General- u. Vorsorgevollmacht nebst Patienten- u. Betreuungsverfügung Einzelperson

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RENA-S
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#1

15.05.2024, 11:45

Hallo zusammen,

ich habe hier eine General- u. Vorsorgevollmacht nebst Patienten- u. Betreuungsverfügung einer Einzelperson abzurechnen.

Die Person erteilt die Vollmacht ihrer Mutter und ihrer Schwester jeweils mit Einzelvertretunsbefugnis.

Gem. Diehn, 9. Auflage, Rnd-Nr. 1913 ff. (ab Seite 509) würde ich es jetzt so verstehen, dass ich drei Beurkundungsgegenstände habe, also zwei Vollmachten und eine Betreuungsverfügung, da ich ja A die Vollmacht für die Mutter habe und B die Vollmacht für die Schwester und C dann die Betreuungsverfügung.

Meine Auffassung resultiert daraus, dass ich das Kostenbeispiel Rnd.-Nr. 1918 (Ehegatten), bei dem ja vier Gegenstände, also zwei Vollmachten und zwei Betreuungsverfügungen vorliegen, so interpretiere, dass ein Gegenstand die wechselseitige Vollmacht der Eheleute ist und weiterer Gegenstand die Vollmacht für den Sohn (daher zwei Vollmachten) und dann halt die wechselseitige Betreuungsverfügung der Eheleute (also zwei Betreuungsverfügungen).

Meine Kollegin interpretiert dieses Beispiel jedoch so, dass die Vollmacht für den Sohn außer Acht bleibt und mit den zwei Vollmachten lediglich die wechselseitige der Eheleute gemeint ist.

Diese Auffassung würde für meinen Fall dann jedoch bedeuten, dass ich nur eine Vollmacht zum Gegenstand hätte. Vor diesem Hintergrund würde ich gerne wissen, welche Auffassung ihr teilt, damit ich richtig abrechnen kann.

Vorab vielen Dank für eure Hilfe!

Grüße, RENA-S
Martin Filzek
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#2

15.05.2024, 12:54

Bei der Erteilung einer Einzelperson für mehrere Bevollmächtigte liegt nur eine gegenstandsgleiche Erklärung vor (vgl. z. B. Korintenberg/Diehn GNotKG 22. Aufl. 2022, § 109 Rn. 233). Bei den in den Beispielen gefundenen gegenseitigen Vollmachten von Eheleuten wird ja auch für die verschiedenen Gegenstände auf das Vermögen der jeweils Vollmachtgebenden abgestellt, so dass es durch die Addition dieser Teilwerte im Gebührenbetrag häufig ähnlich ausfällt, als wenn insoweit nur eine Vollmacht aus Gesamtvermögen beider angenommen würde (abgesehen von Erhöhungen durch Mindestgebühr je gegenstandsverschiedene Erklärungen bei geringeren Werten).

Betreuungsverfügung ist natürlich immer gegenstandsverschieden (vgl. Korintenberg/Diehn a.a.O. Rn. 231).

Unterstützung in sämtlichen Notarkostenfragen - auch Rückständen, Streitfällen u. Ä. durch Kurzgutachten - siehe Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de beschrieben. :wink2
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RENA-S
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#3

15.05.2024, 14:15

:thx
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