Vollstreckung Notarkostenrechnung

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Lena
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#1

05.07.2017, 12:14

Hallo zusammen!

Nach § 88 GNotkG können ja bei der Vollstreckung einer Notarkostenrechnung auch die Zinsen mit angegeben/geltend gemacht werden.
Was aber ist wenn in der vollstreckbaren Ausfertigung - also dem Vermerk - der Hinweis auf die Zinsen fehlt.
Ist dann die ganze Vollstreckung hinfällig oder halt nur die ZInsen?
Oder ist der Hinweis auf die Zinsen ein "muss"?
Liebe Grüße
Lena

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Martin Filzek
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#2

05.07.2017, 13:31

Lena hat geschrieben:Hallo zusammen!

Nach § 88 GNotkG können ja bei der Vollstreckung einer Notarkostenrechnung auch die Zinsen mit angegeben/geltend gemacht werden.
Was aber ist wenn in der vollstreckbaren Ausfertigung - also dem Vermerk - der Hinweis auf die Zinsen fehlt.
Ist dann die ganze Vollstreckung hinfällig oder halt nur die ZInsen?
Oder ist der Hinweis auf die Zinsen ein "muss"?
Siehe auch den früheren Thread "Vollstreckbare Ausfertigung der Notarkostenrechnung" und ähnliche mit weiteren Informationen.

Die ganze Vollstreckung ist nicht hinfällig, wenn die Zinsklausel fehlt in der vollstreckbaren Ausfertigung, sie wird dann wohl nur wegen der Hauptforderung durchgeführt, und die praktischen Folgen sind wenig dramatisch, da ja die Verzinsungspflicht erst einen Monat nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beginnt, so dass es sich für den Fall baldiger erfolgreicher Vollstreckung häufig um einen winzigen Zinsbetrag handeln dürfte. Anders natürlich, wenn die Vollstreckung erst nach mehreren Monaten oder Jahren zum Erfolg führt.

Weiterhin ist anzuraten, die Vollstreckung auch auf die Zinsen mit zu erstrecken, indem man eben spätestens bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung an die in früheren Threads näher beschriebene Zinsklausel denkt (oder z. B. Muster in Korintenberg/Tiedtke 20. Aufl. 2017, § 88 Rn. 16 - 17), weil die - nicht ganz unstreitige - Frage, ob der Notar auf die Zinsen verzichten darf, überwiegende wohl verneint wird (siehe ausführlich z. B. Tiedtke a.a.O. bei Rn. 18 f., der im Erlass von Zinsen einen Verstoß gegen § 125 sieht, ähnlich Fackelmann/Heinemann, Bearb. Krause § 88 Rn. 9 a; Leipziger GNotKG-Kommentar 2. Aufl. 2016 § 88 Rn. 4, Bearb. Klingsch).
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