Scheidungsfolgenvereinbarung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Mieke4maria
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 22.03.2010, 13:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: ReNoStar

#1

09.04.2014, 16:56

Hallo,

haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung wo Gütertrennung vereinbart wird, die Ehefrau überträgt 1/2 Anteil am Grundstück auf Ehemann und erhält zusätzlich 30.000,00 €. Ehemann übernimmt die bestehenden Verbindlichkeiten.
Unterhaltsverzicht und Hausratsaufteilung wird ebenfalls noch vereinbart.

Ich hatte jetzt vor für die Gütertrennung das Vermögen (140.000,00 € abzüglich Verbindlichkeiten) als Wert zu nehmen, für die Grundstücksübertragung den 1/2 Anteil des Hauses (75.000,00 €) und für den Unterhaltsverzicht (3.000,00 €). Darf ich die Zahlung von 30.000,00 € noch draufrechnen??

Danke.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

09.04.2014, 17:35

Das Vermögen für den Ehevertrag ist mit den genannten 140.000 Euro (besser immer genau fragen, welcher Ehegatte genau welches Aktivvermögen und welche Schulden hat) zu bewerten, wobei die Verbindlichkeiten nach § 100 nur bis zu jeweils höchstens 50 % des jeweiligen Aktivvermögens abzuziehen sind.
Nach der Regelung in § 111 ist der Ehevertrag jetzt immer gegenstandsverschieden zu allen anderen mit beurkundeten Beurkundungsverfahrensgegenständen und nicht mehr - wie früher nach KostO oft möglich - gegenstandsgleich zu einer mit beurkundeten Immobilienübertragung. Diese hat nach § 97 III von den folgenden Werten den höheren Wert:
a) Verkehrswert § 46 des übertragenen Anteils (Übergeberleistung)
verglichen mit
b) der Übernehmerleistung = übernommenen Verbindlichkeiten, bei vorher gesamtschuldnerischer Haftung beider Ehegatten i.d.R. halber Valutastand, plus hier wohl Zuzahlung von 30.000 Euro - die 30.000 Euro dürften also Teil der Gegenleistung sein und nur insofern bei b) berücksichtigt werden, danach Wertvergleich mit Summe b) und dem Wert a) und nur der höhere Wert "zählt".

Ob der Unterhaltsverzicht 3.000 Euro als vertretbaren Wert hat kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, besser wäre es, genauer nachzufragen, wie hoch Unterhaltsansprüche ungefähr sein könnten und dann nach § 97 III den höherwertigen Verzicht zu bewerten. Soweit keine Anhaltspunkte für den Wert käme nach § 36 I - III als Regelauffanghilfswert bzw. Auffanghilfswert jetzt 5.000 Euro in Betracht (was 3.000 Euro aber natürlich nicht ausschließt, wenn man darunter bleiben möchte und es wegen kaum vorhandener Unterhaltsansprüche vertretbar erscheint - 5.000 Euro wären aber irgendwie einleuchtender und vielleicht besser vertretbar).
Sind aber Unterhaltsansprüche vorhanden, kann der Wert natürlich auch viel höher als 5.000 Euro sein.

Zu den Hausratsaufteilungen käme natürlich ebenfalls noch ein entsprechender Wert hinzu, nach dem nicht gefragt wurde. Je nachdem, ob in der Urkunde erst die vertragliche Regelung der Hausratsaufteilung erfolgt, wäre deren Wert anzusetzen. Wird aber nur gesagt, dass der Hausrat bereits einvernehmlich geteilt wurde (so ist es meist), kommt nach dem Feststellungsinteresse ein Wert von 500 - 1.000 Euro, evtl. auch mehr bis wohl höchstens den genannten 5.000 Euro, in Frage.

Summe aller Wertenach §§ 35 I, 86 II bilden und daraus 2,0 Gebühr 21100.
Etwaige Vollzugsgebühr (z. B. Einholung Mithaftentlassungserklärung von Gläubiger erforderlich?) oder Betreuungsgebühr hätten nach §§ 112, 113 I denselben Wert.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Mieke4maria
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 22.03.2010, 13:25
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: ReNoStar

#3

10.04.2014, 08:37

Dankeschön.
fury02
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 23.01.2009, 08:14
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: ReNoStar

