Wert Betreuungsgebühr bei Kapitalerhöhung u. Übernahmeerkl.

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Franzi123
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 02.12.2013, 21:48
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

06.03.2014, 12:53

Hallo zusammen,
ich stehe vor Folgendem Problem: Kapitalerhöhung von 33.805,00 um 2.407,00 auf 36.212,00.
Die Übernehmer verpflichten sich noch zu freiwilligen Zuzahlungen im Wert von insgesamt 330.093,00. Eine Übernahmeerklärung (KE 290,00 + freiwillige Zuzahlung 39.710,00) wurde gesondert abgegeben und zur Urkunde genommen, alle anderen Übernahmeerklärungen erfolgten in der Urkunde zur Kapitalerhöhung. Die Satzung wurde im § zum Stamkapital geändert. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst. Die Urkunde enthält zudem auch gleich die Handelsregisteranmeldung.

Wert für den Beschluss KE nebst entspr. Satzungsänderung: 30.000,00
Wert für Beurkundungsverfahren Übernahmeerkl. KE 2.117,00 + frewillige Zuzahlungen: 290.383,00): 292.500,00 (§ 94 Abs. 1 GNotKG berücksichtigt, daher getrennter Ansatz)
Wert Vollzugsgebühr Gesellschafterliste: 322.500,00 (Höchstgebühr 250,00)
Wert Betreuungsgebühr, Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG: ????? (einschl. der freiwilligen Zuzahlungen???)
Wert Handelsregisteranmeldung: 30.000,00
Wert elektr. Vollzug XML: 30.000,00
zzgl. Dokukosten, MwSt.

Ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch und bei Diehn "Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht" finde ich nichts zu den freiwilligen Zuzahlungen...

:thx schonmal im Voraus,
Franzi
Bielefelder
Forenfachkraft
Beiträge: 174
Registriert: 10.03.2013, 17:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Bielefeld

#2

15.03.2014, 01:32

- Ich verstehe den Sachverhalt nicht: Wird eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 330.093 € begründet oder nicht? Oder nur in Höhe von 290.383 €?
- Unterstellt, dass es sich um die einer Kapitalerhöhung vorgeschaltete schuldrechtliche Verpflichtung ggü. den Gesellschaftern zur Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB handelt, gilt Folgendes:

KE: 30.000 €
ÜE: 2.117 €
HRA: 30.000 €

Verfahrenswert also mind. 62.117 €.

Wenn die Verpflichtung des Übernehmers gegenüber den Gesellschaftern (nicht: der Gesellschaft) zur Einzahlung in die Kapitalrücklage nach 272 Abs. 2 Nr. 4 mitbeurkundet wurde, handelt es sich um einen Vertrag, der einen Wert in Höhe der Verpflichtung hat. Dann ist der Wert hinzuzurechnen.

Vollzug, Betreuung, XML: Aus dem vollen Wert des Verfahrens (inkl. Wert HRA, wenn sie mitbeurkundet wurde - m.E. nie sinnvoll).
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
Antworten