Unterschriftsbeglaugigung unter Löschungsantrag

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Jaqueline
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#1

28.08.2013, 17:52

Ich habe eine Frage zur Unterschriftsbeglaubigung unter Löschungsanträgen. Folgender Fall: Die Sparkasse hat uns eine Löschungsbewilligung übersandt. Auf der Löschungsbewilligung ist auch der Löschungsantrag mit drauf. Der Eigentümer kommt her und wir beglaubigen seine Unterschrift. Dem Eigentümer übersenden wir eine Fotokopie der Urkunde. Den Antrag an das Grundbuchamt auf Löschung stellen wir von hier aus.

Meine Fragen:

Ist der Löschungsantrag auch immer gleichzeitig die Löschungszustimmung des Eigentümers? Bei Nr. 25101 eine Zustimmung gem. § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gem. § 13 GBO. Wenn nun aber nur auf der Urkunde steht: Der Eigentümer beantragt die Löschung des Rechtes und nicht der Eigentümer stimmt der Löschung des Rechtes zu?

Sollte der Löschungsantrag also immer die Löschungszustimmung beinhalten ist dann meine folgende Abrechnung richtig:
Nr. 25101 - 20,00 Euro für Unterschriftsbeglaubigung
Nr. 22124 - 20,00 Euro für die Übermittlung an das Grundbuchamt
Nr. 32004 - ... € für Porto

Bei der Dokumentenpauschale bin ich mir nicht sicher. Entweder 32000 oder 32001 Nr. 2.
Was ist richtig? Es wäre nett, wenn eine kurze Erklärung dazu abgegeben werden könnte, damit ich es auch verstehe.

Ich danke schon mal im Voraus...
Bielefelder
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#2

28.08.2013, 20:11

- Kein Löschungsantrag ohne konkludente Zustimmung. Alles andere wäre perplex.
- Abrechnung schaut gut aus!
- 32000 für die Dokupauschale: 32001 Nr. 2 sperrt nicht mangels Beurkundungsverfahren. 32001 Nr. 3 sperrt nicht mangels Entwurfs.
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#3

29.08.2013, 08:33

Die Dokumentenpauschale richtet sich m.E. nach Nr. 32001 (Nr. 1) - Abschrift einer Urkujnde, unter der der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat

Es liegt hier kein "besonderer Antrag" vor, vgl. Begründung zum Gesetzentwurf:
"Die gewählte Formulierung soll sicherstellen, dass diese Dokumentenpauschale (= Nr. 32000) nur angesetzt werden kann, wenn ein Antrag konkret auf die Erteilung einer Abschrift gerichtet ist. Unter diesen Tatbestand fallen damit insbesondere die Fälle, in denen die Fertigung einer Abschrift der eigentliche Gegenstand des notariellen Geschäfts ist."
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#4

29.08.2013, 08:45

Abschriften an Beteiligte werden ausschließlich auf Antrag gefertigt; 32001 scheidet daher aus. Der Anwendungsbereich des Grundtatbestandes 32000 ist viel weiter, als der Gesetzgeber es sich vorgestellt hat. Naja, genau besehen ist die ganze Regelung zur Dokumentenpauschalen nicht gut gelungen. Man hätte sie in 32005 einbeziehen sollen.
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