#4

23.09.2014, 18:33

Hallo, ich möchte diesen Sachverhalt noch einmal aufgreifen. Auch wir beurkunden Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen nach diesem Schema. Für mich ist aber jetzt folgende Fragestellung aufgetaucht: Vollzugs- und ggfs Betreuungsgebühr haben ja den Wert des Beurkundungsgegenstandes. Müsste man jetzt nicht im Kosteninteresse des Mandanten die Urkunden auseinanderziehen??
Also erste Urkunde: Gütertrennung und Verzicht auf Erb- und Pflichtteilsansprüche, zweite Urkunde: Übertragung ME-Anteil und weitere Erklärungen zum Zugewinn, Hausrat pp.
Die Vollzugsgebühr würde sich doch dann nur nach dem Wert der zweiten Urkunde richten.
Bei der ersten Urkunde würden ja nur Anzeigepflichten erledigt, ansonsten wäre ja kein Vollzug nötig.
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#5

29.09.2014, 14:31

Kluger, vorausschauender Gedanke, aber ohne die Angabe von konkreten Werten für die einzelnen Teile der bei Aufspaltung entstehenden Urkunden kann man naürlich nicht überprüfen, ob der Degressionsvorteil, den der Kostenschuldner bei Zusammenbeurkundung über den Gesamtwert nach §§ 35 I, 86 II, 93 GNotKG hat (er "spart" ja bei den Beurkundungsgebühren dadurch, dass die 2,0-Gebühr aus den addierten Teilwerten wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabelle weniger ausmacht als zwei separate Beurkundungsgebühren aus den einzelnen Teilwerten) hier nicht die nach §§ 93, 112, 113 entstehenden Vollzugs- oder Betreuungsgebühren aus dem erhöhten Wert wett macht, denn nur dann würde ja über die Aufteilung in zwei Urkunden insoweit eine Ersparnis eintreten.
Überwiegend wird man wohl ohonehin sagen, dass in dem Fall einer Scheidungsfolgenvereinbarung sowohl die Übertragungen als auch die eherechtlichen Vereinbarungen mit denselben Beteiligten zusammen gehören und eine Pflicht des Notars zur Prüfung des absolut kostengünstigsten Wegs durch die angedachte Vergleichsberechnung nicht besteht (was andere und evtl. auch Kostenschuldner aber evtl. bestreiten werden, und wie ein Gericht es dann sieht, kann man schlecht voraussagen. Ein Argument für eine großzügige Enscheidung zugunsten der Notare wäre vielleicht, dass der Gesetzgeber es in der Begründung zu § 112 bewusst in Kaufr genommen hat, dass Vollzugstätigkeiten u. U. aus Werten zu berechnen sind, zu denen ein Vollzug gar nicht stattfindet, und dies, um die Kostenberechnung zu vereinfachen, dann in Kauf zu nehmen ist. Andererseits wird eine Aufteilung in verschiedene Urkunden - wenn es wirklich bei den Kosten vorteilhafter ist - wohl auch keine verbotene Gebührenvereinbarung i.S.v. § 125 GNotKG sein und durch das Gebot, den billigsten Weg zu gehen, auch zu rechtfertigen sein (§ 21 GNotKG, unrichtige Sachbehandlung, wird andererseits auch bei geringen Mehrkosten der Gestaltung mit nur einer Urkunde und dadurch im Ergebnis etwas höheren Gesamtkosten aber auch nicht anwendbar sein, weil nach herrsch. Mng. nur ein ganz offensichtlich gesetzwidriges Verhalten oder schwerwiegendere Fehler zu dieser Einordnung berechtigen - ist aber alles natürlich nicht ganz unumstritten).

Etwas eher wäre die gestellte Frage für die Fälle zu beurteilen, wo für mehrere gegenstandsverschiedene Beurkundungsverfahrensgegenstände auch verschiedene Gebühren anfallen wegen der Sonderregelung (Vergleichsberechnung) für Beurkundugnsverfahrensgebühren in § 94 I: Wenn hier sowieso Einzelgelbühren - z. B. 1,0 und 2,0 aus unterschiedlichen Teilwerten - zu berechnen sind, liegt ja ohnehin kein Degressionsvorteil bei den Beurkundungsgebühren mehr vor, gegen den man dessen "Aufzehrung" durch aus erhöhten Werten gem. § 93, 112, 113 anfallende Vollzugs- und Betreuungsgebühren gegenrechnen könnte, so dass die Aufteilung in zwei verschiedene Urkunden, sofern die Vollzugs- oder Betreuungstätigkeit nur Teile betrifft, in jedem Fall einen kleinen Kostenvorteil bringen könnte.
Ob eine solche Verpflichtung dann in diesen Fällen besteht, ist aber auch umstritten.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Greenhill
Forenfachkraft
Beiträge: 111
Registriert: 18.10.2010, 11:35
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: NRW

#6

20.07.2015, 11:42

Hallo zusammen!

Ich habe hier einen Übertragungsvertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen.

