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§ 15 GNotKG

Verfasst: 29.08.2013, 10:31
von AnjaZ
Ich habe hier eine KoRe eines Notars vorliegen.

Es geht um eine Genehmigungserklärung, der Notar hat nur die U-Begl. vorgenommen. Die GN wurde uns unter der Treuhandauflage übersandt, erst nach Sicherstellung seiner Gebühren davon Gebrauch zu machen.

In der KoRe werden §§ 15, 34 GNotKG angeführt. Muss ich § 15 in einem solchen Fall mit anführen?

Re: § 15 GNotKG

Verfasst: 29.08.2013, 10:52
von Bielefelder
Nein, was zu zitieren ist, richtet sich nur nach § 19 GNotKG. 15 und 34 schaden aber auch nicht.

Re: § 15 GNotKG

Verfasst: 29.08.2013, 10:57
von AnjaZ
Vielen dank. :thx