Kirchenaustritt, Entwurf + U-Begl

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
KornkekZ
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#1

27.09.2013, 13:32

Hallo, was berechne ich denn nach der GNotKG für einen Kirchenaustritt?
Bielefelder
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#2

28.09.2013, 23:08

1,0-Gebühr nach 24101.

5.000 € oder mehr nach § 36 Abs. 2, Abs. 3. Wenn Du die Höhe der jährlichen Kirchensteuer / des Kirchengeldes kennst, kannst Du auch von diesem ausgehen und nach § 52 berechnen (bis zum Erreichen des Rentenalters).
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Martin Filzek
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#3

03.10.2013, 15:14

Die Auffassung im letzten Satz finde ich in dieser Form etwas zweifelhaft: Hauptsächlich ist die Frage des Kirchenaustritts doch eine persönliche, nicht vermögensrechtliche Erklärung, ähnlich wie die Patientenverfügung u. Ä.
Dass infolge eines Kirchenaustritts u. U. eine mittelbare Folge der Wegfall von Kirchensteuer oder Kirchengeld ist, kann daher m. E. nicht derart bewertet werden, dieses in voller Höhe nach § 52 (und wieso bis zum Rentenalter? muss man als Rentner keine Kirchensteuer mehr zahlen? konsequent - wenn die Auffassung richtig wäre - daher evtl. bis zum für das jeweilige Lebensalter maßgeblichen Multiplikator nach § 52 Abs. 4) zugrundezulegen. Nur über den neuen Wortlaut bei der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Erklärungen nach § 36 Abs. 2, wonach jetzt auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei der Schätzung des

Wertes nach billigem Ermessen mit zu berücksichtigen sind

könnte man den Auffanghilfswert von 5.000 Euro evtl. geringfügig erhöhen / vervielfachen, z. B. bei wohlhabendem Beteiligten mit hohem Einkommen verdreifachen oder verdoppeln, bei
Multimillionären mit mehr als sechsstelligem Monatseinkommen vielleicht verzehnfachen oder ähnlich.

Habe bei der Beantwortung noch nicht alle erhältlichen Kommentierungen / Meinungen zu dieser Frage zu Rate gezogen und bin für Hinweis auf andere Auffassungen oder aucn nur eigene Meinungen zu dieser Bewertung immer dankbar und werde auch selbst über die Frage noch weiter nachdenken.
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Bielefelder
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#4

03.10.2013, 15:21

Ja, Renteneintrittsalter war falsch. Auch stimme ich Martin zu, dass § 36 Abs. 2 anwendbar ist.

§ 36 Abs. 3 ist es m.E. aber eher nicht, weil wir ja mit der Kirchensteuerersparnis klare Anhaltspunkte haben, die Vorrang genießen (richtig: LK/Hüttinger, § 36 Rn. 67).
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nico86
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#5

18.12.2014, 11:24

Hallo :wink1

ich krame diesen Thread noch mal raus wg. folgenden Sachverhalts:

Entwurf + Ubgl. Kirchenaustrittserklärung wg. Hintergrund, dass die Bet. somit nächstes Jahr ca. 100.000,00 € Kirchensteuer sparen.

Meine Frage lautet nun: Kann aufgrund dieser Erkenntnis (beim Anfall von Kirchensteuer in dieser Höhe müssen die Bet. ja sehr wohlhabend sein) ein höherer Wert als der Auffanghilfswert von 5.000,00 € angesetzt werden und welche Höhe wäre legitim?

@MartinFilzek in Bezug auf deinen Beitrag #3, letzter Absatz: Sind diesbzgl. mittlerweile mehr Kommentierungen / Meinungen bekannt?

