Auswärtsgebühr bei Begl. v. Abschriften??

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Julie
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#1

12.08.2013, 12:25

Hallo!

Hätte eine kurze Frage: Chefin war in der JVA und hat dort einen Reisepass beglaubigt. Dies war das einzige Geschäft. Darf ich hier eine Auswärtsgebühr ansetzen??
[b]Lg, Julie[/b]
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#2

12.08.2013, 12:50

Ich gehe davon aus, dass die Notarin eine Kopie des Reisepasses beglaubigt hat (= Gebühr Nr. 25102 VV GNotKG). Wenn dies auftragsgemäß in der JVA erfolgte (hätte man den Reisepass nicht der Notarin schicken können?), ist die Auswärtsgebühr (Nr. 26002) entstanden. Ausnahmen (wie früher § 58 Abs. 4 KostO) gibt es nicht mehr, nur noch die Ermäßigung bei bestimmten Erklärungen (Nr. 26003).
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Julie
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#3

12.08.2013, 13:44

Richtig, sie hat eine Kopie beglaubigt.

Soweit es hier bekannt ist, gibt die JVA die Pässe der Gefangenen nicht heraus. Meinen Sie, dass hier dann evtl. bzgl. der Auswärtsgebühr gem. § 21 GNotKG die Gebühr nicht angesetzt werden dürfte? Die Gefangene selbst hat keinen Freigang!
[b]Lg, Julie[/b]
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#4

12.08.2013, 13:48

Wenn einer Herausgabe nicht möglich war, die Notarin also "auftragsgemäß" außerhalb der Geschäftsräume tätig wurde, wird die Auswärtsgebühr zu erheben sein.
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Julie
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#5

12.08.2013, 14:23

Gut, der Meinung wäre ich auch.

Dann auch hier :thx :thx :thx :D
[b]Lg, Julie[/b]
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