Wert Verzicht Ehegattenunterhalt bei Scheidungsfolgenvereinbarung

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MWei
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#1

03.05.2024, 11:04

Hallo in die Runde!

Ich habe eine Notarkostenrechnung für eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegen. Ein paar Infos zum Hintergrund: Eheleute leben seit 10/2021 getrennt, die Ehe wird eine Woche nach dem Beurkungstermin geschieden. Es wird Folgendes vereinbart: Verzicht auf Zugewinn, Verzicht auf Ehegattenunterhalt, Übetragung hälftiger Miteigentumsanteil Grundstück. Als Einkommensverhältnisse haben die Eheleute Nettoeinkommen von 4.900,00 € und 1.500,00 € angegeben.

Dabei wurden nun folgende Werte bei der Kostenrechnung zugrunde gelegt:
- Verzicht auf Zugewinn 5.000,00 €
- Verzicht auf Ehegattenunterhalt 99.093,00 €
- Übertragung MEA 200.000,00 €

Nun ist für mich nicht nachvollziehbar, wie sich der Wert für den Verzicht auf Ehegattenunterhalt errechnet. Kann mir das jemand erläutern?

Vielen Dank schon mal im Voraus! Martina
Maximus
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#2

05.05.2024, 10:23

Da hat vermutlich jemand für den Unterhaltsverzicht den Auffangwert genommen, für Verzicht auf Zugewinn einen tatsächlichen Wert und das ganze nun vertauscht...

Ich würde die Rechnung formlos beanstanden, da offensichtlicher Fehler.
Martin Filzek
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#3

06.05.2024, 15:29

Möglicherweise hat der Notar - einer Sollvorschrift in § 19 GNotKG folgend - für die einzelnen Positionen der Werte auch den oder die betr. §§ des GNotKG in der Rechnung angegeben, aus denen sich dieser Wert ergibt.
Für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt könnten das §§ 97, 52 sein. Für die Berechnung lebenslanger Unterhaltsleistungen könnte dann - je nach Alter des Unterhaltsberechtigten - z. B. nach § 52 Abs. 4 bei unbestimmter Laufzeit der zehnfache Jahresbetrag der Unterhaltsleistungen, auf die verzichtet wird, sein.
Wenn der Wert nach den Umständen des Einzelfalls unbillig erscheint, kann dieser Wert nach § 52 Abs. 6 gemindert werden.
Im vorliegenden Fall könnte es so sein, dass der Unterhalt für ca. 8 Jahre (ergibt bei mir rechnerisch 98.742,85 Euro) zugrunde gelegt wurde, nämlich 3/7 aus dem Unterschiedsbetrag der beiden angegebenen Nettoeinkommen.
Literatur zur Bewertung solcher Unterhaltsleistungen in Einzelfällen siehe z. B. ausführlich Ländernotarkasse, Leipzger Kostenspiegel, 4. Aufl. 2024, Rn. 20.216 ff., 20.231 ff. sowie den weiteren dort angebenen Einzelnachweisen von Rspr. und Lit.
Ohne nähere Details zum geschilderten Fall zu kennen (Dauer der Ehe, hatte ein Ehegatte ehebedingte Nachteile durch z. B. überwiegende Tätigkeit Kindererziehung o. Ä.) lässt sich schwer beurteilen, ob der 8-fache Betrag oder ein geringerer Betrag hier angemessen gewesen wäre. Ich selbst kann dazu auch relativ wenig sagen, Anwälte mit Kenntnissen des nachehelichen Unterhaltsrechts sollten befragt werden bzw. die Frage ggf. an den beurkundenden Notar gestellt werden, von dem die Rechnung stammt.
Ich habe auch die Vermutung, dass der weitere Wert von 5.000 Euro für den Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns zu gering sein könnte. Das wäre ja "nur" der Auffangwert § 36 II, III GNotKG und bevor man auf diesen zurückgreift (oder davno ausgehend auch höhere Werte schätzt, was auch zulässig wäre) sollte über § 95 GNotKG durch Anfrage bei den Beteiligten und der deren Anwälten versucht werden, den tatsächlichen Wert des Verzichts auf Zugewinn zu erfahren. Ggf. ist der Notar verpflichtet, dann die Kostenrechnung entsprechend zu erhöhen auf den "richtigen" Wert des Verzichts auf Zugewinnausgleich, um keine verbotene Gebührenvereinbarung oder -erlass (§ 125 GNotKG) zu "begehen".

Die Vermutung von Maximus in #2 halte ich für unwahrscheinlich. Auch wenn diese zutreffen sollte, wäre eine Beanstandung zur vermuteten Vertauschung von zwei Werten ja für das kostenrechtliche Ergebnis unerheblich, da für sämtliche verschiedenen Geschäftswerte jeweils die 2,0 Beurkundungsverfahrensgebühr entsteht und die Summe der Werte und damit die berechneten Gebühren dann gleich blieben.

Unterstützung bei Notarkostenberechnungen siehe Notarkosten-Dienst - entgeltlich / günstig - wie bei www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst beschrieben. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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