Hallo zusammen,
ich stehe vor Folgendem Problem: Kapitalerhöhung von 33.805,00 um 2.407,00 auf 36.212,00.
Die Übernehmer verpflichten sich noch zu freiwilligen Zuzahlungen im Wert von insgesamt 330.093,00. Eine Übernahmeerklärung (KE 290,00 + freiwillige Zuzahlung 39.710,00) wurde gesondert abgegeben und zur Urkunde genommen, alle anderen Übernahmeerklärungen erfolgten in der Urkunde zur Kapitalerhöhung. Die Satzung wurde im § zum Stamkapital geändert. Weitere Beschlüsse wurden nicht gefasst. Die Urkunde enthält zudem auch gleich die Handelsregisteranmeldung.
Wert für den Beschluss KE nebst entspr. Satzungsänderung: 30.000,00
Wert für Beurkundungsverfahren Übernahmeerkl. KE 2.117,00 + frewillige Zuzahlungen: 290.383,00): 292.500,00 (§ 94 Abs. 1 GNotKG berücksichtigt, daher getrennter Ansatz)
Wert Vollzugsgebühr Gesellschafterliste: 322.500,00 (Höchstgebühr 250,00)
Wert Betreuungsgebühr, Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG: ????? (einschl. der freiwilligen Zuzahlungen???)
Wert Handelsregisteranmeldung: 30.000,00
Wert elektr. Vollzug XML: 30.000,00
zzgl. Dokukosten, MwSt.
Ich stehe gerade mächtig auf dem Schlauch und bei Diehn "Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht" finde ich nichts zu den freiwilligen Zuzahlungen...
schonmal im Voraus,
Franzi
Wert Betreuungsgebühr bei Kapitalerhöhung u. Übernahmeerkl.
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- Ich verstehe den Sachverhalt nicht: Wird eine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 330.093 € begründet oder nicht? Oder nur in Höhe von 290.383 €?
- Unterstellt, dass es sich um die einer Kapitalerhöhung vorgeschaltete schuldrechtliche Verpflichtung ggü. den Gesellschaftern zur Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB handelt, gilt Folgendes:
KE: 30.000 €
ÜE: 2.117 €
HRA: 30.000 €
Verfahrenswert also mind. 62.117 €.
Wenn die Verpflichtung des Übernehmers gegenüber den Gesellschaftern (nicht: der Gesellschaft) zur Einzahlung in die Kapitalrücklage nach 272 Abs. 2 Nr. 4 mitbeurkundet wurde, handelt es sich um einen Vertrag, der einen Wert in Höhe der Verpflichtung hat. Dann ist der Wert hinzuzurechnen.
Vollzug, Betreuung, XML: Aus dem vollen Wert des Verfahrens (inkl. Wert HRA, wenn sie mitbeurkundet wurde - m.E. nie sinnvoll).
- Unterstellt, dass es sich um die einer Kapitalerhöhung vorgeschaltete schuldrechtliche Verpflichtung ggü. den Gesellschaftern zur Einzahlung in die Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB handelt, gilt Folgendes:
KE: 30.000 €
ÜE: 2.117 €
HRA: 30.000 €
Verfahrenswert also mind. 62.117 €.
Wenn die Verpflichtung des Übernehmers gegenüber den Gesellschaftern (nicht: der Gesellschaft) zur Einzahlung in die Kapitalrücklage nach 272 Abs. 2 Nr. 4 mitbeurkundet wurde, handelt es sich um einen Vertrag, der einen Wert in Höhe der Verpflichtung hat. Dann ist der Wert hinzuzurechnen.
Vollzug, Betreuung, XML: Aus dem vollen Wert des Verfahrens (inkl. Wert HRA, wenn sie mitbeurkundet wurde - m.E. nie sinnvoll).
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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