Liebe Grüße, nico86
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#6

18.12.2014, 13:33

Ähm.... Frage:
Macht man einen Kirchenaustritt nicht direkt beim Standesamt?
Martin Filzek
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#7

18.12.2014, 13:44

Kurz vor Weihnachten will ich die Beantwortung der zum Teil an mich wegen früherer Beiträge gerichteten Frage rasch mit einigen Bauchschmerzen und Zwang zur Wahrung einer professionellen Distanz schnell hinter mich bringen:

Es wäre nach den bisher vorliegenden Kommentierungen im Einklang mit dem neuen Gesetzeswortlaut und wohl der Mehrheit der veröffentlichten Literaturmeinungen, den Wert im letzten Fragefall mit einem weit über dem Regelauffanghilfswert von 5.000 Euro liegenden Betrag anzunehmen. Das Zehnfache von 5000 Euro wäre gut vertretbar (vgl. auch die Kommentarliteratur zur neuen Bewertung von Patientenverfügungen bei Millionären), aber auch der Betrag der durchschnittlichen Kirchensteuerersparnis für ein Jahr hier mit ca. 100.000 Euro - zum Teil sogar noch mehr unter Anwendung von § 52, wonach der Wert dann noch entspr. Lebhensalter multipliziert würde - findet in der Kommentarliteratur Stützen:

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit gerade in drei Kommentaren nur nachgesehen und gefunden:

a) Hüttinger in Leipziger GNotKG-Kommentar (Hrsg. Renner/Otto/Heinze), 2013, § 36 Rn. 67 am Ende: " ... Vermögens- und Einkommensverhältnisse manifestieren sich in der Kirchensteuerersparnis. Es ist ermessensfehlerfrei, sich an dem Jahreswert der der Ersparnis, auf das Lebensalter hochgerechnet, zu orientieren." (kritisch zu dieser Kommentierung eine Buchbesprechung von Dr. Holger Schmidt vor einigen Monaten in einer Zeitschrift, weiß nicht mehr ob DNotZ oder andere)

b) Heinemann in Fackelmann/Heinemann, GNotKG-Kommentar, 2013, § 36 Rn. 32: "Teilwert aus dem nach § 52 zu ermittelnden Einkommen"

c) Bormann in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 36 Rn. 70: "... Erklärung, die sich unmittelbar auf eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit (§ 36 Abs. 2), nämlich die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft, richtet, die aber mittelbar einen vermögensrechtlichen Bezug, nämlich den Wegfall der Kirchensteruerpflicht, hat. Deshalb ist hier nicht der Auffangwert von 5.000 Euro gemäß § 36 Abs. 3 zugrunde zu legen, sondern der Wert stattdessen nach § 36 As. 2 unter Berücksichtigbung des Umfangs der künftig entfallenden Kirchensteuer zu schätzen."

d) Diehn in Diehn/Sommerfeldt/Bormann, GNotKG, 2014, § 36 Rn. 36: "Kirchenaustrittserklärung. Abs. 2. Die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse kann durch den Ansatz der Kirchensteuerersparnis erfolgen. Ausgehend vom aktuellen Jahresbetrag der Steuer kann der 20-fache bzw. der sich nach § 52 Abs. 4 ergebendce Wert angesetzt werden."

So betrachtet ist für den Notar, der sich an der Mehrheit der veröffentlichten Literaturmeinungen orientiert, der Wert für ca. ein Jahr von 100.000 Euro ja fast schon die "untere Grenze" dessen, was mehrheitlich für vertretbar gehalten wird. Sind die Beteiligten zwischen 50 und 70 Jahre alt (vgl. § 52), käme als vertretbare Meinung auch 10 x 100.000 Euro = 1.000.000 Euro zum Ansatz, womit dann aber zugleich der Höchstwert für überwiegend nichtvermögensrechtliche Erklärungen nach § 36 Abs. 2 am Ende erreicht wäre.

Ich möchte nun die Gottlosen bestrafen (Scherz, natürlich wäre das kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt, bitte keine aufgeregte Post an mich, man könne doch seinen eigenen Gott haben, wolle nur nichts mit der bösen Kirche zu tun haben usw. - ich möchte mich vor Weihnachten nicht unnötig über evtl. Heucheleien aufregen von Leuten, die doch nur möglichst billig ums Goldene Kalb tanzen wollen) und plädiere im letztgenannten Beispielsfall ausdrücklich für 1.000.000 Euro als angemessenen Wert.

