Könnt ihr mir hier helfen:
A hat mit B einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Erbbaugrundstücks geschlossen.
C hat als Erbbaurechtsausgebender von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht.
Vor dem Notar hat C mit B dannunter Bezugnahme auf die Vorurkunde eine Vereinbarung geschlossen dass das Erbbaugrundbuch geschlossen wird und die betreffenden Bewilligungen und Anträge gestellt.
Weiter wurde vereinbart dass es aufgrund des Vorkaufsrechts keine Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffunganspruches bedarf und die Fälligkeitsregelung wurde dementsprechend geändert und geregelt dass der Käufer C die Kosten dieses Vertrages und der Vorurkunde und seiner Durchführung zu tragen hat.
Meine Frage ist, welche Notarkosten kann der Notar berechnen insbesondere kann er zweimal KV 21100 Beurkundungsverfahren berechnen? Also einmal für den Kaufvertrag mit B und zum 2. für die Vereinbarung mit C?
Vielen Dank für eure Hilfe.
Ausübung Vorkaufsrecht
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Beide Urkunde sind gesondert abzurechnen.
Urkunde 1: 21100.
Urkunde 2: 21100 eigentlicht nicht, sondern für Auflassung 21101 oder 21102 - je nach Notar. Die Löschung des Erbbaurechts ist ein Grundbuchantrag: 21201, s. Streifzug Rn. 682.
Urkunde 1: 21100.
Urkunde 2: 21100 eigentlicht nicht, sondern für Auflassung 21101 oder 21102 - je nach Notar. Die Löschung des Erbbaurechts ist ein Grundbuchantrag: 21201, s. Streifzug Rn. 682.
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Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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