Hallo!
Hätte eine kurze Frage: Chefin war in der JVA und hat dort einen Reisepass beglaubigt. Dies war das einzige Geschäft. Darf ich hier eine Auswärtsgebühr ansetzen??
Auswärtsgebühr bei Begl. v. Abschriften??
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1490
- Registriert: 16.03.2007, 08:24
- Beruf: Bezirksrevisor
- Wohnort: NRW
Ich gehe davon aus, dass die Notarin eine Kopie des Reisepasses beglaubigt hat (= Gebühr Nr. 25102 VV GNotKG). Wenn dies auftragsgemäß in der JVA erfolgte (hätte man den Reisepass nicht der Notarin schicken können?), ist die Auswärtsgebühr (Nr. 26002) entstanden. Ausnahmen (wie früher § 58 Abs. 4 KostO) gibt es nicht mehr, nur noch die Ermäßigung bei bestimmten Erklärungen (Nr. 26003).
Richtig, sie hat eine Kopie beglaubigt.
Soweit es hier bekannt ist, gibt die JVA die Pässe der Gefangenen nicht heraus. Meinen Sie, dass hier dann evtl. bzgl. der Auswärtsgebühr gem. § 21 GNotKG die Gebühr nicht angesetzt werden dürfte? Die Gefangene selbst hat keinen Freigang!
Soweit es hier bekannt ist, gibt die JVA die Pässe der Gefangenen nicht heraus. Meinen Sie, dass hier dann evtl. bzgl. der Auswärtsgebühr gem. § 21 GNotKG die Gebühr nicht angesetzt werden dürfte? Die Gefangene selbst hat keinen Freigang!
[b]Lg, Julie[/b]