Beim Entwurf würde dann KV 24101 (i.V.m. KV 21200) mit 1,0-Gebühr entstehen, beim Höchstwert 1.000.000 Euro in Höhe von 1.735,-- Euro. Für diesen Fall und ähnliche Fälle, wo ein hoher Wert ermittelt wird, wäre dann zu überlegen, ob eine Belehrungspflicht des Notars darüber besteht, dass im Fall des Eigenentwurfs durch den Mandanten erhebliche Notarkosten gegenüber der dann nur notwendigen Unterschriftsbeglaubigung KV 25100 (0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro) besteht (vgl. Gebot des billigsten Wegs, abgeleitet ausd §§ 24 BeurkG, § 19 BNotO sowie § 21 GNotKG, früher § 16 KostO, Stichwort Belehrungspflicht über vermeidbare Mehrkosten?). Einerseits gibt es viele Entscheidungen, die betonen, die Belehrungspflicht gehe nicht so weit, dass der Notar sich selbst damit als "überflüssig" darstellt, andererseits wird man aber auch viele finden, die sagen, dass über fehlende Beurkundungsbedürftigkeit (hier fehlende Entwurfspflicht) bei erheblichen Kostenunterschieden schon hinzuweisen ist. Was letztlich herauskommt im konkreten Fall, lässt sich kaum sicher voraussagen.
Je höher der Kostenunteschied zwischen bloßer U.-Begl. und Entwurf ist, um so eher würde wohl ein Notarkostenschuldner im Streitfall u. U. Recht bekommen und evtl. einen Beschluss erhalten, der Notar hätte auf diese erheblichen Kosten vorher hinweisen müssen (streitig).
Deshalb würde u. U. ein nicht ganz die bisherigen Literaturmeinungen ausreizender Werteansatz ggf. auch überlegenswert sein.

P.S. Sehe beim Absenden gerade die zwischenzeitliche Äußerung von JensW mit dem Hinweis auf die wohl auch bestehende Möglichkeit, evtl. Gebühren zu ersparen durch Erledigung beim Standesamt. Ich habe da keine Kenntnisse und Erfahrungen, soweit das so ist, wird man das in die Überlegungen zur evtl. Belehrungspflicht bei Mehrkosten für Entwurf einbeziehen.
Bei bloßer U.-Begl. wohl eher nicht wegen der geringen Kosten und wegen des Grundsatzes, dass der Notar sich nicht durch Hinweis auf andere Möglichkeiten "überflüssig" machen muss.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
nico86
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#8

19.12.2014, 15:16

@Martin Filzek,

vielen Dank für deinen -wie immer- ausführlichen und äußerst hilfreichen Beitrag!!! Das werde ich mir mal gut zur Seite legen :-)

@Martin Filzek, JensW

Es besteht absolut nicht die Notwendigkeit, solche Kirchenaustrittserklärungen vor einem Notar beglaubigen zu lassen. Es genügt der Gang zum Wohnsitz-Standesamt,-Amtsgericht oder -Kirchenamt (je nach Bundesland). Darauf wurden die Beteiligten im hiesigen Fall auch ausdrücklich hingewiesen. Diese wünschten dennoch ausdrücklich die Beglaubigung durch unseren Notar, da sie sowieso gerade in der Nähe waren und das Standesamt geschlossen hatte. Nach Absprache mit unserem Notar soll ich das ganze nun so abrechnen, dass die Beteiligten jeder ca. 60,00 € zu zahlen hat. Dies deswegen, weil er nicht ganz so sehr von den Gebühren abweichen will, die die Behörden für die Bearbeitung solcher Kirchenaustrittserklärungen fordern. Es geht hier einfach um die Frage der Verhältnismäßigkeit. Zwar sind die Bet. vermögend, es wird sie allerdings erschrecken, für einen "Zweizeiler" eine hohe Notarkostenrechnung zu erhalten, zumal die Bet. vor Beglaubigung auch nicht darüber aufgeklärt wurden, dass der Entwurf und die Beglaubigung der Erklärungen verhältnismäßig so hohe Kosten auslösen könnte (da wir es zu diesem Zeitpunkt ja auch nicht besser wussten).
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#9

