Fragen zur Vollzugsgebühr beim Kaufvertrag

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Dayton
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#1

04.08.2013, 13:07

Bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe.

Beispiel:
Ich rechne einen Kaufvertrag ab, bei dem ich die Verzichtserklärung nach § 24 BauGB und die Verzichtserklärung nach § 36a LG NRW eingeholt habe.
Hier würde ich eine 0,5 Vollzugsgebühr, also 100 Euro (2 x 50 Euro) abrechnen. Wäre die Genehmigung der Landwirtschaftskammer noch erforderlich, würde ich 3 x 50 Euro, also 150 Euro berechnen.
Ist das so korrekt?

Noch ein Beispiel:

Ich fordere wieder beide Verzichtserklärungen an und gleichzeitig muss ich eine Löschungsbewilligung einholen.
Hier würde ich dann eine 0,5 Gebühr vom Wert des Kaufvertrages berechnen.

Danke für jede Hilfe! :-)
Martin Filzek
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#2

04.08.2013, 22:25

Die Frage aus dem 2. Abs. wäre so korrekt abgerechnet - unter der Voraussetzung, dass die 2 x 50 Euro bzw. 3 x 50 Euro nicht höher sind als die "normale" 0,5 Vollzugsgebühr. Führt der Kaufvertragswert also bei einer 0,5-Gebühr zu einer Gebühr von z. B. 85 Euro bei zwei privilegierten Einholungen sind nur 85 Euro zu berechnen (statt 2 x 50 = 100 bzw. 3 x 50 = 150). Spielt natürlich nur bei selten vorkommenden geringen Werten eine Rolle.

Zum vierten Absatz wäre die 0,5-Gebühr für alles insgesamt zu berechnen. Soweit die Kosten von Verkäufer und Käufer in dem Verhältnis geteilt werden, dass der Verkäufer nur die Mehrkosten für die Einholung von Löschungsunterlagen trägt, wären die Mehrkosten bei der Vollzugsgebühr im Innenverhältnis vom Verkäufer zu tragen (und werden dann vom Notar i.d.R. - trotz gesamtschuldnerischer Haftung - in Höhe dieses Mehrbetrags bei ihm angefordert) und die Kosten, welche auch ohne die Einholung von Löschungsunterlagen entstanden wären, trägt der Käufer (also z. B. 1 x oder 2 x 50 Euro).

Da die interne Aufteilung der entstehenden Notarkosten dispositiv ist, wären natürlich auch andere Vereinbarungen über die Kostentragung im Innenverhältnis möglich. Der Fall, wo sowieso schon eine 0,5-Gebühr entsteht (z. B. für Einholung einer Ehegattenzustimmung oder eines einzelnen Beteiligten auf Käuferseite) und dann noch zusätzlich eine oder mehrere Löschungsunterlagen einzuholen sind, würde bei Verwendung einer solchen Mehrkostenklausel also zu keinen Anteil an der Vollzugsgebühr für Verkäufer führen.
Denkbar wäre es aber auch hier, dass es die Beteiligten gerechter fänden, die Notarkosten bei der Vollzugsgebühr in diesen Fällen je hälftig aufzuteilen (was nach meinen Beobachtungen aber nur eine Minderheit der Notarvorschläge in ihren Kaufvertragsmustern vorsieht, denen für diese Fragen natürlich besondere Bedeutung zukommt, denn über solche "Kinkerlitzchen" machen sich die Beteiligten natürlich von selbst keine Gedanken oder Vorschläge und werden zu 99 % das genehmigen, was der Notar in seinem Beurkundungsentwurf vorsieht).

Soweit nach Einholung der Löschungsunterlagen Treuhandaufträge erteilt werden, wird man die nach GNotKG separat entstehenden Treuhandgebühren wohl immer dem Verkäufer berechnen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Dayton
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#3

06.08.2013, 12:38

@Martin Filzek
:thx
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