Liste der Gesellschafter

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Katinka3107
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#1

01.11.2013, 14:07

Hallo, ich bin noch ganz neu hier und etwas unbeholfen.

Meine Frage ist Folgende:
Ich habe eine Gesellschafterliste erhalten mit dem Auftrag, diese lediglich elektronisch dem Registergericht zuzuleiten. Jetzt weiß ich nicht, wie die Abrechnung aussieht.
Ich bin mir nicht sicher, ob hier nur die Nummer 22125 einschlägig ist oder noch weitere Nummern Berücksichtigung finden müssen.

Vielen Dank im Voraus.
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Plumbum
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#2

04.11.2013, 11:40

Hallo :)

gut, dass Du diese Frage stellst, ich habe hier nämlich eine Liste der Aufsichtsratsmitglieder, die einfach weitergeleitet werden muss und ich frage mich grade auch, welche Gebühren ich für die Weiterleitung ansetzen kann.

Habe überlegt, ob man hier die 22124 (Vollzugsgebühr für die Übermittlung von Unterlagen an das Gericht) Festgebühr von 20,00 € und die XML von 0,6 nimmt. Als Geschäftswert dann 1 % des Stammkapitals, mindestens 30.000,00 €?
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
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#3

04.11.2013, 11:54

@Plumbum
Bzgl. der Gebühren stimme ich dir zu. Allerdings wird der Wert nach §§ 119 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen sein. Der "Streifzug" hält 10 - 20% des Stammkapitals für angemessen (RdNr.1143, 1224).
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Plumbum
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#4

04.11.2013, 11:59

Ahhhh okay!! Herzlichen Dank! Wieder was dazu gelernt :)

Merci vielmals!!
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Katinka3107
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#5

04.11.2013, 12:02

Auch von mir vielen Dank für die Antwort

:thx
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ThomasCrown
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#6

05.11.2013, 09:35

So wie ich es lese betreffen die angemerkten Fundstellen Streifzug Rdnr. 1143 und 1224 die Erstellung einer Gesellschafterliste außerhalb einer eigenen Beurkundung oder eines Vollzuges fremder Urkunden. Im Ausgangsfall ging es aber doch wohl um die elektronische Übermittlung einer von Dritten erstellten Liste.

Vollzugsgebühr 22124 in Höhe von 20,- EUR dürfte wohl unstrittig sein.

Es bleibt die Frage: Gebühr 22125 - Erzeugung XML Datei - ja oder nein, und wenn ja, nach welchem Geschäftswert.

LG
Beatus ille, qui procul negotiis.
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Katinka3107
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#7

05.11.2013, 11:25

Hallo ThomasCrown,

das ist korrekt. In meinem Fall geht um die elektronische Versendung einer von Dritten erstellten Liste.

Die Gebühr 22125 würde ich in jedem Fall erheben wollen, diese entsteht doch eigentlich unstreitig oder??

Ich finde hierzu einfach nichts :?

Hat noch jemand eine Idee?

LG
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#8

05.11.2013, 14:45

Der Geschäftswert der - m.E. entstandenen - Gebühr Nr. 22125 leitet sich ja von einer fikitven zugrunde liegenden Tätigkeit (hier: Erstellung der Liste) ab, § 112 GNotKG; deshalb kann nach meiner Ansicht auf die von mir zitierten RdNrn. zurückgegriffen werden.
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Katinka3107
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#9

05.11.2013, 15:00

Hallo Revisor,

ich mach das jetzt auch genau sooo.

Vielen Dank.
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Plumbum
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#10

13.11.2013, 17:30

...So ich muss mich jetzt noch mal einklinken hier...

Geschäftsanteilskaufvertrag und abtretung. Sagen wir mal 150.000,00 €. Nun muss ich ja eine neue Gesellschafterliste bei Anzeige der Abtretung an das HR mit einreichen.

Ich würde jetzt hier eine Vollzugsgebühr nach 22110 nehmen für die Fertigung der Liste und 22114 für XML -Daten..

Aber welcher Geschäftswert für beides? 10-20 % des verkauften Geschäftsanteiles? oder den Gesamtbetrag von 150.000,00 €?
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