Reform der Notarkosten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Lena
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#11

31.10.2012, 10:57

Weiß schon jemand näheres? Gibt es irgendwo schon Materialien/Aufsätze zum nachlesen?
Liebe Grüße
Lena

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Martin Filzek
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#12

31.10.2012, 15:29

Kurzer Auszug aus meinem Skript zu den aktuellen Halbtagsseminaren Update KostO mit Kurzüberblick zu den mit GNotKG voraussichtlich 1.7.2013 geplanten Änderungen, bitte die schlechte Formatierung im nachfolgenden Ausschnitt zu entschuldigen; im Original-Skript ist es etwas besser gelungen:

"... Martin Filzek Seminare + Skripten & Bücher + NotarKosten-Dienst
Neustadt 15 25813 Husum Telefon 04841 / 22 41 Fax 04841 / 23 29 http://www.filzek.de" target="blank E-Mail info@filzek.de

Skript Teil 2 (Sonderteil GNotKG) zu dem
Halbtagsseminar: Update Notarkosten (KostO)

25. 10. 2012 Hamburg
9.11.2012 Berlin
12.11.2012 Hannover
13.11.2012 Frankfurt a.M.
15.11.2012 Essen

Referent: Martin Filzek, Fachbuchautor (u.a. Kommentar zur KostO, 4. Aufl. 2009; diverse Anmerkungen zu KostO-Entscheidungen, Zeitschriftenbeiträge sowie Skripten) und ehem. Notariatsvorsteher
nur in Berlin zusätzlich: Gerhard Menzel, Vors. Richter am LG und Notariatsrevisor a. D., jetzt Mitarbeiter Notarkammer Berlin

Aus dem Seminarprogramm
• Neue BGH- und OLG-Entscheidungen zum Notarkosten-Recht und ihre Auswirkungen; u. a. Abgeltungsbereich Vollzugsgebühr § 146 Abs. 1 S. 1; Betreuungsgebühren § 147 Abs. 2 bei Kaufverträgen (u. a. Fälligkeitsmitteilung, Überwachung Auflassungssperre und Kaufpreiszahlung, Treuhandaufträge / Fälle ohne und mit Notar-Anderkonto nach den Entscheidungen des BGH vom 26.7.2012 und 29.9.2011, weitere Betreuungsgebühren in Sonderfällen)
• Bewertung von Urkunden aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht mit Änderungen durch die GmbH-Reform (MoMiG); Begrenzter Anwendungsbereich von § 41 d (Privilegierung von durch Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1 a GmbHG errichteten Gesellschaften); Auswirkungen der BGH-Entscheidungen vom 14.02.2012 betr. Gebühren § 147 Abs. 2; Notarkosten für Listen der Gesellschafter mit Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 GmbHG; Mehrkosten beim elektronischen Rechtsverkehr; Mehrere Anmeldungen bei Vereinen
• Zweifelsfragen der Entwurfsgebühr § 145 KostO; Änderung der herrschenden Meinung beim Entwurf von Beschlüssen und Konsequenzen; neuere Rechtsprechung und Literatur zum Entstehen der Entwurfsgebühren § 145 oder Beratungsgebühren nach § 147 Abs. 2 nach zurückgenommenen Beurkundungsaufträgen
• Einzelfragen des § 44 KostO, z. B. Patienten- und Betreuungsverfügungen bei Zusammenbeurkundung mit Vorsorgevollmachten und weiteren Erklärungen; Beispielsberechnung zu Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen
• Änderungen durch FamFG und weitere Gesetzesänderungen (u. a. Antragsrücknahme § 130, Notarkostenbeschwerde, Testamentsregister-Gebühren, Vorsorgeregister-Gebühren)

• Überblick zu den ab 1.7.2013 erwarteten (wichtigsten) Neuregelungen durch das GNotKG nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens


KostO-Fragen? Filzek sagen. – GNotKG? Auch o.k. http://www.filzek.de" target="blank. Seminare, Skripten & Bücher, Notarkosten-Dienst.


