitige Einführungsaufsatz kann übrigens kostenlos heruntergeladen werden auf der Internetseite der Zeitschrift NotBZ www.notbz.de) gegenstandsgleich (da nicht eindeutig geregelt aber wahrscheinlich auch anders zu beurteilen, wenn man meint, es fehle an der unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis für die ZV.-Untwfg. Räumungspflicht gegenüber dem "allgemeinen" Mietvertrag - meiner Meinung nach dürfte aber als Regelung der Folgen bei Beendigung usw. eine Teilgegenstgandsgleichheit dann gegebn sein).
Im Ergebnis käme dann u. U. die 2,0-Gebühr aus dem Wert der ersten fünf Mietjahre zum Ansatz und auf die Streitfrage des Wertes der "isolierten" ZV.-Unterwerfung zur Räumungspflicht käme es nicht mehr an.

Zur Beurteilung der zuletzt beschriebenen Frage wird es vor allem darauf ankommen, warum die Beteiligten die Beurkundung des gesamten Mietvertrags in Auftrag gegeben haben: Wenn es nur wegen der mit zu beurkundenden ZV.-Unterwerfung war hätte man evtl. vom Notar verlangen können, nachzufragen, ob das der Grund ist, und auf die Möglichkeit hinzuweisen, nur die ZV.-Utwfg. zu beurkunden (u. bei Übersehen der höheren Kostenfolgen und vorherigen Nachfrage evtl. unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG annehmen wg. der entstandenen Mehrkosten - dürfte aber in vielen Fällen schwer festzustellen sein und auch unterschiedlich streng beurteilt werden. Der Notar wäre aber u. U. wohl nicht gehindert, von sich aus nur die Kosten der ZV.-Utwfg. zu berechnen, wenn er meint, dass die Beteiligten nach Kostenhinweis das letztlich nur gewollt hätten und z. B. zur Beurkundung einen vollständigen Formularmietvertrag schon mitgebracht hatten, ohne insoweit eigene Entwurfs- und Entwurfsüberprüfungsarbeit vom Notar zu wünschen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten