Gebühr(en) für XML-Strukturdaten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Revisor
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#1

13.07.2017, 12:48

Heute habe ich einmal eine Frage, zu der ich in den hier vorhandenen Kommentaren keine Lösung gefunden habe. Vielleicht kann hier jemand helfen.

Ein Notar beurkundet (in einer Urkunde) einen Vertrag, in dem ein Geschäftsanteil an einer GmbH verkauft und abgetreten wird (Wert z.B. 20.000,00 Euro) und einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den die Satzung (z.B. Gegenstand) geändert wird (Wert: 30.000,00 Euro). Er fertigt die Liste der Gesellschafter.
Der Gesamtwert der Urkunde beträgt (das ist unproblematisch) also 50.000,00 Euro.

Ferner entwirft er die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister (Wert insoweit also 30.000,00 Euro).

Die Liste der Gesellschafter reicht er sodann zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht ein. Dazu fertigt er die erforderlichen XML-Strukturdaten.

Frage:
Welche Gebühr(en) nach Nr. 22114 KV GNotKG – nach welchem Wert - entstehen für die Fertigung der XML-Strukturdaten?

Ordnete man die Fertigung der Anmeldung zu, würde die Einreichung der Gesellschafterliste wertmäßig „unter den Tisch fallen“ (§ 112 GNotKG).
Deshalb könnte sich hier eine Zuordnung zu der „Ursprungsurkunde“ anbieten.

Was wäre aber dann, wenn die Übermittlung der Liste und die Einreichung der Anmeldung zeitlich auseinanderfallen?
Würden dann - weil ein Beurkundungsverfahren und ein Entwurfsfertigungsverfahren vorliegen - zwei Gebühren entstehen (Wert einmal 50.000,00 Euro, einmal 30.000,00 Euro)?
Dann würde aber der Wert Satzungsänderung (wegen § 112 GNotKG) zweimal berücksichtigt. Kann das richtig sein?
Oder würde es bei der im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren entstandenen Gebühr bleiben?
Martin Filzek
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#2

13.07.2017, 16:10

Revisor hat geschrieben:Heute habe ich einmal eine Frage, zu der ich in den hier vorhandenen Kommentaren keine Lösung gefunden habe. Vielleicht kann hier jemand helfen.

Ein Notar beurkundet (in einer Urkunde) einen Vertrag, in dem ein Geschäftsanteil an einer GmbH verkauft und abgetreten wird (Wert z.B. 20.000,00 Euro) und einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den die Satzung (z.B. Gegenstand) geändert wird (Wert: 30.000,00 Euro). Er fertigt die Liste der Gesellschafter.
Der Gesamtwert der Urkunde beträgt (das ist unproblematisch) also 50.000,00 Euro.

Ferner entwirft er die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister (Wert insoweit also 30.000,00 Euro).

Die Liste der Gesellschafter reicht er sodann zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht ein. Dazu fertigt er die erforderlichen XML-Strukturdaten.

Frage:
Welche Gebühr(en) nach Nr. 22114 KV GNotKG – nach welchem Wert - entstehen für die Fertigung der XML-Strukturdaten?

Ordnete man die Fertigung der Anmeldung zu, würde die Einreichung der Gesellschafterliste wertmäßig „unter den Tisch fallen“ (§ 112 GNotKG).
Deshalb könnte sich hier eine Zuordnung zu der „Ursprungsurkunde“ anbieten.

Was wäre aber dann, wenn die Übermittlung der Liste und die Einreichung der Anmeldung zeitlich auseinanderfallen?
Würden dann - weil ein Beurkundungsverfahren und ein Entwurfsfertigungsverfahren vorliegen - zwei Gebühren entstehen (Wert einmal 50.000,00 Euro, einmal 30.000,00 Euro)?
Dann würde aber der Wert Satzungsänderung (wegen § 112 GNotKG) zweimal berücksichtigt. Kann das richtig sein?
Oder würde es bei der im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren entstandenen Gebühr bleiben?
Ich weiß noch nicht, ob ich die von dir gesehenen Probleme ganz verstanden habe - aber das ist meiner Meinung nach kein Wunder bei derart komplizierten Fragen, zu denen kaum jemand "durchblickt" und die vermeintlich richtige Beantwortung von Superprofis wie den mehreren Notarkostenprüfern, die z. B. den Streifzug der Notarkasse München und anderes bearbeiten, auch nur mühsam erarbeitet wird und deren Verständnis und Erlernen selbst die große Mehrheit der Notare und ihrer Angestellten wegen der vielfältigen Anforderungen des immer komplizierter werdenden Notarlebens und der dafür benötigten Zeit häufig überfordert.