Sonderteil Skript Teil 2 (GNotKG)
KostO wird voraussichtlich 1.7.2013 abgelöst von GNotKG


Die KostO als eines der ältesten, schon in den 1930er Jahren in Kraft getretenen Kostengesetze, wird aller Voraussicht nach als „gültiges“ Gesetz das kommende Jahr 2013 nicht überleben, wenngleich sie natürlich nicht nur in unserer Erinnerung weiterlebt, sondern aufgrund der Übergangsvorschrift § 136 GNotKGE (S. 54 des Gesetzesentwurfs) für alle bis zur vorgesehenen Änderung fällig werdenden Kosten und damit noch viele weitere Jahre, bis die Verjährung entsprechender Forderungen eingetreten ist, anwendbar bleibt.
Das Nachfolgegesetz GNotKG (abgekürzt für Gerichts- und Notarkosten-Gesetz) befindet sich mit dem am 29.8.2012 veröffentlichten Regierungsentwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (im Internet abrufbar z. B. auf http://www.bmj.de" target="blank unter Eingabe dieses Stichworts) nunmehr in der “Zielgerade“ (Wudy, notar 2012, 276). Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf am 12.10.2012 in erster Lesung Stellung genommen und dabei einige wenige Änderungsvorschläge (vor allem Erhöhungen bei den Gerichtskosten und kleinere Änderungen nur bei den Notargebühren) gemacht; auch diese Dokumente können im Internet gefunden und ausgedruckt werden bei Verwendung der Stichworte „Bundesrat 12. Okt. 2012“. Die vorgesehenen Änderungen des GNotKG sind so umfassend, dass – zumindest was die Paragraphen der alten KostO betrifft – „kein Stein mehr auf dem anderen bleibt“ und es, vergleichbar mit dem Übergang der früheren BRAGO bei den Rechtsanwälten zum RVG im Jahr 2004, zu einem fast vollständigen neuen Erlernen der neuen Vergütungsregelungen für Notare ab dem voraussichtlichen Inkrafttreten 1.7.2013 für alle nach der Änderung fällig werdenden Gebühren und Auslagen kommen muss. Sie können sich vorstellen, dass dies für Sie eine große zeitliche und was die Anschaffung von neuer Literatur und die Belegung von Fortbildungsseminaren finanzielle Belastung bedeutet. In dem Regierungsentwurf vom 29.8.2012 wird insoweit unter E., Erfüllungsaufwand, S. 4 oben, für die Fortbildung der Notare und Notarangestellten und neue Literatur von insgesamt ca. 9,6 Millionen Euro ausgegangen. Bei ca. 7722 deutschen Notaren entspricht dies Kosten von über 1.200 Euro beim einzelnen Notar. Sie können diese Kosten senken, wenn Sie sich im Selbststudium mit den beabsichtigten Neuerungen möglichst schon einige Monate vor dem geplanten Inkrafttreten 1.7.2013 befassen:

Tipps:
1. Entwurf anhand des Suchworts „GNotKG“ kostenlos herunterladen auf http://www.bmj.de" target="blank oder http://www.dnotv.de" target="blank, um Papier zu sparen 2 Seiten auf 1 DIN A 4-Blatt drucken von den Seiten
1 – 107 (Einleitung zum Gesetzentwurf, Inhaltsverzeichnis Art. 1 = GNotKGE und Gesetzestext und Tabelle GNotKG),
186 – 187 (Art. 42, Geplante Aufhebung KostO und Inkrafttreten GNotKG Art. 43 am 1.7.2013),
188 – 364 enthält dann die ausführlichen Begründungen der Änderungen durch GNotKG gegenüber den früheren / aktuellen Regelungen der KostO.

Einige dieser Seiten sind nachfolgend, gewissermaßen als „Kostprobe“ und zur weiteren Übersicht zum Inhaltsverzeichnis des neuen Gesetzes, zu den allgemeinen Begründungen der gut gemeinten Änderungen und als Beispiel für die Regelungsdichte im Bereich der Vollzugs- und Betreuungsgebühren beigefügt: und zwar
Seiten 7 – 10 = Inhaltsverzeichnis von Art. 1 = Entwurf GNotKG
Seite 21 – 24 aus dem Paragraphenteil §§ 29 – 39 GNotKG
Seiten 93 – 95 / 96 aus dem Kostenverzeichnis (KV) GNotKG zu Vollzugs- und Betreuungsgebühren
Seiten 188 – 204 = Begründung allgemein GNotKG betr. Notarkosten
S. 231 Muster einer Kostenrechnung nach GNotKG u. S. 232