Sachverhalt: Frau ist Alleineigentümerin und überträgt den Grundbesitz auf Mann zu Alleineigentum. Alleinige Schuldübernahme durch Mann / Haftentlassung der Frau. (Ein Teil des Grundbesitzes ist von Frau an Mann für seinen Gewerbebetrieb vermietet gewesen.) Regelungen zum Güterstand sind nicht getroffen worden. Abfindungszahlung von Mann an Frau in Höhe von 15.500,00 €.

Mein Chef hat folgende Angaben für die Wertberechnung getätigt und möchte nun aus diesem Wert in Höhe von 764.600,00 € die 2,0 Gebühr berechnen. Ich bitte um Überprüfung!

- Wert des übertragenen Grundbesitzes: 350.000,00 €
- Zugewinnausgleich:
(Wert des Übertragungsgegenstandes zzgl. Abfindungszahlung) 365.500,00 €
- Scheidungsunterhaltsverzicht:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Trennungsunterhalt:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Erklärungen zum Hausrat:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)
- Versorgungsausgleich:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)
- Ehewohnung: 9.600,00 €
(fiktive Miete: geschätzt 800,00 € x 12 Monate)
- wechselseitiger Erb- u. Pflichtteilsverzicht: 40.000,00 €
(Hälfte des höheren Reinvermögens der Ehegatten):
___________
Gegenstandswert insgesamt: 764.600,00 €
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2199
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#7

20.07.2015, 15:39

Greenhill hat geschrieben:Hallo zusammen!

Ich habe hier einen Übertragungsvertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen.

Sachverhalt: Frau ist Alleineigentümerin und überträgt den Grundbesitz auf Mann zu Alleineigentum. Alleinige Schuldübernahme durch Mann / Haftentlassung der Frau. (Ein Teil des Grundbesitzes ist von Frau an Mann für seinen Gewerbebetrieb vermietet gewesen.) Regelungen zum Güterstand sind nicht getroffen worden. Abfindungszahlung von Mann an Frau in Höhe von 15.500,00 €.

Mein Chef hat folgende Angaben für die Wertberechnung getätigt und möchte nun aus diesem Wert in Höhe von 764.600,00 € die 2,0 Gebühr berechnen. Ich bitte um Überprüfung!

- Wert des übertragenen Grundbesitzes: 350.000,00 €
- Zugewinnausgleich:
(Wert des Übertragungsgegenstandes zzgl. Abfindungszahlung) 365.500,00 €

Wenn keine güterrechtlichen Regelungen getroffen werden und somit kein Ehevertrag i.S.v. § 111 Nr. 2 GNotKG vorliegt (siehe hierzu Kommentarliteratur), dann kommt doch eigentlich keine Gegenstandsveschiedenheit für die Übertragung von Immobilieneigentum und den "Zugewinnausgleich" in Frage, denn der Zugewinnausgleich ist dann doch nur der Grund / Rechtfertigung / Gegenleistung und es bleibt beim einfachen Wert der Immobilienübertragung §§ 46, 97 III.
Oder steht in der Urkunde doch irgendwo drin, dass die Eheleute jetzt in den Güterstand der Gütertrennung wechseln oder ist sie so auszulegen (was nur aus dem Gesamtinhalt des Beurkundeten untersucht werden könnte?).
Die Hinzurechnung der Gegenleistung zum Verkehrswert des Grundstücks ist natürlich auch problematisch, da ja damit zwei verschiedene "Waagschalen" des Gegenleistungsverhältnisses addiert wüden, was eigentlich nicht geht.
Vielleicht ist es so, dass der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld weniger als den Verkehrswert des Immobilieneigetums ausmacht und somit die Gegenleistung des Ehemanns besteht aus den Zugewinnausgleichsansprüchen plus den errechneten Wert der Differenz zum Verkehrswert in Höhe von dessen Ausgleichszahlung? Dann wäre nur 350.000 Euro als höhere bzw. für beide Seiten der ausgetauschten Leistungen gleich hoher Wert der entspr. Teilwert.

- Scheidungsunterhaltsverzicht:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Trennungsunterhalt:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)

"Ohne eigenen Wert" führt dann m. E. in beiden Fällen zu einem Schätzwert nach § 36 I - III, der ggf. auch unterhalb des Regelhilfswertes von 5.000 Euro oder auch bis zu dieser Höhe je Verzicht angenommen werden kann.


