Hallöchen!
Ich steh mal wieder auf dem Schlauch...
Für die Einholung einer Löschungsbewilligung im Wege eines Kaufvertrages haben wir eine Vollzugsgebühr gem. Nr. 22110 abgerechnet. Den Entwurf der Löschungsbewilligung hatten wir direkt mit übersandt, wofür es - soweit ich weiß - keine zusätzliche Gebühr gibt.
Jetzt ist es aber so, dass die Gläubigerin die von uns entworfenen Löschungsbewilligung bei uns unterzeichnet hat und mein Chef die Unterschrift beglaubigt hat.
Frage: Bekommen wir für die Unterschriftsbeglaubigung zusätzlich eine Gebühr gem. Nr. 25100 oder ist auch die mit der Vollzugsgebühr bereits abgegolten?
Viele Grüße
Gebühr für U-Begl. mit Vollzugsgebühr abgegolten?
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25100 entsteht daneben; die Vollzugsgebühr verdrängt 25100 im Gegensatz zur Entwurfsgebühr nicht.
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Hallo,
ich habe gerade auch so einen Fall und ich frage mich jetzt, wie trage ich die Urkunde in der UR ein? mit Entwurf und die UR-Nummer dann vor dem Text der Erklärung und rechne dann nur die UB ab wegen der Vollzugsgebühr? Ich lege die Kostenrechnungen hinter die Urkunde in der Sammlung. Vermerke macht man ja nicht mehr, heißt ja auch, ich muss mir irgendwie merken, dass dieser Urkunde die Vollzugsgebühr vorangegangen ist zum Kaufvertrag.
ich habe gerade auch so einen Fall und ich frage mich jetzt, wie trage ich die Urkunde in der UR ein? mit Entwurf und die UR-Nummer dann vor dem Text der Erklärung und rechne dann nur die UB ab wegen der Vollzugsgebühr? Ich lege die Kostenrechnungen hinter die Urkunde in der Sammlung. Vermerke macht man ja nicht mehr, heißt ja auch, ich muss mir irgendwie merken, dass dieser Urkunde die Vollzugsgebühr vorangegangen ist zum Kaufvertrag.
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Es ist dann eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf. Die Gebühr ist ja gerade nicht für den Entwurf. Die Nummer kommt auf den Vermerk nach § 39 BeurkG.
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@Bielefelder
Kostenrechtlich ist das sicherlich so.
Allerdings bleibt es dabei, dass der Notar den Entwurf gefertigt hat.
Gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 DONot ist "bei Beglaubigungen ... anzugeben, ob die Notarin oder der Notar den Entwurf der Urkunde gefertigt hat oder nicht; bei Beglaubigungen mit Entwurf ist der Gegenstand der entworfenen Urkunde aufzuführen, bei Beglaubigungen ohne Entwurf kann der Gegenstand der Urkunde aufgeführt werden."
In die UR ist daher hier m.E. die Urkunde als Beglaubigung mit Entwurf einzutragen.
In die Urkundensammlung ist gem. § 19 Abs. 1 DONot eine Abschrift der Urkunde aufzunehmen.
Kostenrechtlich ist das sicherlich so.
Allerdings bleibt es dabei, dass der Notar den Entwurf gefertigt hat.
Gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 DONot ist "bei Beglaubigungen ... anzugeben, ob die Notarin oder der Notar den Entwurf der Urkunde gefertigt hat oder nicht; bei Beglaubigungen mit Entwurf ist der Gegenstand der entworfenen Urkunde aufzuführen, bei Beglaubigungen ohne Entwurf kann der Gegenstand der Urkunde aufgeführt werden."
In die UR ist daher hier m.E. die Urkunde als Beglaubigung mit Entwurf einzutragen.
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Ja, so mache ich das jetzt auch. Die Statistiken für´s Landgericht haben ja nichts mit den Kosten zu tun. Aber der Prüfer wird doch garantiert bei jeder UB mit Entwurf komisch schauen, wenn ich nach 25100 abrechne, weil es eine Vollzugsurkunde ist zu einem Kaufvertrag. Aus der Urkunde selbst ergibt sich das ja nicht. Das wird noch lustig. Oder sollte man dann auf die Rechnung schreiben, dass die Entwurfsgebühr mit der Vollzugsgebühr zur UR.... abgegolten ist? Solche Vermerke gab es jedenfalls zu KostO-Zeiten. Aber das Zitiergebot hat sich so verändert, dass solche Vermerke ja eigentlich nichts auf der Rechnung zu suchen haben.