Ausschlagungserklärung + Erbauseinandersetzung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Mareen82
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#1

10.07.2017, 13:43

Guten Tag Zusammen,

ich habe hier folgenden Fall:

A, B und C sind Erben zu je 1/3 Anteil nach Erblasserin. Gemäß Testament hat Erblasserin ein Vermächtnis zugunsten D dahingehend ausgesetzt, dass D ein Grundstück erhält. Das Testament wurde eröffnet, das Grundbuch ist noch nicht berichtigt.
D schlägt das ihr zugefallene Vermächtnis aus.
Nachlass besteht nur noch aus dem Grundstück.

A, B und C beantragen die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass die Erschienenen A-C als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden.

C erhält das Grundstück.

Es wird die Eigentumsumschreibung nach Möglichkeit ohne Zwischeneintragung der Erschienenen zu A-C beantragt (widerspricht das nicht dem vorherigen Antrag?).

Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.

Wert Grundbesitz 150.000,00 €

Abrechnen würde ich jetzt Erbanteilsübertragung. Wert gem. § 38 150.000,00 € bzw. hiervon 2/3, da 1/3 dem C ja schon gehört.
2,0 Gebühr

Sodann die Erbausschlagung mit einem Wert nach § 103 Abs. 1 (Wert Nachlass, also 150.000,00 €)
1,0 Gebühr

Sehe ich das richtig?

Ich hoffe, dass ich genug Anhaltspunkte gegeben habe.
Martin Filzek
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Beiträge: 2205
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

11.07.2017, 13:38

Mareen82 hat geschrieben:Guten Tag Zusammen,

ich habe hier folgenden Fall:

A, B und C sind Erben zu je 1/3 Anteil nach Erblasserin. Gemäß Testament hat Erblasserin ein Vermächtnis zugunsten D dahingehend ausgesetzt, dass D ein Grundstück erhält. Das Testament wurde eröffnet, das Grundbuch ist noch nicht berichtigt.
D schlägt das ihr zugefallene Vermächtnis aus.
Nachlass besteht nur noch aus dem Grundstück.

A, B und C beantragen die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass die Erschienenen A-C als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden.

C erhält das Grundstück.

Es wird die Eigentumsumschreibung nach Möglichkeit ohne Zwischeneintragung der Erschienenen zu A-C beantragt (widerspricht das nicht dem vorherigen Antrag?).

Eine Gegenleistung wird nicht vereinbart.

Wert Grundbesitz 150.000,00 €

Abrechnen würde ich jetzt Erbanteilsübertragung. Wert gem. § 38 150.000,00 € bzw. hiervon 2/3, da 1/3 dem C ja schon gehört.
2,0 Gebühr

Sodann die Erbausschlagung mit einem Wert nach § 103 Abs. 1 (Wert Nachlass, also 150.000,00 €)
1,0 Gebühr

Sehe ich das richtig?

Ich hoffe, dass ich genug Anhaltspunkte gegeben habe.
Ohne hier anderen vielleicht besser möglichen Antworten (vielleicht mit guten Erbrechtskenntnissen, über die ich nicht so verfüge, und Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen) nach den jetzigen Informationen vorgreifen zu wollen, glaube ich, dass noch nicht genügend Anhaltspunkte gegeben sind, um die Fragen bestmöglich zu beantworten. Kostenrecht ist i.d.R. Folgerecht der materiellen Rechtsfolgen, und so könnte es meiner Meinung nach zu empfehlen sein, den Chef - Notar / Notarin - dahingehend zu befragen, was denn genau der Urkundeninhalt ist, z. B. auch

- ob die von dir "Erbausschlagung" genannte Erklärung des Vermächtnisnehmers, z. B. weil das Grundstück einen sehr großen Teil des Gesamtnachlasses ausgemacht hat, als Erbeinsetzung auszulegen / zu werten ist, so dass sich die von dir Erbausschlagung genannte Erklärung in Wirklichkeit eine Miteinigung auch des D mit den von dir nur als Erben genannten A - C ist (abgesehen davon wäre auch eine tatsächliche Erbausschlagung etwas, das zu keiner 1,0-Gebühr führen würde, sondern unter KV 21201 mit einer 0,5-Gebühr fallen würde) zu sehen ist

- ob wirklich eine Erbanteilsübertragung möglich war oder nicht eher doch eine Auseinandersetzung über das bisher noch nicht geteilte und auseinandergesetzte Nachlassvermögen im Wege der Teilerbauseinandersetzung vorliegt, für die i.d.R. der volle Wert des verbliebenen restlichen Vermögens den Wert bildet. Vgl. auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 205 ff., 219 ff. (alphabetischer Begriff Auseinandersetzung) und auch zum Vergleich unter Rn. 702 ff. (alphabetischer Betriff Erbanteilsübertragung - Nacherbenanwartschaft).

Wahrscheinlich wäre eine vollständige Bekanntgabe des anonymisierten Urkundeninhalts und Schilderung der davor formlos auseinandergesetzten Nachlassgegenstände und deren Wert sinnvoll und die kostenrechtliche Einordnung wäre dann immer noch kompliziert. Vgl. auch mein Angebot zum wegen des damit verbundenen Zeitaufwands nur entgeltlich möglichen Notarkosten-Dienst auf meiner Internetseite.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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