2. Literaturtipp: Es ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Monaten in den einschlägigen Fachzeitschriften Zusammenfassungen und Beschreibungen der bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung erscheinen werden. Bisher erschienen ist in der vom Deutschen Notar-Verlag herausgegebenen Monatsschrift „notar“ Ausgabe 9/12 von Harald Wudy ein Jahresrückblick Notarkostenrecht – Aktuelle Entwicklungen, notar 2012, 276 ff., der einen Überblick zu den wesentlichsten Veränderungen enthält (Teil A S. 276 – 278) enthält, um dann beim Jahresrückblick auf die zuletzt ergangenen Entscheidungen von BGH und Obergerichten (Teil B und C) auch dort den jeweiligen nach aktueller KostO entschiedenen Problemfällen die hierfür vorgesehenen Neuregelungen nach GNotKG in einem „Ausblick“ gegenüberzustellen.
Beim Buchmarkt ist es wohl so, dass alle namhaften juristischen Verlage sich auf ein Inkrafttreten zum 1.7.2013 „einstellen“ und versuchen werden, schon lange in Arbeit befindliche Kommentierungen zum GNotKG rechtzeitig vor oder kurz nach Inkrafttreten anzubieten. Genaueres hierzu wird man bei Voranfragen in Buchhandlungen oder bei Verlagen momentan kaum erfahren, da natürlich der weitere Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens vor entsprechenden Ankündigungen abgewartet wird. Einzige Ausnahme: Vom Bundesanzeiger-Verlag ist ein Textbuch zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von den Fachreferenten im Bundesjustizministerium angekündigt, siehe bei Interesse über Buchhandel oder Internet: Das neue Kostenrecht - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: GNotKG - JVKostG - GKG - FamGKG - JVEG - RVG - GvKostG - Einführung - Texte - Erläuterungen - Materialien - Konkordanzliste KostO/GNotKG, Autoren: Klaus Otto, Werner Klüsener u. a., voraussichtlicher Preis 39,90 €.
Ältere, schon in früheren Jahren erschienene Zusammenfassungen in Zeitschriften zum geplanten neuen Kostenrecht, sind zwar teilweise „überholt“, soweit auf frühere §§-Bezeichnungen des Entwurfs der Expertenkommission vom Februar 2009 hingewiesen wird. Da sehr viele Vorschläge der Modernisierung des Kostenrechts in den anschließenden Referentenentwurf vom 11.11.2011 (auf diesen ist auch noch eingangs des kürzlich erst erschienenen Beitrags von Tiedtke im September-Heft DNotZ 2012, 645 Bezug genommen) und davon wiederum fast alles in den Regierungsentwurf vom 29.8.2012 eingegangen sind, kann auch die Lektüre dieser älteren Zusammenfassungen noch mit Einschränkungen empfohlen werden:
Zu nennen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Neie DNotZ 2010, 410: Reform der Notarkosten – Entwurf der Expertenkommission
Klaus Otto, Interview in notar 2009, 167 „Notarkosten auf dem Prüfstand“
Tiedtke/Diehn: Entwurf der Kostenordnung, ZNotP 2009, 170
H. Schmidt: Kommissionsentwurf für eine neue Kostenordnung, JurBüro 2009, 286.

Beispiele wichtiger Neuregelungen

Die Darstellung zeigt dabei, dass gerade einige Dinge, die nach aktuellem Recht zu unbefriedigenden Ergebnissen für die Notare führen, im vorgesehenen Entwurf des GNotKG angemessener geregelt sind. Beispielhaft seien hier genannt:

- Umgestaltung der Fälligkeit von Gebühren für Beurkundungen, die bisher erst mit dem Abschluss der Beurkundung fällig werden (sogen. „Aktgebühren“) in Verfahrensgebühren, die grundsätzlich schon mit dem Erteilen des Beurkundungsauftrags fällig werden (vgl. Wudy, notar 2012, 283): Eine Rücknahme des Auftrags berührt nicht das Entstehen der Gebühr, sondern bewirkt lediglich eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr. Nach den Nrn. 21300 KV GNotKG (im GNotKGE zu finden auf S. 92 f., Begründungen dazu auf S. 333 f.).
In der heutigen Beurkundungspraxis lebt der Notar mit dem Problem, dass der in der Regel vor der Beurkundung und mit viel Arbeitsaufwand erstellte Entwurf nach ausdrücklicher oder stillschweigender Rücknahme des Beurkundungsauftrags, sofern kein Entwurfsauftrag nachgewiesen werden kann, nicht berechnet werden kann. Tiedtke hat die Probleme zuletzt in seinem Jahresrückblick „KostO: Kostenrechtsprechung 2011“, DNotZ 2012 (September-Heft) S. 645, 657 treffend beschrieben: „Neben der Frage, ob ein Entwurfsauftrag überhaupt erteilt worden ist, muss … auch geklärt werden, wer den Auftrag erteilt hat. Da im Regelfall kaum ein schriftlicher Entwurfsauftrag erteilt wird, fehlt es häufig an Nachweisen zur Klärung aller damit zusammenhängenden Streitfragen. … Der Sachverhalt läuft – plastisch dargestellt – fast immer nach dem gleichen Strickmuster ab: Der Notar erhält einen Beurkundungsauftrag, er fertigt den Entwurf und händigt ihn in aller Regel aus, danach zerschlägt sich die Sache. Die Beteiligten gehen auf Tauchstation, der Notar macht sich auf die Suche nach einem Kostenschuldner; keiner will den Entwurf veranlasst haben (nach dem Motto: keiner will für etwas Gebühren zahlen, was nichts geworden ist). …“

Die bisher nach den §§ 145 III (Entwurf bei zugleich erteiltem Beurkundungsauftrag), 57 (Erfolglose Verhandlung) und 130 Abs. 2 KostO (Rücknahme eines Beurkundungsauftrags) mit oft nur unbefriedigenden Ergebnissen lösbare Problematik führt über die Neuregelungen zu gerechteren Ergebnissen: siehe Kostenverzeichnis 21300 ff., wobei sich drei Stufen der Verfahrensbeendigung ohne Beurkundung unterscheiden lassen:
- Bei einem sehr frühen Zeitpunkt, vor einer Beratung, Verhandlung oder Entwurfserstellung, fällt nach Nr. 21301 KV i.V.m. Nr. 24200 ff. KV nur eine Festgebühr von 20 Euro an.
- Bei einer Verfahrensbeendigung nach Beratung, aber vor Entwurfsfertigung, erhält der Notar eine Beratungsgebühr nach Nr. 21301 KV i.V.m. Nr. 24200 ff. KV.
- Bei einer Verfahrensbeendigung nach Entwurfsfertigung erst entsteht eine Entwurfsrahmengebür nach den Nrn. 21302 bis 21304 KV, wobei der Rahmen nach Art des Beurkundungsgegenstandes unterschiedlich hoch ist. Bei vollständiger Entwurfserstellung ist die höchste Gebühr anzusetzen (§ 92 Abs. 2 GNotKGE, dort S. 42), im Übrigen bestimmt der Notar die Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen (§ 92 Abs. 1 GNotKGE, dort S. 41). Auf einen Entwurfsauftrag und dessen Nachweis kommt es dabei nicht mehr an.

In einigen weiteren Bereichen werden durch den Entwurf des GNotKG berechtigten Wünschen der Notare nach Klarstellungen der Vergütungsansprüche Rechnung getragen und zum Teil auch Gebühren für bislang von der Rechtsprechung abgelehnte Gebühren begründet, z. B. für
- die Herstellung von XML-Dateien (Gebühr § 147 Abs. 2 KostO nach nahezu einhelliger Rechtsprechung abgelehnt, während die ganz überwiegende Literatur eine solche Gebühr zuerkennt, künftig eine 0,3 oder eine 0,6-Gebühr, höchstens aber 250 Euro, siehe Nr. 22114 bzw. 22125 KV zum GNotKG auf S. 94, Begründung auf S. 340)
Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme vom 12.10.2012 allerdings dafür ausgesprochen, die vorgesehenen Gebühren für XML-Dateien wesentlich kleiner zu bemessen, um niemanden von der Beauftragung eines Notars dazu abzuschrecken (Bundesrat Drucksache 517/12 Beschluss S. 35 – 37 Punkte 44 – 46).
- Überwachung / Erledigung von Treuhandaufträgen: von der ganz überwiegenden Rechtsprechung (siehe Nachweise zuletzt bei Tiedtke, DNotZ 2012, 653 genannt, etwa OLG Frankfurt notar 2011, 373, vgl. auch Filzek, KostO, § 147 Rn. 30 m.w.N.) wird die von der Mehrheit der Literatur geforderte Betreuungsgebühr § 147 Abs. 2 KostO abgelehnt. Nach GNotKG-E ensteht eine 0,5 Treuhandgebühr nach dem Wert des Sicherungsinteresses (Nr. 22201 KV i.V.m. § 113 Abs. 2 GNotKG, siehe Seiten 95 und zur Begründung S. 342).

Weitere Grundzüge des GNotKG in Stichworten

„Preis“ der Neuerungen und Verbesserungen zugunsten der Notare sind natürlich auf der anderen Seite auch „Einbußen“, die auf den ersten Blick nachteilig gegenüber dem jetzigen Recht erscheinen: So ist z. B. ein Ziel der Reform in Bezug auf die Notarkosten (ausführlich nachzulesen in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 29.8.2012 auf S. 192 – 204) die Vereinfachung und Transparenz, wobei dem Ziel der Voraussehbarkeit der für den Kostenschuldner entstehenden Notargebühren durch die Abschaffung der jetzigen Auffangregelung des § 147 Abs. 2 KostO Rechnung getragen wird. Das heißt, es darf künftig (mit Inkrafttreten der Neuregelung) nur noch dann eine Gebühr berechnet werden, wenn eine genaue Regelung in dem GNotKG dafür enthalten ist. Nur in engen Grenzen soll eine weiterhin (aktuell § 140 KostO) verbotene Gebührenvereinbarung (Verbot künftig § 125 GNotKG E, Ausnahme aber siehe § 126 GNotKGE, S. 51, Begründung S. 285 f.) zulässig sein durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, z. B. für eine Mediation oder Schlichtung, die Führung eines Aktienregisters oder die Hinterlegung von Gegenständen.
Bisher war es möglich, dass für nicht genau geregelte Tätigkeiten die Betreuungsgebühr § 147 Abs. 2 KostO anfallen kann, wobei dies in einer Angelegenheit auch mehrfach der Fall sein konnte (klassischer, vom BGH durch Entscheidung vom 12.5.2005 DNotZ 2005, 867 „abgesegneter“ Fall, wonach beim typischen Kaufvertrag im Direktzahlungsmodell sowohl die Gebühr § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeitsmitteilung entsteht als auch für die anschließende Zahlungsüberwachung vor Umschreibungsantrag eine weitere Gebühr § 147 Abs. 2 KostO). Künftig kann nur noch grundsätzlich eine Gebühr für die Beurkundung und zusätzlich je eine Vollzugsgebühr (bisher § 146 KostO) und eine Betreuungsgebühr verdient werden.
Dafür wird bei der Vollzugsgebühr, die bisher nur bei den in § 146 I und II genannten Grundstücksgeschäften anfallen kann (und in wenigen besonderen Fällen nach § 146 III) der Kreis der Beurkundungsgeschäfte, zu denen eine Vollzugsgebühr anfallen kann, erweitert. Wudy, notar 2012, 277 nennt als Beispiel für die neue erweiterte Anwendbarkeit der Vollzugsgebühr die Einholung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zur (beurkundeten oder entworfenen) Grundschuldbestellung: Bisher passt weder § 146 I (setzt Grundstücksveräußerung voraus) noch § 146 II (setzt eine vorher nur unterschriftsbeglaubigte Erklärung voraus, dann kann für Vollzugshandlungen zusätzlich die ¼-Gebühr § 146 II KostO entstehen; der Weg zu § 147 Abs. 2 als „Alternativgebühr“ ist versperrt durch die Rechtsprechung des BGH unter dem Stichwort „Sperrwirkung der Vollzugsgebühr“, s. hierzu zuletzt Tiedtke, DNotZ 2012, 654, vgl. BGH-Entscheidung vom 13.7.2006 DNotZ 2006, 954 = ZNotP 2006, 397 mit zust. Anm. Tiedtke = NotBZ 2006, 359 mit zust. Anm. Filzek). In diesen Fällen kann künftig die neue Vollzgusgebühr nach GNotKG-E berechnet werden.
Eine besondere Schwierigkeit, die oft zu Irritationen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Notar, Kostenschuldner und Dienstaufsicht führt, ist der Geschäftswert der Betreuungsgebühr § 147 Abs. 2 KostO, der nach gültigem Recht (Mehrheitsauffassung) gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem – aber natürlich pflichtgemäßem, also doch gebundenem – Ermessen zu bestimmen ist. Die entsprechenden Unsicherheiten dieser Schätzung werden durch die vorgesehene künftige gesetzliche Neuregelung, wonach grundsätzlich der Wert des Beurkundungsgeschäfts auch den Wert der – grundsätzlich weiterhin nur einmal anfallenden – Vollzugsgebühr und der grundsätzlich künftig auch nur einmal anfallenden Betreuungsgebühr maßgeblich ist. Eine Ausnahme von dem Grundsatz des nur einmaligen Anfalls von Betreuungsgebühren in einer Angelegenheit ist es aber, wenn wie oben schon erwähnt künftig eine gesonderte Gebühr für Treuhandaufträge anfallen soll, deren Wert dann allerdings nicht der Wert des zugrundeliegenden Kaufvertrages, sondern nur das Sicherungsinteresse der Bank (z. B. geforderter Ablösungsbetrag für Löschungsunterlagen) wäre.
Um unverhältnismäßig hohe Vollzugsgebühren zu vermeiden, wird künftig unterschieden werden, ob nur eine einzelne Genehmigung o. Ä. einzuholen ist und die Gebühr für diesen Fall begrenzt. Siehe hierzu Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KV, wonach die Gebühr Nr. 22112 KV GNotKG höchstens 50 € für jede eingeholte Genehmigung beträgt (vgl. auch Wudy notar 2012, 284 unter VI 1 am Beispiel der Einholung einer Bodenverkehrsgenehmigung).
Unterschieden wird bei den künftigen Vollzugs- und Betreuungsgebühren auch weiter danach, ob der Notar, der die Vollzugs- und Betreuungstätigkeit ausübt, das zugrunde liegende Beurkundungsgeschäft selbst ausgeführt hat: in diesem Fall ist die Vollzugsgebühr nicht auf den Höchstbetrag von 50 Euro beschränkt, aus dem Wert der anderweitig beurkundeten Urkunde, die vollzogen wird (Wertvorschrift § 112 S. 2, im PDF-Download bzw. dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf S. 49).
Zur Verdeutlichung der umfänglichen und ins Einzelne gehenden Regelungen des GNotKG-E werden diesem Skript die Seiten 93 – 95 des Regierungsentwurfs vom 29.8.2012 beigefügt, wo in Hauptabschnitt 2 Überschrift Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten geregelt sind mit längerer Vorbemerkung 2.2.1.1, den dann folgenden Vollzugsgebühren KV 22110 bis 22114 und den dahinter geregelten Kosten des Vollzugs in besonderen Fällen (d. h. ohne vorherige Beurkundungstätigkeit) nach KV 22120 bis 22125.
Auf S. 95 sind dann die Betreuungsgebühren zu finden.

..."

Seminaranmeldungen zu o.a. Terminen natürlich immer noch jederzeit auch kurzfristig möglich und willkommen.

Wahrscheinlich wird es auch ausschließlich den bevorstehenden GNotKG-Änderungen gewidmete Seminare vieler Veranstalter bereits ab Anfang 2013 geben.

Auch ich plane eigene Seminarveranstaltungen, wahrscheinlich mit dem zur frühzeitigen Befassung schon vor dem 1.7.2013 aufmunternden Titel:


Geh nicht vorbei am GNotKG!
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Lovis
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#13

02.11.2012, 08:24

Herr Filzek, wie hoch ist die Wahrscheindlichkeit,dass das Gesetz zum 1.7 in Kraft tritt?
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Martin Filzek
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#14

02.11.2012, 11:32

99,724 % nach meiner Schätzung.
Die Länder (Bundesrat) sind ganz gierig darauf, den Kostendeckungsgrad der Justiz zu erhöhen (vgl. hierzu die bei den Bundesratsdrucksachen auffindbaren Redebeiträge der Vertreterin von Sachsen-Anhalt z. B.), was unter anderem durch die üppigen Gerichtskostenerhöhungen im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, dessen Hauptteil das GNotKG ist, gelingen soll, zusammen mit der zeitgleich angestrebten Beschränkung der für die Länder teuren Prozesskosten- und Beratungshilfe, die parallel dazu in Kraft treten soll.
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#15

02.11.2012, 20:45

:D Bis demnächst!
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#16

05.11.2012, 01:26

Das Inkrafttreten des GNotKG zum 1.7. ist derzeit völlig offen.

