Guten Morgen,
mein Chef hat mir gesagt, ich soll ausrechnen, was eine Umwandlung einer UG (Stammkapital: 5.000,00 Euro) in eine GmbH (Stammkapital: 25.000,00 Euro) kostet.
Die UG ist pleite und deshalb soll die Umwandlung gemacht werden.
Weitere Angaben habe ich leider nicht
Könnt ihr mir behilflich sein?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Umwandlung UG in GmbH
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"Umwandlung" heißt hier wohl Kapitalerhöhung um 20.000 Euro + Änderung des Firmenzusatzes von "UG" in "GmbH" (kostenrechtlich hier mE nicht gesondert zu bewerten).
vgl. http://www.foreno.de/gesellschaftsrecht ... 30165.html.
Beispielrechnungen bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl., RdNr. 883 ff
vgl. http://www.foreno.de/gesellschaftsrecht ... 30165.html.
Beispielrechnungen bei Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl., RdNr. 883 ff
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Hallo,
kürzlich wurde durch uns die Kapitalerhöhung einer UG und die Änderung der Firma von xx UG in xx GmbH protokolliert.
Neben der Kapitalerhöhung wurde der Beschluss hinsichtlich der Firmenänderung bei der Geschäftswertberechnung nicht gesondert bewertet.
Der Kostenrevisior vertritt nun die Meinung, dass es sich bei der Kapitalerhöhung und Firmenänderung um zwei Beurkundungsgegenstände handelt, die mit jeweils 30.000,00 € zu bewerten sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Rechtsverhältnisse zueinander sieht er nicht.
Wir vertreten die Auffassung, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Diese Auffassung teilt der Revisior mit uns leider nicht.
Die Frage ist nun, wer vertritt die richtige Meinung.
Für Denkanstösse und Hilfestellung bin ich dankbar.
(Ein Zugriff auf die zitierte 3. Auflage Diehn, Kostenberechnung haben wir leider nicht).
kürzlich wurde durch uns die Kapitalerhöhung einer UG und die Änderung der Firma von xx UG in xx GmbH protokolliert.
Neben der Kapitalerhöhung wurde der Beschluss hinsichtlich der Firmenänderung bei der Geschäftswertberechnung nicht gesondert bewertet.
Der Kostenrevisior vertritt nun die Meinung, dass es sich bei der Kapitalerhöhung und Firmenänderung um zwei Beurkundungsgegenstände handelt, die mit jeweils 30.000,00 € zu bewerten sind. Ein Abhängigkeitsverhältnis der Rechtsverhältnisse zueinander sieht er nicht.
Wir vertreten die Auffassung, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Diese Auffassung teilt der Revisior mit uns leider nicht.
Die Frage ist nun, wer vertritt die richtige Meinung.
Für Denkanstösse und Hilfestellung bin ich dankbar.
(Ein Zugriff auf die zitierte 3. Auflage Diehn, Kostenberechnung haben wir leider nicht).
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Wenn nur der Rechtsformzusatz geändert wurde (also "GmbH" statt "UG"), liegt m.E. derselbe Gegenstand vor (so Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. [12. liegt mir z. Zt. nicht vor], RdNr. 1097a). Anders ist dies, wenn die Firma auch sonst geändert wurde (also "xxx UG" in "yyy GmbH").