Erklärungen zum Hausrat:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)

Kann man evtl. so sehen, möglich auch, nach dem Feststellungsinteresse einen geringen Wert nach § 36 II-III von vielleicht 1.000 - 2.000 Euro ca. zu schätzen (streitig).
- Versorgungsausgleich:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)

Üblich ist hier die Schätzung nach § 36 II - III mit 5.000 Euro, ggf.geringfügig weniger oder mehr


- Ehewohnung: 9.600,00 €
(fiktive Miete: geschätzt 800,00 € x 12 Monate)

Genauer Inhalt der Vereinbarungen zur Ehewohnung? Evtl., wenn vorher von beiden genutzt, analog § 426 BGB nur 1/2 des vorgeschlagenen Wertes.


- wechselseitiger Erb- u. Pflichtteilsverzicht: 40.000,00 €
(Hälfte des höheren Reinvermögens der Ehegatten):

Wieso die Hälfte? Würde der überlebede Ehegatte angesichts der evtl. vorhandenen sonstigen gesetzlichen Erben denn ganz erben? Wie sich die 40.000 Euro ergeben sollen, kann aus der Ferne ohne nähere Angaben hierzu und zur Verteilung des Vermögens niemand bestätigen. Es müsste doch auch die 50 %-Klausel (Schuldenabzug nur bis höchstens 50 % nach §§ 100, 102) berücksichtigt werden? Ich bin mir insoweit aber nicht ganz sicher und sehe es gelegentlich noch genauer nach, was sich evtl. erübrigt, wenn andere User inzwischen schon Genaueres hierzu mitteilen könnten; ich wollte nur wegen dieser Frage, wo ich mir im Moment auch noch nicht sicher bin und im Moment keine Zeit zum Nachsehen bzw. hier im Moment keine Fachliteratur greifbar habe, mitdem Absenden der anderen Hinweise, die hoffentlich mehr nützen als Fragen lassen lassen, nicht warten, und sehe auch dazu genaueren Hinweisen anderer User mit Interesse entgegen.

___________
Gegenstandswert insgesamt: 764.600,00 €
oder anderer Wert, siehe oben
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Greenhill
Forenfachkraft
Beiträge: 111
Registriert: 18.10.2010, 11:35
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Wohnort: NRW

#8

20.07.2015, 17:43

Hallo Herr Filzek,

tausend Dank für die zügige und ausführliche Beantwortung! Ich wusste bereits, dass diese Wertberechnung aufgrund der doppelten Wertansetzung "Grundstücksübertragung und Zugewinnausgleich" nicht stimmen kann. Aber mein Chef wollte es mir partout nicht glauben! Nun habe ich es schwarz auf weiß und kann es ihm zeigen.

Meine erstellte Wertberechnung sah nämlich wie folgt aus:

Wertberechnung:

- Wert des übertragenen Grundbesitzes: 350.000,00 €
(Abfindungszahlung ist Austauschleistung. Schuldübernahme ist
gegenstandsgleich.)
- Scheidungsunterhaltsverzicht:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Trennungsunterhalt:
- (ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Erklärungen zum Hausrat:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)
- Versorgungsausgleich:
(ohne eigenen Wert, da nur deklaratorisch)
- Ehewohnung: 9.600,00 €
(fiktive Miete: geschätzt 800,00 € x 12 Monate)
- wechselseitiger Erb- u. Pflichtteilsverzicht: 40.000,00 €
(Hälfte des höheren Reinvermögens der Ehegatten):
___________
Gegenstandswert insgesamt: 399.600,00 €


Ich werde nun noch den Scheidungsunterhaltsverzicht, den Versorgungsausgleich sowie den Trennungsunterhalt jeweils mit 5.000,00 € bewerten und den Pflichtteilsverzicht auf 80.000,00 € erhöhen.
Scheidungsunterhaltsverzicht:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)
- Trennungsunterhalt:
(ohne eigenen Wert, da keine Unterhaltsforderungen bestehen)

"Ohne eigenen Wert" führt dann m. E. in beiden Fällen zu einem Schätzwert nach § 36 I - III, der ggf. auch unterhalb des Regelhilfswertes von 5.000 Euro oder auch bis zu dieser Höhe je Verzicht angenommen werden kann.
Es wird jeweils wechselseitig auf die Gewährung von Scheidungs- und Trennungsunterhalt verzichtet.
Frage: Die Formulierung "je Verzicht" bezieht sich auf "Trennungsunterhaltsverzicht" und "Scheidungsunterhaltsverzicht". Korrekt? Und nicht auf wechselseitigen Trennungsunterhaltsverzicht (je 5.000,00 € = 10.000,00 €) und wechselseitigen Scheidungsunterhaltsverzicht (je 5.000,00 € = 10.000,00 €).

Ganz herzlichen Dank für die schnelle Aufklärung!

Liebe Grüße und einen schönen Feierabend wünscht Greenhill :wink2
Antworten