Wenn über die 105 (!) Änderungsanträge des Bundesrates (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2012/0517-12B.pdf" target="blank) keine Einigung erzielt wird, landet das Gesetz im April 2013 im Vermittlungsausschuss und geht dann im Wahlkampftrubel unter.

Man kann nur hoffen, dass Bund und Länder sich einigen ...
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#17

05.11.2012, 11:59

Ich bleibe weiter optimistisch für ein Inkrafttreten schon zum 1.7.2013. Die Redebeiträge von den Bundesratssitzungen (u. a. Dr. Max Stadler) zeigen, dass ein großes Interesse der Länder am Inkrafttreten schon im Juli 2013, dem ja langfristig geplanten Datum, besteht, da sie ja schon die Erhöhungen zugunsten der Länderhaushalte "einkalkuliert" haben, und - ich vereinfache mal, weiß die genauen Zahlen, die ja sowieso nur grobe Schätzungen sind, jetzt nicht mehr - die nach Bundestags-Vorschlag entstehenden Mehreinnahmen von gerundet 100 Mio. Euro (gegenüber ca. 200 Mio. Euro, die nach den weiteren Erhöhungswünschen des Bundesrats anfallen würden) mangels Einigung ja noch nicht mal in der geringeren Höhe des bisherigen Gesetzentwurfs Bundesregierung hätten. So sprechen die Redebeiträge davon, dass alle ein Inkrafttreten zum 1.7.2013 schon befürworten, da jeder weitere Monat Verzögerung "Einnahmeausfälle" bedeuten würde.
Vor einigen Monaten zuletzt hatte ich auch mal wieder bei den Fachreferenten im Bundesjustizministerium angerufen. Auch dort sieht man es ganz gelassen, das mit dem Vermittlungsausschuss, wenn es dazu käme, sei ja nichts Ungewöhnliches und führe i.d.R. zu einem Kompromiss, und auch die Gefahr der Nichtkontinuität (Gesetz kommt vor Ablauf der Legislaturperiode nicht mehr zustande) wird dort gering eingeschätzt bzw. selbst dann würde auch eine evtl. andere Regierungskoalition anderer Parteien wieder auf die umfangreichen Vorarbeiten zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Hauptinhalt KostO wird GNotKG) und dessen jahrelange Vorarbeiten zurückgreifen. Die Reform würde dann nur etwas später kommen, aber so wie es jetzt aussieht, kommt sie doch schon planmäßig zum 1.7.2013 aus den genannten Gründen.

Selten hat eine Generation Gelegenheit, Zeitzeuge einer so umfassenden Gebührenreform zu werden, wie dies am 1.4.1936 mit Inkrafttreten der (damaligen) Reichskostenordnung, die im wesentlichen bis auf wenige Änderungen 1957, 1987 u. andere kleine Änderungen gleich geblieben und unter dem Titel Kostenordnung bekannt und noch in Kraft ist. 2013, 1.7., vielleicht auch ein bis drei Monate später, falls wirklich ein Vermittlungsausschuss angerufen wird und länger braucht, wird wahrscheinlich das magische Datum werden, das für mich als "KostO-Experte" fast so bedeutend ist wie die Deutsche Einheit von 1989 / 1990 (was eigentlich aus politischer Korrektheit nicht ganz die Wahrheit ist, die KostO-Reform ist für mich persönlich noch wichtiger, bitte dies als "Berufskrankheit" zu entschuldigen und mich hier weiter mit Nachrichten zum weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu versorgen. Weiß jemand schon, wann voraussichtlich die 2. und 3. Lesung sein könnte? Für ein auch kürzlich in 1. Lesung behandeltes Gesetz sagte gestern jemand in einer Fernsehdiskussion, dass es in 2. Lesung im Dezember behandelt wird.).