Beim geschilderten Fall ist aber doch zumindest Mehrheitsmeinung, dass die Gesellschafterliste als Vollzugstätigkeit zur Haupturkunde (z. B. GmbH-Gründung oder wie hier Geschäftsanteilsabtretung mit darin enthaltener Satzungsänderung) gesehen wird, und das ist hier doch sogar noch deutlicher nur so zu sehen, denn nur wegen der Geschäftsanteilsabtretung ist doch die neue Liste erforderlich. Die Handelsregister-Anmeldung (welche z. B. von Wudy und Waldner im Fall von GmbH-Gründungen und anschließender Anmeldung als richtiger 'Bezugspunkt gesehen wird) bezieht sich im geschilderten Fall doch nur auf die Satzungsänderung, denn die Geschäftsanteilsabtretung braucht ja nicht angemeldet zu werden.

Deshalb denke ich, dass für die Liste - egal ob sie zugleich oder später als die HR.-Anmeldung eingereicht wird - die XML-Gebühr nach § 112 aus dem Wert der Haupturkunde von 50.000 Euro entsteht, und für die HR.-Anmeldung, die auch in XML umgewandelt wird und als ein gesondertes Beurkundungs- bzw. Entwurfsverfahren als gesondert anzusehen ist, dann eben tatsächlich eine weitere von 30.000 Euro Wert § 112, die sich aus dem Wert der Anmeldung herleiten.

Dass dann im Ergebnis der Wert der Satzungsänderung sowohl bei der ersten XML-Gebühr als Teilwert enthalten ist als auch allein dann bei der XML-Gebühr für die spätere HR.-Anmeldung ist wohl richtig und muss wohl in Kauf genommen werden aufgrund der "Pauschalierung" durch das neue GNotKG und dessen Regelungen, die ja nicht zu kompliziert werden sollten. Die gesetzgeberischen Wertungen dazu sind wohl, dass die XML-Gebühr immer als gesonderte, neben einer normalen Vollzugsgebühr ggf. zuusätzlich anfallende Gebühr ausgestaltet ist, und § 93, wonach je Beurkundungsverfahren nur jeweils eine Gebühr entstehen kann - wobei aber hier aus praktischen Gründen für die HR.-Anmeldung überwiegend extra eine gesonderte Urkunde gefertigt wird.

Aber dies nur als vorläufige Einschätzung - vielleicht übersehe ich ja auch etwas dabei und bin auf weitere Nachfragen oder Beiträge gespannt.

Vielleicht muss man sich wegen des doppelten Anfalls der XML-Gebühr damit "trösten", dass diese ja jeweils begrenzt auf höchstens 250 Euro wurde, so dass es bei hohen Werten etwas gedeckelt ist.

In Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 319 wäre für einen Teil der Fragen vielleicht noch eine Fundstelle.

Im geschilderten Beispielsfall wäre es bei den als Beispiel-Werten genommenen Zahlen ja auch so, dass der Kostenschuldner durch die Degressionsvorteile bei der Haupturkunde erheblich mehr Beurkundungsgebühren einspart, als wenn man getrennte Urkunden für Geschäfsanteilsübertragung und Satzungsänderung gemacht hätte, während sich die Vollzugsgebühren für die Liste der Gesellschafter und die XML-Gebühr dann nur geringfügig niedriger ergeben hätten, so dass alles in allem die Zusammenbeurkundung in der ersten Urkunde auch aus Kostenersparnisgründen gut vertretbar war.
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#3

14.07.2017, 07:35

Vielen Dank!