19.12.2014, 16:42

Gut, wenn die Beteiligten das so wollen... Warum nicht.
Martin Filzek
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#10

19.12.2014, 17:12

nico86 hat geschrieben:@Martin Filzek,

vielen Dank für deinen -wie immer- ausführlichen und äußerst hilfreichen Beitrag!!! Das werde ich mir mal gut zur Seite legen :-)

@Martin Filzek, JensW

Es besteht absolut nicht die Notwendigkeit, solche Kirchenaustrittserklärungen vor einem Notar beglaubigen zu lassen. Es genügt der Gang zum Wohnsitz-Standesamt,-Amtsgericht oder -Kirchenamt (je nach Bundesland). Darauf wurden die Beteiligten im hiesigen Fall auch ausdrücklich hingewiesen. Diese wünschten dennoch ausdrücklich die Beglaubigung durch unseren Notar, da sie sowieso gerade in der Nähe waren und das Standesamt geschlossen hatte. Nach Absprache mit unserem Notar soll ich das ganze nun so abrechnen, dass die Beteiligten jeder ca. 60,00 € zu zahlen hat. Dies deswegen, weil er nicht ganz so sehr von den Gebühren abweichen will, die die Behörden für die Bearbeitung solcher Kirchenaustrittserklärungen fordern. Es geht hier einfach um die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Der Begriff der Verhältnismäßigkeit darf nicht überstrapaziert werden, zunächst mal gilt der Gesetzeswortlaut, und da sind die neuen Regelungen in § 36 GNotKG, die auch bei nichtvermöghensrechtlichen Erklärungen eine Bewertung unter anderem auch nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen usw. erfordern, nun mal da und offensichtlich weder grundgesetzwidrig noch unverhältnismäßig usw.
"Nach Absprache mit unserem Notar soll ich das ganze nun so abrechnen, dass die Beteiligten jeder ca. 60 Euro zahlen" müssen könnte ein offensichtlicher Fall von verbotener Gebührenvereinbarung bzw. -teilerlass sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entstehende 1,0-Gebühr für jedermann ohnehin nach den neu geschaffenen Mindestgebühren mit mindestens 60 Euro berechnet werden müssen und Ihr damit im Ergebnis also sehr reiche Leute genauso "abrechnet" wie Bettelarme.


Zwar sind die Bet. vermögend, es wird sie allerdings erschrecken, für einen "Zweizeiler" eine hohe Notarkostenrechnung zu erhalten, zumal die Bet. vor Beglaubigung auch nicht darüber aufgeklärt wurden, dass der Entwurf und die Beglaubigung der Erklärungen verhältnismäßig so hohe Kosten auslösen könnte (da wir es zu diesem Zeitpunkt ja auch nicht besser wussten).
Dann würdet Ihr im Ergebnis einen Wertansatz von bis zu 8.000 Euro (daraus entstehen 63 Euro Gebühr) oder sagen wir 2 x 5.000 = 10.000 Euro (daraus entstehen 75 Euro) damit begründen, dass wohl von den Beteiligten und dem Notar vermutet wurde, dass keine höheren Kosten als bis zu diesen Beträgen entstünden und der Notar es versäumt hat, auf die tatsächlich höher anfallenden höheren Kosten hinzuweisen.
Ob das so wirklich geht, ist sicher zweifelhaft - aber es wird wohl folgenlos bleiben, denn niemand wird sich über einen objektiv zu gering bemessenen Wert aufregen (jedenfalls nicht der Kostenschuldner) und ein Revisor wird die Ermessensausübung bei der Wertfestsetzung mangels Kenntnis der Einkommensverhältnisse auch nicht beanstanden können.

Aber wir sind uns ja einig, dass hier erheblich höhere Wertschätzungen normalerweise richtiger bzw. angemessener gewesen wären, siehe oben.
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