P.S. am 30.11./1.12.2012: In diesem Forum unter "Berufsbezogenes", erste Unterabteilung "Fortbildung und Weiterbildung" habe ich jetzt die zwischen April und Juli 2013 stattfindenden 19 Seminare in 8 Städten

Geh nicht vorbei am GNotKG

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Notarkosten-Seminar GNotKG (vorauss. 1.7.13 gültig) Filzek

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#18

20.03.2013, 10:35

Es gab ja am 13.3. eine öffentliche Anhörung im Bundestag dazu? Ich habe bisher nur 2 Stellungnahmen im Netz dazu gefunden, aber sonst keine Infos...
weiß jemand neueres?

Es vermehren sich bei uns die Gerüchte, dass es wohl doch nicht zum 1.7. in Kraft treten soll? Wie seht ihr das???
Liebe Grüße
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#19

20.03.2013, 15:09

Lena hat geschrieben:Es gab ja am 13.3. eine öffentliche Anhörung im Bundestag dazu?

Ja, und wer sich dafür näher interessiert, hätte am 13.3.2013 an der Anhörung von ca. 12 Sachverständigen vor den einzelnen Bundestagsabgeordneten verschiedener Parteien als Zuschauer teilnehmen können. Das Ganze kann aber auch über Bundestag, Rechtsausschuss und Eingabe Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Internet als knapp dreistündiger Film im Computer kostenlos angesehen werden. Die einzelnen Gutachten der Sachverständigen können alle im Internet durchgelesen und ausgedruckt werden. Dabei wird deutlich, dass bei der von Siegfried Kauder geleiteten Anhörungssitzung verschiedene andere Fragen als die des GNotKG in den Gutachten und Fragen im Vordergrund standen (Erhöhung RVG, Gerichtsgebühren allgemein, Prozesskostenhilfe, Höhe der Vergütungen für Sachverständige und Dolmetscher, speziell für seltene Sprachen in Asylverfahren u.v.a.).
Für mich als "Laie" in solchen Gesetzgebungsverfahren sieht das alles ganz "normal" aus und insbesondere das GNotKG = umfangreichster Art. 1 des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist damit in keiner Weise in Frage gestellt worden, höchstens natürlich dadurch, dass all die anderen Fragen in einem "Gesetzgebungspaket" enthalten sind.


Ich habe bisher nur 2 Stellungnahmen im Netz

[color=#0000FF[i]]- was heißt schon im Netz? Entscheidend is auf`m Platz (Alfred "Adi"' Preißler, dt. Fußballspieler und Trainer, 1921 - 2003) bzw. hier die Wirklichkeit in Berlin.[/[/i]color]

dazu gefunden, aber sonst keine Infos...
weiß jemand neueres?

Es vermehren sich bei uns die Gerüchte, dass es wohl doch nicht zum 1.7. in Kraft treten soll?

Experten sind davon überzeugt, dass das GNotKG, das wenig bis fast gar nicht umstritten ist und viele Vorteile an Transparenz, Vereinfachung und Modernisierung gegenüber der schon seit über 75 Jahren bestehenden KostO bietet, über kurz oder lang auf jeden Fall in Kraft treten wird, selbst wenn es ein etwas späterer Zeitpunkt als der 1.7. werden sollte, wofür aber bisher nur ungeduldige Gerüchte sprechen. Wahrscheinlich ist meiner Meinung nach eine baldige Einigung bzw. Kompromiss bei den anderen streitigen Fragen der Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, RVG-Gebühren usw., da auch die Länder an einer Erhöhung des Kostendeckungsgrads, der vor allem über die zum Teil schon einkalkulierten Gerichtskostenanpassungen erreicht werden soll, passiert, so dass die größte Wahrscheinlichkeit wohl doch für ein Inkrafttreten der gesamten Kostenrechtsmodernisierung einschließlich GNotKG zum 1.7.13 spricht.

Wie seht ihr das???
s. o.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Sandra Richter, DAI
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 25.03.2013, 10:21
Beruf: RA-Fachangestellte

#20

27.03.2013, 11:46

Hallo zusammen,

auch in der Frankfurter Allgemeinen vom 22.03. wurde über die Kostenrechtsmodernisierung berichtet. Man spricht dort von einer auf einem Geheimtreffen erzielten Einigung. Hier geht's zum Artikel: http://www.faz.net/-gqe-77vht" target="blank

Viele Grüße

Sandra Richter
Deutsches Anwaltsinstitut e.V.


Seminarübersicht und Infos:
http://www.anwaltsinstitut.de" target="blank
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