Die Überlegungen kann ich nachvollziehen.
Ergebnis wird also sein, dass in jedem Fall zwei Gebühren nach Nr. 22124 KV GNotKG entstehen.
Das wird dann wohl auch dem entsprechen, was im Streifzug (12. Aufl.) unter RdNr. 709 (allerdings hier für Grundbuchverfahren) erläutert ist: Auch wenn Strukturdaten "gemeinsam" übermittelt werden, fällt die Gebühr für jedes Beurkundungs- oder Entwurfsverfahren gesondert an.

Vielleicht gibt es ja hier noch weitere Meinungen?
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Manfred Fisch
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#4

14.07.2017, 09:57

Ich kann die gemachten Einschätzungen gut nachvollziehen.

Dennoch habe ich "Bauchweh" mit der Abrechnung von zwei XML Gebühren, wenn beide Vorgänge in einem Mal aufgearbeitet werden.

Grundsätzlich soll durch die XML Gebühr der Aufwand des Notars für die Erstellung der XML-Strukturdaten abgegolten werden. Erstellt der Notar nur eine XML Strukturdatendatei, so hat er einmal Aufwand, den er aber doppelt berechnet. Ich handhabe es (gegen die wohl herrschende Meinung) so, dass, sofern ich mehrere Anmeldungen/Vorgänge in einem Arbeitsablauf einreiche, dass ich die Gebühr aus dem höchsten in Betracht kommenden Wert berechne.

Für mich ist das wie Briefe eintüten und frankieren: Lege ich mehrere Schreiben in einen Umschlag, berechne ich nicht das Porto der Einzelbriefe, sondern das Porto des sich nach dem Gesamtgewicht der Sendung ergebenen Portos. Ich freue mich schon auf meine Notarkostenprüfung :roll: :mrgreen:
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#5

14.07.2017, 10:17

Der "gesunde Menschenverstand" wird sicher eher zu dem Ergebnis von Manfred Fisch kommen, die "Logik" des GNotKG, dass eine Vollzugsgebühr in jedem Beurkundungs- und/oder Entwurfsverfahren entstehen kann und sich dann wegen § 112 GNotKG immer nach dem (Gesamt-)Wert dieses Verfahrens richtet, ist aber - wie Martin Filzek es dargestellt hat - wohl eine andere.
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#6

14.07.2017, 11:44

Manfred Fisch hat geschrieben:Ich kann die gemachten Einschätzungen gut nachvollziehen.

Dennoch habe ich "Bauchweh" mit der Abrechnung von zwei XML Gebühren, wenn beide Vorgänge in einem Mal aufgearbeitet werden.

Grundsätzlich soll durch die XML Gebühr der Aufwand des Notars für die Erstellung der XML-Strukturdaten abgegolten werden. Erstellt der Notar nur eine XML Strukturdatendatei, so hat er einmal Aufwand, den er aber doppelt berechnet.

Das würde doch voraussetzen, dass es sich um die gleiche Datei handelt oder zumindest um Einreichungen zu einem Beurkundungsverfahren. So ist es unstreitig, dass wegen § 93 GNotKG nur ein mal die XML-Gebühr berechnet werden darf, wenn man im Grundbuchverkehr für die Eintragung der Auflassung erst eine auszugsweise Ausfertigung der Urkunde einreicht und später dann die vollständige Ausfertigung für die Umschreibung, jeweils im XML-Format. Dann entsteht weil es sich um ein Beurkundungsverfahren insgesamt nur einmal die XML-Gebühr wegen § 93 bzw. § 93 analog.
Hier ist es aber im Beispielsfall von Revisor doch so, dass a) für die HR.-Anmeldung und b) für die Liste der Gesellschafter - die zudem noch zwei gar nicht identische Vorgänge betreffen, denn die Anteilsabtretung ist ja gar nicht anzumeldne, nur die Satzungsänderung - und so kommt m .E. nur die doppelte Berechnung der XML-Gebühr in Frage.


Ich handhabe es (gegen die wohl herrschende Meinung) so, dass, sofern ich mehrere Anmeldungen/Vorgänge in einem Arbeitsablauf einreiche, dass ich die Gebühr aus dem höchsten in Betracht kommenden Wert berechne.

Ich denke, dass es auch der herrrschenden Meinung entspricht, dass man z. B. bei Einreichung von HR.-Anmeldung mit beigefügter Satzungsänderungsurkunde und weiteren Unterlagen nur ein mal für die HR.-Anmeldung die Gebühr berechnet. Ist zwar bei verschiedenen UR.-Nummern für HR.-Anmeldung und z. B. Beschlussniederschrift zwar auch "anders" zu sehen - § 93 würde ja nicht gelten - aber ich glaube, dass da bei den kostenschuldnerfreundlichen Auslegungen von Seiten der Notare gemeint wird, die Berechnung der XML-Gebühren mit "Fingerspitzengefühl" handhaben zu müssen und man will nicht riskieren, dass in Volk und Wirtschaft große "Aufstände" losbrechen wegen zu hoher und zu vieler XML-Gebühren, die dann zu einer Gesetzesänderung führen könnten. Die bei GNotKG erreichte Gebührenhöhe wird von fast allen Notaren als befriedigend empfunden, vor allem, wenn man daran denkt,dass in KostO-Zeit laut BGH-Entscheidung von 2013 die Herstellung der XML-Datei als gebührenfrei nach dem damaligen § 35 KostO angesehen wurde. Herr Tiedtke hat bei den Einführungsseminaren zum GNotKG usw. oft davon berichtet, dass es ein großer Kampf war, die XML-Gebühren in der jetzigen Höhe zu erreichen und viel Überzeugungsarbeit über die Arbeitsaufwände beim Einscannen usw. bedurft hatte, ursprünglich waren von einzelnen maßgeblichen Leuten äußerst geringe XML-Gebühren vorgeschlagen worden.
Dies nur als Hintergrundinformation.
Auch Teilnehmer, die in Schleswig-Holstein vor ein bis zwei Jahren an den Einführungsseminaren zur Einführung des elektronischen Grundbuchverkehrs teilgenommen hatten, haben mir berichtet, dass der damalige Referent aus der Justiz bei der Höhe der XML-Gebühren großen "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" gesehen hat (sprich: DIe Gebühren waren seiner Meinung nach viel lzu hoch und müssten dringend gesenkt werden).

Dass der Notar bei den XML-Gebühren, auch wenn sie jetzt nach und nach im Grundbuchverkehr erforderlich werden, "mehr" verdient als früher sollte man auch bei der Diskussion um die aktuelle Frage, dass für die neuen Prüfungspflichten im Grundbuch- und Registerverkehr in der Regel keine Kosten für den Notar entstehen, trotz zusätzicher Mühen, z. B bei den Vermerken, einbeziehen (also als Ausgleich meine ich damit)./i]

Für mich ist das wie Briefe eintüten und frankieren: Lege ich mehrere Schreiben in einen Umschlag, berechne ich nicht das Porto der Einzelbriefe, sondern das Porto des sich nach dem Gesamtgewicht der Sendung ergebenen Portos.

Das ist m. E. kein Entgegenkommen, sondern Pflicht aufgrund des Gebots des billigsten Wegs bzw. der Vermeidung unnötiger Mehrkosten. Die neue Spezialregelung für Portoauslagen im GNotKG lässt aber natürlich die Wahl, anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten die Pauschale, die i.d.R. höher ist, zu berechnen. Aber wie gesagt im Vergleich mit der schwierigen Lage bei den XML-Dateien für entweder dasselbe Beurkundungsverfahren oder verschiedene Beurkundungsverfahren "hinkt" der Vergleich meiner Meinung nach.

Ich freue mich schon auf meine Notarkostenprüfung :roll: :mrgreen:


Könnte mir gut vorstellen, dass vielerorts auf solche "Kinkerlitzchen" wie Dokumentenpauschale, Porto- und sonstige Auslagen sowie vielleicht auch XML-Dateien-Gebühren für die Notarkostenprüfer nicht so viel Zeit übrig bleibt. Aber vielleicht schon, wenn bei den wichtigeren Sachen wie Beurkundungsgebühren usw. alles in Ordnung ist und man dann doch noch Zeit hat, sich mit diesen arbeitsaufwändigen und zeitintensiven Prüfungen zu befassen.
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Manfred Fisch
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#7

14.07.2017, 12:42

Revisor hat geschrieben: Ein Notar beurkundet (in einer Urkunde) einen Vertrag, in dem ein Geschäftsanteil an einer GmbH verkauft und abgetreten wird (Wert z.B. 20.000,00 Euro) und einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch den die Satzung (z.B. Gegenstand) geändert wird (Wert: 30.000,00 Euro). Er fertigt die Liste der Gesellschafter.
Der Gesamtwert der Urkunde beträgt (das ist unproblematisch) also 50.000,00 Euro.

Ferner entwirft er die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister (Wert insoweit also 30.000,00 Euro).

Die Liste der Gesellschafter reicht er sodann zusammen mit der Anmeldung beim Registergericht ein. Dazu fertigt er die erforderlichen XML-Strukturdaten.

Hallo Martin,

mein Lösungsweg bezog sich schon auf die Fallgestaltung von Revisor.

Ich hätte für den den konkreten Fall (gleichzeitige Einreichung) eine XML Gebühr aus dem Wert von € 80.000 abgerechnet (es sei denn, die Einzelberechnung wäre günstiger).

Mal ein anderer Lösungsansatz: Wenn in der Anmeldung der Satz enthalten ist: "melde an Satzungsänderung .... und überreiche in der Anlage, Beschluss, Satzung § 54 GmbHG, Liste gem. § 40 II" - dann würde ich für die Liste sogar garnichts erheben und sie beim Wert auch außen vorlassen.

Wie seht ihr das?
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#8

14.07.2017, 13:16

@ Martin Filzek #6
Wie du siehst, gibt es Prüfer, die sich mit diesen Fragen befassen (um zu überlegen, wie sich damit umgehen, um eine einheitliche Berechnung zu erreichen).

@ Manfred Fisch #7
Diese Lösung ist eine "Praktikerlösung", rechtlich wird sie aber m.E. schwierig zu begründen sein.
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#9

14.07.2017, 13:28

Noch eine vorläufige - nicht ganz ernst gemeinte, in der heutigen Zeit muss man das ja immer dazu sagen - Äußerung zu dem Ganzen:

Manchmal habe ich das Gefühl, dass es in Deutschland zu so hoch komplizierten und komplexen Fragen durch die Gesetzgebung kommt, damit Notare und ihre Angestellten wie auch die Rechtspfleger und Notarkostenprüfer damit genug beschäftigt sind und keine Zeit haben, sich beim Schwarzen Block einzureihen oder ähnlichen Unsinn zu veranstalten. ;)

Aber ich finde Revisors und Manfreds Gedanken und Bemühungen, es möglichst richtig, perfekt und angemessen zu handhaben, aller Ehren wert, und versuche mir ja auch alle Mühe zu geben, es möglichst richtig und perfekt zu machen. Würde hier bei diesen Zweifelsfragen aber - wegen der ungewöhnlichen Komplexität und der "Zumutung" nur eine einzige Handhabung als richtig anzusehen, verschiedene Handhabungen, die jeweils gute Gründe für sich haben, immer tolerieren. Ich glaube auch, dass es einfach "zu weit führen würde", wollte man in diesen hochkomplizierten 'Fällen nur ganz mühsam und mit viel Zeitaufwand vermittelbaren Detailfragen eine bei sämtlichen Notaren - wenn auch nur innerhalb eines Bezirks - einheitliche Handhabung durchzusetzen versuchen würde, das ist wie ein Kampf gegen Windmühlenflügel, weil ja nur ganz wenige Zeit genug haben, das alles im Gesetz, Kommentaren usw. nachzuvollziehen neben der "normalen" Arbeit.
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